Landgericht Hagen, 2025-03-26, 41 KLs 11/24

41 KLs 11/24Tribunal Cantonal26 de mar. de 2025

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Landgericht Hagen — 41 KLs 11/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-26

Aktenzeichen: 41 KLs 11/24

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2025:0326.41KLS11.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafkammer

Tenor

Die Angeklagten Q. W., A. V., U. W. und F. W. sind der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Der Angeklagte U. W. wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 11 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte A. V. wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten Q. W. und F. W. werden deswegen zu jeweils einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre jeweiligen notwendigen Auslagen wie auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten F. W.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten Q. W.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten U. W.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten A. V.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB

Gründe

für Recht erkannt:

Die Angeklagten Q. W., A. V., U. W. und F. W. sind der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Der Angeklagte U. W. wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 11 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte A. V. wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten Q. W. und F. W. werden deswegen zu jeweils einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre jeweiligen notwendigen Auslagen wie auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten F. W.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten Q. W.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten U. W.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten A. V.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB

Gründe:

I.

Zur Person der Angeklagten

1.

Zur Person des Angeklagten F. W.:

Der Angeklagte F. W. wurde am 00.00.0000 in J. im Iran geboren und hat 7 Schwestern und 2 Brüder, wobei einer davon der Angeklagte Q. W. ist. Er wuchs mit seinen Geschwistern im Haushalt seiner miteinander verheirateten Eltern auf. Seine Mutter ist zwischenzeitlich verstorben. Der Vater des Angeklagten sowie sein anderer Bruder und vier seiner Schwestern leben heute noch im Iran in der Region J.. Der Rest der Familie lebt heute in Europa, der Angeklagte seine Frau und Kinder sowie eine Schwester und einige Cousinen und Cousins in den Niederlanden und der Angeklagte Q. W. mit seiner Familie sowie 2 Schwestern der beiden Angeklagten in Dänemark.

Der Angeklagte F. W. besuchte in seiner Heimat die Grundschule und die weiterführende Schule, die er mit dem Abitur abschloss. Danach schrieb er sich für ein Studium der englischen Literatur an der Universität ein, brach das Studium nach einem Monat jedoch wieder ab, weil er sich stärker politisch engagieren wollte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er durch verschiedene Tätigkeit in der Baubranche als Arbeiter oder als Küchenhilfe in Restaurants. Der Angeklagte war dabei schon früh politisch aktiv und trat in die ASMLA-Bewegung (Arabische Kampfbewegung für die Befreiung von al-Ahwaz) ein, die die Unabhängigkeit seiner Heimatregion von dem iranischen Staat anstrebt. Er organisierte im Iran zusammen mit seinem Bruder Q. W. und weiteren Familienmitgliedern, die alle der ASMLA angehörten, in diesem Zusammenhang Demonstrationen, Konferenzen, aber auch kulturelle Veranstaltungen.

Da solche Aktivitäten im Iran teilweise verboten sind und die ASMLA-Organisation als terroristische Vereinigung durch die iranische Regierung eingestuft wird, wurden die beiden Angeklagten und ihre Mitstreiter durch das iranische Regime verfolgt und flohen zusammen mit einem der Anführer der ASMLA-Bewegung, der der Ehemann einer der Schwestern der Angeklagten F. W. und Q. W. war, 2006 aus ihrem Heimatland Richtung Europa. Dieser Anführer der ASMLA wurde 20xx in I. erschossen, wobei gemutmaßt wird, dass dies ein Anschlag des iranischen Geheimdienstes war.

20xx kam der Angeklagte F. W. in die Niederlande. Er hatte 20xx im Iran seine Frau nach islamischem Recht geheiratet und diese zog 20xx zu dem Angeklagten in die Niederlande. Das Paar hat drei Kinder, die 20xx, 20xx und 20xx geboren wurden. Der Angeklagte war bis zu seiner Inhaftierung in den Niederlanden weiterhin in der Baubranche als Arbeiter tätig. In dieser Zeit war er auch weiterhin politisch in der ASMLA-Bewegung tätig, indem er über das Internet, insbesondere die sozialen Netzwerke, die Organisation durch Beiträge und Informationen unterstützte.

Der Angeklagte F. W. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er wurde am 00.00.0000 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit her ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 00.00.0000 (Az. 93 Gs 1218/24), wobei die Haftentscheidung aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung sowie aus den Gründen dieses Urteils zuletzt durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 aufrechterhalten und die Untersuchungshaft in Vollzug geblieben ist.

2.

