2 O 152/99•Landgericht Köln, 2001-11-08, 2 O 152/99
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Landgericht Köln — 2 O 152/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-08
Aktenzeichen: 2 O 152/99
ECLI: ECLI:DE:LGK:2001:1108.2O152.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.654,80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 17.10.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
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