Landgericht Köln, 2003-06-11, 26 O 100/02

26 O 100/02Tribunal Cantonal11 de jun. de 2003

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Landgericht Köln — 26 O 100/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-11

Aktenzeichen: 26 O 100/02

ECLI: ECLI:DE:LGK:2003:0611.26O100.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gerichtfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes,ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu verhängen gegen die Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu un-terlassen, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Bezug auf Giro-verträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

Entgelt bei der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodeckung als Schadenersatz in der Form der nachfolgenden Schreiben

  • es folgen Abbildungen -

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

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