Zur Person des Angeklagten Q. W.:

Der am 00.00.0000 in J. im Iran geborene Angeklagte Q. W. wuchs zusammen mit F. W. und seinen Geschwistern im Haushalt der Eltern in J. auf. Er besuchte dort die Grundschule und weiterführende Schule bis zur 12. Klasse, die er mit einem Diplomabschluss abschloss. Danach trat er in den Armeedienst ein. Aber auch er engagierte sich in der ASMLA-Bewegung, wie sein Bruder F., und floh zusammen mit den anderen aufgrund der Verfolgung durch das islamische Regime 20xx zunächst nach Syrien.

Der Angeklagte Q. W. kam 20xx nach Dänemark, lernte die dänische Sprache und arbeitete dort zunächst in einem städtischen Dienstleistungsunternehmen. Danach eröffnete er ein eigenes Ladenlokal, besuchte etwa 3 Monate die Berufsschule und machte sich dann mit einem Taxiunternehmen selbstständig. Zudem gründete er ein Produktionsunternehmen, dass das Design für bestimmte Produktautomaten, wie Süßigkeiten-Automaten, entwickelt. Er hatte 19xx im Iran nach islamischem Recht geheiratet und hat mit seiner Frau, die 20xx im Wege des Familiennachzuges nach Dänemark zog, 4 Kinder, wobei der Angeklagte U. W. mit 25 Jahren der älteste Sohn ist. Seine Geschwister sind 20xx, 20xx und 20xx geboren. Die Frau des Angeklagten wird seit geraumer Zeit wegen einer Krebserkrankung medizinisch behandelt. Auch Q. W. ist, wie sein Bruder F., im europäischen Exil weiterhin für die ASMLA, insbesondere im Netz, tätig.

Der Angeklagte Q. W. ist bislang strafrechtlich nicht vorbelastet. Auch er wurde am 00.00.0000 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit her ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 00.00.0000 (Az. 67 Gs 916/24). Die Untersuchungshaft ist durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung sowie aus den Gründen dieses Urteils aufrechterhalten und in Vollzug geblieben.

3.

Zur Person des Angeklagten U. W.:

Der Angeklagte U. W. wurde am 00.00.0000 in J. im Iran als erstes Kind seiner Eltern geboren; sein Vater ist - wie ausgeführt - der Angeklagte Q. W.. Er floh zusammen mit seiner Mutter 20xx als 8-jähriger Junge aus dem Iran nach Europa, wobei sie zu dem Vater Q. W. nach Dänemark zogen.

Der Angeklagte U. W. hatte noch im Iran die erste Klasse der Grundschule besucht und wurde nach der Migration nach Dänemark in eine dänische Grundschule eingeschult, wo U. schnell die Sprache erlernte. Er spricht heute fließend sowohl die dänische als auch die englische Sprache. Er ging danach auf das Gymnasium, wobei er mit einer durchschnittlichen Note sein Abitur absolvierte und dann für etwa ein Jahr Bauingenieurswesen an einer dänischen Universität studierte. Das Studium brach er jedoch wieder ab, da er die Familie in ihrem Unternehmensbetrieb unterstützen wollte, wo der junge Erwachsene eine Zeit lang im Betrieb arbeitete. Der Angeklagte U. W. wollte das Studium 20xx wiederaufnehmen, nachdem seine Unterstützung im Unternehmen nicht mehr so dringend benötigt wurde.

Der Angeklagte ist ledig und hatte, bis auf eine kurze Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau, bislang keine feste Liebesbeziehung. Er hat ein sehr enges und liebevolles Verhältnis zu seinen Geschwistern und den Eltern und leidet sehr unter der Krebserkrankung der Mutter. Auch U. W. ist der ASMLA-Bewegung beigetreten und unterstützt seinen Vater, den Onkel und die Organisation in ihren politischen Zielen vor allem über die sozialen Netzwerke.

Der Angeklagte U. W. ist ebenfalls bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und wurde am 00.00.0000 in dieser Sache vorläufig festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 00.00.0000 (Az. 93 Gs 1214/24), wobei die Untersuchungshaft aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung sowie aus den Gründen dieses Urteils durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 aufrechterhalten und in Vollzug geblieben ist.

4.

Zur Person des Angeklagten A. V.:

Der Angeklagte A. V. wurde am 00.00.0000 in J. im Iran geboren und lebte dort mit seinen 10 Geschwistern, 8 Schwestern und 2 Brüdern, im Haushalt seiner miteinander verheirateten Eltern, die heute noch im Iran in der Heimatregion leben. Er besuchte die Grundschule und das Gymnasium im Iran, wobei er mit einem Abitur seine Schulausbildung abschloss, danach Elektrotechnik studierte und in diesem Bereich auch arbeitete.

