28 AR 4/08•Landgericht Köln, 2008-09-02, 28 AR 4/08
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Landgericht Köln — 28 AR 4/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-02
Aktenzeichen: 28 AR 4/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0902.28AR4.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
wegen: Urheberrechtssache nach § 101 Abs. 9 UrhG
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 02.09.2008, wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten Anordnung erfüllt sind, gemäß §§ 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1, 2, 4, 7, 10 UrhG und 1 ff. FGG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten folgende
einstweilige Anordnung
erlassen:
- Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der beigefügten
Anlage Ast 8
enthalten sind und die sich auf eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin an Tonaufnahmen des Künstlers Udo M beziehen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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