Landgericht Köln, 2009-03-19, 31 O 577/08

31 O 577/08Tribunal Cantonal19 de mar. de 2009

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Landgericht Köln — 31 O 577/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-19

Aktenzeichen: 31 O 577/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0319.31O577.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.09.2008 (31 O 577/08) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor zu 1. und 2. wie folgt lautet:

  1. Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) haben es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Farbe Rot auf dem Einband eines Werbehefts für die Teilnahme an einem Fonds, dessen Mittel für die Teilnahme an Lotterien und/oder Gewinnspielen eingesetzt werden, zu benutzen, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

Abb.

  1. Die Antragsgegnerinnen haben es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Farbe Rot im Internet für die Teilnahme an einem Fonds, dessen Mittel für die Teilnahme an Lotterien und/oder Gewinnspielen eingesetzt werden, zu benutzen, wenn die erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

Abb.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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