Der Angeklagte A. V. heiratete 20xx im Iran eine Schwester der Angeklagten F. und Q. W. nach islamischem Recht, mit der A. V. drei Kinder hat. Als Mitglied der Familie W. waren auch er und seine Familie von der Verfolgung durch das iranische Regime betroffen und der Angeklagte floh 20xx aus dem Iran in die Niederlande. Seine Frau kam 20xx im Rahmen des Familiennachzuges ebenfalls nach P. in die Niederlande, wo der Angeklagte A. V., wie auch der Angeklagte F. W., bis zur Inhaftierung in dieser Sache lebte und arbeitete.

Der Angeklagte ist ebenfalls strafrechtlich nicht vorbelastet. Er wurde zusammen mit den anderen drei Angeklagten am 00.00.0000 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit her ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 00.00.0000 (Az. 93 Gs 1216/24). Die Untersuchungshaft ist durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung sowie aus den Gründen dieses Urteils aufrechterhalten und in Vollzug geblieben.

II.

Zur Sache

A.

Vorgeschichte:

Der Geschädigte S. E. stammt aus derselben Region J. im Iran wie die vier Angeklagten und auch er war bis 20xx/20xx Mitglied der ASMLA-Bewegung. Da auch er durch das Mullah-Regime im Iran bedroht und verfolgt wurde, floh der Geschädigte 20xx nach Europa, wobei er nach G. in Hessen/Deutschland migrierte. S. E. setzte, ebenso wie die Angeklagten F., Q. und U. W., auch im europäischen Exil zunächst seine Unterstützung der Bewegung fort, in dem er über das Internet Beiträge und Informationen erstellte, verbreitete und teilte. Der Geschädigte nennt sich dabei bei seinen Internetauftritten oft „S. X.“ oder „S. D. X.“, also „S., Sohn des X.“, was auch den drei Angeklagten bekannt war.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wahrscheinlich 20xx oder 20xx, trat der Geschädigte S. E. aus der ASMLA-Bewegung aus. Spätestens ab 20xx begann er in diesem Zusammenhang einen Streit mit der Familie W., insbesondere mit F. und Q. W., die nach wie vor für die ASMLA politisch aktiv waren. Im Zuge dieser Auseinandersetzung unterstellte S. E. den Angeklagten F. und Q. W., u.a. durch bewaffneten Terror im Iran ihre Ziele zu verfolgen. Die Angeklagten auf der anderen Seite vermuteten, dass der Geschädigte mit dem iranischen Regime zusammenarbeitete.

In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Geschädigte oder unbekannte dritte Personen über Accounts des Geschädigten - mit dessen Wissen - ab etwa Sommer/Herbst 20xx zahlreiche Inhalte, in denen die Angeklagten F. und Q. W., aber auch andere Familienmitglieder der Familie W., beleidigt, denunziert und beschimpft wurden. Sie wurden zum Beispiel als Ehrlose, Betrüger, Schwuchtel und Terroristen bezeichnet. Ferner wurde über diese Accounts behauptet, dass weibliche Familienmitglieder, die zum Teil im Iran leben, untreu gewesen seien; sie wurden als Huren und Schlampen beschimpft. Es wurden auch Bilder von nackten weiblichen Körpern veröffentlicht, wobei der Kopf bzw. das Gesicht der weiblichen Angehörigen der Familie W. auf den Frauenkörpern jeweils montiert worden waren. Die an Krebs erkrankte Ehefrau des Q. W. wurde zudem bedroht und unter Druck gesetzt. Außerdem wurde regelmäßig mit der Veröffentlichung kompromittierender Bilder und Informationen über die Familie W. und andere Mitglieder der ASMLA-Bewegung gedroht.

Diese den Angeklagten bekannten Veröffentlichungen, die sie dem Geschädigten zuordneten, waren für die Angeklagten und die gesamte Familie W. nicht nur eine erhebliche, in ihrem Kulturkreis als besonders schwerwiegend geltende Herabwürdigung, sondern gefährdeten zudem die politische ASMLA-Bewegung, ihre Ziele sowie Leib und Leben ihrer Mitglieder, insbesondere der Familie W.. Außerdem stellten sie für die betroffenen Frauen ein hohes Sicherheitsrisiko dar, da die Untreue von Ehefrauen in der iranischen Kultur und nach dem iranischen Gesetz ein schweres Verbrechen darstellen. Die vier Angeklagten waren deshalb zunehmend wütend auf ihn.

Der Geschädigte S. E. wurde ab diesem Zeitpunkt seinerseits im Netz durch unbekannte Dritte als Helfer des iranischen Regimes beschimpft und ihm wurde mit Gewaltakten gegen ihn und seine im Iran lebende Familie gedroht. Zudem wurde am 00.00.0000 über den Instagram-Account „UW..“ eine Nachricht veröffentlicht, in der ein „Kopfgeld“ in Höhe von 20.000,00 Dollar ausgelobt worden war, für denjenigen, der den „Sohn von X.“, gemeint war der Geschädigte, vergewaltigt, und auf die Knie zwingt. Dies solle aufgenommen werden und das Video als Beweis an „UW..“ geschickt werden; dann werde das Geld auf ein Konto in ein Land nach Wahl gesendet. Die Angeklagten F., Q. und U. W. kannten - wie auch der Geschädigte - diesen Instagram-Eintrag.

