89 O 63/01•Landgericht Köln, 2001-12-21, 89 O 63/01
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Landgericht Köln — 89 O 63/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-21
Aktenzeichen: 89 O 63/01
ECLI: ECLI:DE:LGK:2001:1221.89O63.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer für Handelssachen
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.09.2001 - 89 O 63/01 - wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 49 % als Gesamtschuldner, im übrigen die Beklagte zu 1. alleine.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Lei-stung von Sicherheit in vorgenannter Höhe von 64.000,00 DM fortgesetzt werden.
Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürg-schaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
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