25 O 649/03•Landgericht Köln, 2005-02-09, 25 O 649/03
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Landgericht Köln — 25 O 649/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-09
Aktenzeichen: 25 O 649/03
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0209.25O649.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.613,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.338,79 € seit dem 28.01.2002 und aus 5.274,99 € seit dem 23.01.2004 zu zahlen, sowie als Ausgleich für die von der Klägerin an Herrn M 2004 gezahlte und noch zu zahlende Verletztenrente einen Kapitalisierungsbetrag von 38.026,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, der auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
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