B.

Tatvorgeschehen, Tatplanung und Vorbereitungshandlungen:

Die Angeklagten F., Q. und U. W. hatten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 20xx den Entschluss gefasst, den Geschädigten S. E. zu überfallen, um ihn einerseits zu verängstigen, zu beleidigen und zu erniedrigen, wie er sie und ihre Familie erniedrigt hatte. Sie wollten S. E. dadurch einerseits dazu bringen, seine verunglimpfenden und für sie bedrohlichen Internetaktivitäten zu beenden. Sie wollten sich aber auch an ihm rächen und zudem das auf den Geschädigten ausgesetzte Kopfgeld verdienen, weshalb die Tat auch gefilmt und im Netz als Nachweis der Tat veröffentlicht werden sollte. Da über die Accounts des S. E. ferner gedroht worden war, dass der Geschädigte im Besitz von belastenden Dokumenten und Bildern gegen die Familie W. sei, diese veröffentlichen wollte und die Angeklagten außerdem vermuteten, dass der S. E. mit der iranischen Regierung zusammenarbeitete, wollten die drei Angeklagten ferner, diese Dokumente und Beweise, die sie vor allem auf seinem mitgeführten Mobilfunkgerät vermuteten, sichern und diese anschließend dem inländischen Geheimdienst der europäischen Länder, in denen sie lebten, übergeben. Sie begannen deshalb im Herbst 20xx den Geschädigten zu suchen, wobei sie u.a. die von ihm im Internet veröffentlichten Bilder und Standorte für ihre Suche nutzten.

Der eigentlich in G. in einer Flüchtlingsunterkunft lebende Geschädigte S. E. hielt sich tatsächlich vorübergehend ab Anfang September 20xx in T. im Sauerland, Nordrhein-Westfalen, auf. Hintergrund war, dass der Geschädigte mit zwei Handwerkern bekannt war, die den Auftrag erhalten hatten, die ehemalige, etwas abseits des Stadtgebietes liegende T. Brauerei auf der Y.-straße in T. zurückzubauen. Die Handwerker waren dabei während der Durchführungszeit des Rückbaus in einem leerstehenden, verfallenen Einfamilienhaus, einem Nebengebäude auf dem Gelände der Brauerei, untergebracht. Da die Handwerker kurzfristig die Baustelle wegen eines anderen Auftrags verlassen mussten, hatte der Geschädigte den Auftrag erhalten und auch angenommen, das Haus in deren Abwesenheit zu „hüten“, in dem die persönlichen Sachen der Handwerker sowie die Werkzeuge für den Rückbau lagerten und in das bereits mehrfach eingebrochen worden war.

Der Geschädigte reiste am Dienstag, den 00.00.0000, oder Mittwoch, den 00.00.0000, mit dem Zug von G. nach T. an und hielt sich zunächst gemeinsam mit seinen beiden Bekannten in dem Haus auf dem Brauereigelände in T. auf, die am 00.00.0000 zurück nach G. reisen sollten. Ab diesem Zeitpunkt sollte der Geschädigte sich allein in dem Haus aufhalten.

Die drei Angeklagten F., Q. und U. W. erhielten spätestens ab dem 00.00.0000 die Information, dass der Geschädigte sich in dem Haus in der Y.-straße in T. aufhalten sollte. Sodann entschlossen sie sich, zunächst das Gebäude in T. zu observieren, um herauszufinden, ob und welche Personen, insbesondere ob der Geschädigte, sich darin aufhielt. Dazu nahmen entweder der Angeklagte Q. W. oder der Angeklagte U. W. Recherchen über Google-Maps zu dem Standort der alten Brauerei in T. vor und organisierten ein Mobilfunkgerät mit einer nicht registrierten Prepaidkarte, das für die Observation des vermeintlichen Aufenthaltsortes des Geschädigten in dem Haus in T. eingesetzt werden sollte.

