31 O 784/07•Landgericht Köln, 2007-11-29, 31 O 784/07
Texto completo
Landgericht Köln — 31 O 784/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-29
Aktenzeichen: 31 O 784/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1129.31O784.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Zeitschriften der Parteien, eidesstattli-chen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündli-che Verhandlung, folgendes angeordnet:
- Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - er-satzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ord-nungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr den Titel „Computer & Co“ für Druckereierzeugnisse und Compakt Discs (CD), deren Gegenstand thematisch die Bereiche Internet, Computer, Software, Computerspiele, Handy oder Multimedia sind, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn das geschieht wie folgt:
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