23 O 363/04•Landgericht Köln, 2005-12-21, 23 O 363/04
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Landgericht Köln — 23 O 363/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-21
Aktenzeichen: 23 O 363/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:1221.23O363.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Das Vorbehaltsurteil vom 07.12.2004 wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 12.268,52 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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