Der Angeklagte U. W. mietete sodann am 00.00.0000 bei der Firma Europ-car Dänemark ein Mietfahrzeug an, mit dem er - und wahrscheinlich eine weitere Person - in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 von Dänemark nach T. fuhr und in einem nahe dem Brauereigelände liegenden Waldstück an einem dort befindlichen Mast das organisierte Prepaid-Handy in Höhe von etwa 2 ½ Metern mit einer Handyhalterung und Panzertape anbrachte. Das Gerät wurde so eingestellt, dass es zwischen dem 00.00.0000 ab ca. 00:25 Uhr und dem 00.00.0000, ca. 10:25 Uhr, jede Stunde ein etwa einminütiges Video sowie am 00.00.0000 hunderte Standfotos von der Front des leerstehenden Hauses auf dem Brauereigelände, auf dem die Eingangstür sowie ein Fenster zu sehen war, aufzeichnete und an ein oder mehrere Mobilfunkgeräte der Angeklagten sendete. Die bei Tageslicht aufgenommenen Aufzeichnungen zeigten u.a. das Innere des Hauses, insbesondere das Wohnzimmer, das durch das Fenster erkennbar war. Der Angeklagte U. W. fuhr am 00.00.0000 zurück nach Dänemark und gab das Mietfahrzeug, das er mit seiner Kreditkarte bezahlt hatte, an diesem Tag bei der Firma Europcar wieder zurück.

Das von dem Observationshandy in dem Zeitraum 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 übersandte Videomaterial bestätigte den drei Angeklagten den aktuellen Aufenthalt des Geschädigten S. E. in dem Haus auf dem Brauereigelände in T.. Sodann fassten zumindest die drei Angeklagten F., Q. und U. W. den gemeinsamen Entschluss, den Geschädigten in dem Haus in T. zusammen aufzusuchen und, sofern sich die Gelegenheit dazu bietet, entsprechend des gemeinsamen Vorhabens zu überfallen. Um ihr Vorhaben ohne Hinweise auf ihre Täterschaft durchzuführen, waren sich die drei Angeklagten von Anfang an einig, dass sie bei der Tatbegehung äußerst konspirativ und vorsichtig vorgehen mussten, so dass die Spuren der Tatbegehung keine Rückschlüsse auf ihre Tatbeteiligung zulassen sollten. Von der Tatplanung erfuhr ferner eine weitere unbekannte Person, die wahrscheinlich auch zu der Familie W. gehört und die die Angeklagten begleiten und bei der Tat unterstützen sollte.

Die in Dänemark lebenden Angeklagten Q. W. und U. W. sollten mit dem Flugzeug nach I. fliegen und der Angeklagte A. V., der der Einzige von ihnen mit einem Fahrzeug war, sollte die Angeklagten F. W., Q. W. und U. W. sowie die fünfte unbekannte Person nach T. zum Tatort fahren. Spätestens als dieser Plan gefasst wurde, wurde auch der Angeklagte A. V. in die geplante Tat eingeweiht, wobei er wusste, dass der Geschädigte überfallen, bedroht, beleidigt und erniedrigt werden sollte sowie dass diese Lage dazu ausgenutzt werden sollte, die in seinem Besitz befindlichen Dokumente bzw. das diese speichernde Mobilfunkgerät sowie die Zugangsdaten heraus zu zwingen. Ob A. V. bereits zu diesem Zeitpunkt darin einwilligte, an dem eigentlichen Überfall physisch mitzuwirken und eigene (weitere) Tatbeiträge insoweit zu leisten, kann nicht sicher festgestellt werden.

A. V. war dabei zwar wahrscheinlich nicht politisch aktiv und hatte von der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten weniger Kenntnisse als die anderen drei Angeklagten. Aber auch der Angeklagte A. V. hatte die Schmähungen und Drohungen der Familienmitglieder durch den Geschädigten im Internet mitbekommen und war wütend auf S. E.. Dementsprechend willigte er ein, die anderen drei Angeklagten und die fünfte unbekannte Person nach T. zu dem Brauereigelände zu fahren, wobei diese - aus seiner Sicht - auf ihn als Fahrer auch angewiesen waren. Ferner fühlte sich A. V. aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit zu der Familie W. auch verpflichtet, die anderen Familienangehörigen bei ihrem Vorhaben nicht „im Stich zu lassen“. Er willigte in diesem Moment jedenfalls zunächst ein, die anderen durch seinen „Fahrdienst“ bei der Umsetzung der ihm im Wesentlichen bekannten Tat zu unterstützen.

Zur weiteren Vorbereitung der Tat organisierten Q. oder U. W. in Dänemark mindestens vier weitere Mobilfunkgeräte mit nicht registrierten Prepaid-Karten, die für die Tat eingesetzt werden sollten. Die Handys sollten von den Tatbeteiligten zur Koordination während des Tatgeschehens genutzt werden und wurden so eingerichtet, dass sie keine oder nur wenige Hinweise auf eine individuelle, persönliche Nutzung der jeweiligen Angeklagten zuließen. So waren beispielsweise keine oder nur wenige persönlichen Kontakte gespeichert und die nachvollziehbare Nutzung beschränkte sich auf den unmittelbaren Zeitraum vor und während des Tatgeschehens und die gespeicherte Kommunikation weitgehend auf die Versendung von Standortdaten.

