107-5/04•Landgericht Köln, 2004-12-14, 107-5/04
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Landgericht Köln — 107-5/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-14
Aktenzeichen: 107-5/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:1214.107.5.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 266, 27 StGB
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