89 O 3/09•Landgericht Köln, 2009-08-28, 89 O 3/09
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Landgericht Köln — 89 O 3/09 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-28
Aktenzeichen: 89 O 3/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0828.89O3.09.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 9. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte, die zwischen der Beklagten und den Optikerfachgeschäften in den Postleitzahlengebieten 01000 bis einschließlich 09999, 14 und 15 (ausschließlich der Optikerfachgeschäfte, die sich innerhalb des Autobahngürtels der A 10 befinden), 36433 bis einschließlich 36999, 37300 bis einschließlich 37359, 39, 98 und 99 mit dem Verkauf der Kollektionen A, A1, B, C, D, E (bis 30.6.2008), F und G, die in dem Zeitraum zwischen dem 1.1.2005 bis zum 29.12.2006 zustande gekommen sind zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:
Auftragsdatum und Auftragsnummer;
Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert;
Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen;
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag;
Kunden mit genauer Anschrift (evtl. Kundennummer)
Stadium der Ausführung der Geschäfte;
Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gründen
Retouren nebst Angaben von Gründen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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