Außerdem buchte der Angeklagte U. W. zwei Flüge von L. nach I. für den 00.00.0000 und entweder er oder sein Vater, der Angeklagte Q. W., suchte am 00.00.0000 mit einem der organisierten Mobilfunkgeräte im Internet nach weiteren benötigten Utensilien zur Durchführung der Tat. So wurde u.a. nach Kabelbindern gesucht, die als Fesselungswerkzeuge bei der Tat eingesetzt werden sollten. Neben den Kabelbindern organisierten sie zudem 4 oder 5 Paar Arbeitshandschuhe und Stoffschals, die sie zur Maskierung einsetzen wollten und die sie zum Tatort mitbrachten.

Am Freitag, den 00.00.0000, flogen die Angeklagten Q. W. und U. W. sodann um etwa halb zehn Uhr morgens von L. nach I. und wurden verabredungsgemäß von einem der beiden Angeklagten F. W. oder A. V. am Flughafen K. abgeholt. Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte A. V. mit seinem Fahrzeug Toyota Auris, schwarz, - entsprechend der vorherigen Absprache - zusammen mit den Angeklagten F., Q. und U. W. von P. in den Niederlanden nach T. im Sauerland, wobei irgendwann vor der deutschen Grenze auch der fünfte unbekannte Tatbeteiligte zu ihnen ins Fahrzeug stieg. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurden die organisierten Prepaid-Handys an die Beteiligten ausgegeben.

Einer von ihnen gründete sodann um ca. halb drei nachmittags die WhatsApp-Gruppe „Zigzia“, die die fünf Tatbeteiligten als Gruppenmitglieder hatte und ab etwa 15 Uhr ausschließlich zur Kommunikation und Koordination des Tatgeschehens genutzt wurde. Um keine Hinweise auf ihre Identität preiszugeben, nutzten sie - absprachegemäß - in der Gruppe Nutzernamen, wie „Ding“ oder „H“ und in dem Gruppenchat wurden jeweils nur einzelne Buchstaben oder Zahlen als Nachrichten von den fünf Beteiligten versandt oder Standortdaten geteilt. Ferner wurden im Vorfeld der Tat drei Kontakte und zwei Mal eine Adresse auf der „Y-Straße“ in T. geteilt, wobei einer von ihnen das Wort „Parking“ als Nachricht im Anschluss an die geteilten Adressen in die Gruppe schrieb.

Das Fahrzeug des A. V. mit den fünf Insassen erreichte um ca. halb acht Uhr abends den Stadtbereich T. und alle fünf Tatbeteiligten befanden sich ab ca. 21:30 Uhr am späteren Tatort, der Y.-straße in T., wobei sie das Fahrzeug hinter dem Einfamilienhaus abstellten, um von dem Geschädigten oder Dritten nicht gesehen zu werden. Wahrscheinlich in dieser Zeit entfernte einer von ihnen das Observationshandy an dem Mast in der Nähe des Hauses, das anschließend der Angeklagte U. W. an sich nahm. Zwischen ca. 21:30 Uhr und 22:45 Uhr fuhren sodann die Bekannten des Geschädigten mit einem Fahrzeug weg, was auch die Angeklagten und ihr Begleiter mitbekamen.

C.

Tatgeschehen:

Spätestens als die Angeklagten F. W., Q. W. und U. W. erkannten, dass sich der Geschädigte nun allein in dem Haus befand, fassten sie den gemeinsamen Entschluss, den zuvor im Wesentlichen beschlossenen Tatplan nun umzusetzen. Dabei war von dem konkreten Tatentschluss der drei Angeklagten umfasst, den Geschädigten gemeinschaftlich zu überwältigen, zu fesseln und festzuhalten, um ihn durch Drohungen u.a. mit dem Tod und mit schweren Körperverletzungen dazu zu zwingen, die von ihnen begehrten Gegenstände und Informationen, insbesondere sein Handy und andere Datenträger sowie Zugangscodes, herauszugeben bzw. preiszugeben. Zur Umsetzung der weiteren Tatziele sollte der Geschädigte dabei, nach der Vorstellung und dem Willen der drei Angeklagten, außerdem beleidigt und - auch sexuell - erniedrigt werden, wobei er insoweit u.a. durch Schläge und Tritte der Angeklagten verächtlich gemacht und zugleich eingeschüchtert werden sollte. Sie wollten ferner die Tat mit einem der für die Tat beschafften Mobilfunkgeräte in einem Video aufzeichnen, das später im Netz veröffentlicht werden sollte, u.a. um die mit dem „Kopfgeld“ ausgelobte Tat nachzuweisen.

