31 O 33/09•Landgericht Köln, 2009-08-06, 31 O 33/09
Texto completo
Landgericht Köln — 31 O 33/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-06
Aktenzeichen: 31 O 33/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0806.31O33.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform „anonym1.de“ und/oder „anonym2.de“ Kirschkerne und Kirschkernkissen anzubieten,
- ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen
und/oder
- ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Waren anfallen
und/oder
- ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält
und/oder
- ohne das Handelsregister, in das sie eingetragen ist, und/oder die Handelsregisternummer anzugeben.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 1/8 auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
III. Das Urteil ist vorläufig voll¬streckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt
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hinsichtlich Ziffer I.1., I.2. und I.3. jeweils 2.000,00 EUR
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hinsichtlich Ziffer I.4. 1.000,00 EUR
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hinsichtlich Ziffern II. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte und/oder deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der von ihnen zu vollstreckenden Kosten leisten.
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