23 O 137/07•Landgericht Köln, 2008-07-09, 23 O 137/07
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Landgericht Köln — 23 O 137/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-09
Aktenzeichen: 23 O 137/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0709.23O137.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der medizinisch notwendigen privatärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers vom 24.01.2003 gegen 16:45 Uhr auf der BAB x bei L in Fahrtrichtung P im tariflichen Umfang unter Berücksichtigung der allgemeinen Versicherungsbedingungen an den Kläger zu erstatten, soweit die Berufsgenossenschaft diese nicht trägt.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 256,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2007 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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