Zur Umsetzung dieses gemeinsam gefassten Tatentschlusses maskierten die Angeklagten F. W., Q. W. und U. W. ihre Gesichter mit den Stoffschals und zogen die Handschuhe über. Sodann verschafften sie sich zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ab 22:45 Uhr - wahrscheinlich über die rückwärtig gelegene Terrassentür des Einfamilienhauses - Zugang zu dem Gebäude. Der Geschädigte, der gerade ein Live-Video für seine Community im Netz im Obergeschoss des Hauses drehte, hörte Geräusche aus dem im Dunkeln liegenden Untergeschoss und beendete das Video. S. E. ging sodann die Treppe herunter, in der Annahme, es könnte sich um Einbrecher handeln. Im dunklen Wohnzimmer des Hauses trafen zuerst der Angeklagte U. W. und der Geschädigte S. E. aufeinander und begannen sofort einander zu schlagen, wobei der Geschädigte dem Angeklagten U. W. auf die Nase schlug, der dadurch eine blutende Platzwunde erlitt.

Sodann kamen die Angeklagten F. und Q. W., die sich in unmittelbarer Nähe befanden, dazu und zogen den Geschädigten gemeinsam mit dem Angeklagten U. W. zunächst zu Boden. Entsprechend des Tatentschlusses versuchten nun die drei Angeklagten, den Geschädigten, den sie am Boden festhielten und der sich immer noch zu Wehr setzte, zu fesseln. Dem Geschädigten gelang es dabei kurz, sich aus der Fixierung seiner Hände zu lösen und nach einem auf dem Boden liegenden Klappmesser zu greifen, mit dem er versuchte, nach einem der Angeklagten zu stechen. Die drei Angeklagten nahmen dem Geschädigten das Messer jedoch wieder ab und fesselten sodann die Hände des auf der linken Seite liegenden Geschädigten auf dem Rücken sowie die Fußgelenke mit den mitgebrachten weißen Kabelbindern. Als der Geschädigte sich aus den Fußfesseln befreien konnte, nahmen sie ein im Haus aufgefundenes schwarzes Stromkabel und fesselten damit erneut die Fußgelenke. Um den Geschädigten zu erniedrigen, zerschnitt einer der Angeklagten zudem die Hose des Geschädigten mit dem Klappmesser, so dass der an der Hauterkrankung Krätze leidende Geschädigte ab diesem Zeitpunkt nur noch mit der Unterhose bekleidet und gefesselt auf dem Fußboden des Wohnzimmers lag und während des gesamten Tatgeschehens von mindestens einem der Angeklagten auf dem Boden weiter festgehalten wurde, während er zusätzlich an Händen und Füßen gefesselt war.

Zu Beginn des Geschehens hielten entweder der Angeklagte Q. W. oder F. W. den Geschädigten fest, während der Angeklagte U. W. mit einem herumliegenden Plastik-Hausschuh immer wieder auf den Kopf des Geschädigten einschlug und diesen dabei anschrie. Um den Geschädigten zu verwirren und - wie geplant - möglichst keine Hinweise auf ihre Identität zu geben, hatten die Angeklagten vereinbart, nicht in der gemeinsamen arabischen Sprache zu sprechen, weshalb der Angeklagte U. W. während des gesamten Geschehens Englisch mit dem Geschädigten sprach. Um ihm zu suggerieren, dass es sich um einen Raubüberfall handelt, schrie U. W. den Geschädigten außerdem am Anfang an, er solle sein Geld und Drogen geben, was der Geschädigte zuerst nicht verstand und nachfragte.

Um - entsprechend des Tatplanes - nach Datenträgern, USB-Sticks und Dokumenten zu suchen, begab sich der Angeklagte F. W. irgendwann am Anfang des Geschehens ins Obergeschoss des Hauses und kehrte nach kurzer Zeit zu den anderen ins Wohnzimmer zurück, wobei er wahrscheinlich u.a. zwei hölzerne Feldhockeyschläger und einen weißen, etwa 20 cm langen Plastikdildo mitbrachte. Die Angeklagten wollten die Schläger zur Bedrohung und Verletzung des Geschädigten und den Dildo zu dessen sexueller Erniedrigung einsetzen.

Einer der drei Angeklagten schlug sodann - mit Billigung der anderen beiden Angeklagten - mit einem der Hockeyschläger so heftig auf den Rücken des Geschädigten, dass dort im Bereich der Schulterblätter eine rund vier Zentimeter breite und rund 30 Zentimeter lange blutige Wunde entstand, wodurch der Geschädigte erhebliche Schmerzen erlitt. Dabei nahmen alle drei Angeklagten auch in Kauf, dass der Geschädigte durch diesen Schlag erhebliche Verletzungen erleiden würde. Zwischenzeitlich hatten die Angeklagten auch das Mobilfunkgerät des Geschädigten gefunden, das sie in erster Linie suchten, und einer der Angeklagten nahm es an sich.

