91 O 49/05•Landgericht Köln, 2006-03-01, 91 O 49/05
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Landgericht Köln — 91 O 49/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-01
Aktenzeichen: 91 O 49/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0301.91O49.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen
Tenor
Es wird festgestellt,
- dass § 4 des zwischen den Parteien bestehenden Teilnehmerdaten-
überlassungsvertrages vom 31.03.2005 nichtig ist,
- dass § 3 Ziff. j) des zwischen den Parteien bestehenden Teilnehmer-
datenüberlassungsvertrages vom 31.03.2005 nichtig ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die in Zusammenhang mit dem Abschluss des
Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages vom 31.03.2005 gezahlte Sicher-
heitsleistung der Klägerin in Höhe von 300.000,00 € an die Klägerin zurück-
zuzahlen.
Im übrigen ist die Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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