Einige Zeit nach Beginn der Tat ab ca. 23:23 Uhr begann einer der drei Angeklagten nun - entsprechend ihres Planes - mit einem der für die Tat beschafften Prepaid-Handys das Geschehen in Videosequenzen aufzunehmen. U. W. schrie den Geschädigten derweil aggressiv auf Englisch an „ich werde dich töten“, „ich werde dich gleich hier töten, mit meinen eigenen Händen“, „gib mir Geld, du hast 30 Sekunden, wenn ich kein Geld bekomme, bist du tot“, „du kleine Hure“. Der Geschädigte antwortete weinend „bitte, bitte.“ Da im Erdgeschoss nur in der Waschküche das Licht brannte, schaltete einer von ihnen nun das Licht im Wohnzimmer ein, nachdem die erste Videosequenz von etwa 2 Minuten im Dunkeln erstellt worden war. Spätestens jetzt war für die Angeklagten gut sichtbar, dass der Geschädigte am gesamten Körper zwischen ½ und 3 cm große gerötete Ekzeme aufgrund der Hauterkrankung hatte.

Der Angeklagte U. W. setzte das Filmen einige Sekunden nach Beendigung der ersten Videosequenz fort und startete die zweite Videosequenz von der Tat, die vor allem den auf dem Boden liegenden Geschädigten zeigte. Der Angeklagte Q. W. saß zunächst vor dem Geschädigten über dessen Kopf und Oberkörper gebeugt und drückte mit beiden Händen den Kopf des Geschädigten auf den Boden, während dessen der Angeklagte U. W. den Geschädigten weiter auf Englisch anschrie, dass er ihn töten werde. Der Angeklagte U. W. kniete sich ferner vor den Hals und das Kinn des Geschädigten, die er mit seinem Bein nach vorne drückte und schlug U. W. mehrfach, schnell und mit Kraftaufwand mit dem Plastikschuh auf den Hinterkopf, Kopf und den Schläfenbereich des Geschädigten S. E. ein. Derweil hielt der Angeklagte Q. W. den Kopf des Geschädigten so fest, dass dieser seinen Kopf nicht einziehen und bewegen konnte, um den Schlägen auszuweichen.

Um den Geschädigten sexuell zu erniedrigen, zog einer der Angeklagten sodann dem Geschädigten die Unterhose herunter und es wurde der entblößte Penis des Geschädigten gefilmt. Sodann beugte sich auch der Angeklagte F. W. über den Geschädigten und drohte diesem mit dem Klappmesser mit aufgeklappter Klinge, das er nah ans Gesicht des Geschädigten hielt, während der Angeklagte U. W. ihn anschrie, er solle seinen Namen sagen. Einer der Angeklagten, wahrscheinlich F. W., hielt dem Geschädigten ferner das Messer an den entblößten Penis und drohte mit einer Geste diesen abzuschneiden, wenn der Geschädigte nicht die geforderten Angaben macht. Obgleich S. E. kaum Englisch versteht, verstand er die Todesdrohungen und auch, dass er seinen Namen sagen sollte. Er nannte daraufhin zuerst seinen Nachnamen und, nachdem der Angeklagte U. W. ihn weiter anschrie und schlug, sagte er auch seinen Vornamen.

Sodann drohte der Angeklagte U. W. dem Geschädigten, dass er ihm sein Auge herausnehmen werde und legte eine Hand auf das Augenlied des Geschädigten und forderte ihn auf Englisch auf, ihm nachzusprechen: „Sag, ich bin eine Schlampe“ und „ich ficke meine eigene Mutter.“ Der Geschädigte, der darum bat, deutsch zu reden, weil er kein Englisch verstehe, sprach schließlich die ihm einzeln vorgegebenen Worte nach, während der Angeklagte U. W. unentwegt weiter auf den Kopf des Geschädigten mit dem Plastikschuh schlug und einer der anderen weiter über dem Geschädigten gebeugt dessen Kopf so festhielt, dass S. E. diesen nicht entziehen konnte. Als der Geschädigte die Worte wiederholte, wurde die Kamera des aufnehmenden Handys ganz nah an das Gesicht des Geschädigten geführt. Sodann wurde erneut die Kamera auf den nackten Penis des Geschädigten gerichtet und U. W. verhöhnte den Geschädigten, dass er einen kleinen Schwanz habe.

Etwa 3 Minuten nach Beginn der Aufnahme der zweiten Videosequenz kam auch der Angeklagte A. V., der sich ebenfalls mit einem der Stoffschals maskiert und Arbeitshandschuhe übergezogen hatte, in das Wohnzimmer und sah, dass die anderen - entsprechend des ihm bekannten Tatplanes - den Geschädigten auf dem Boden gefesselt und fixiert hatten, beleidigten, erniedrigten und immer wieder schlugen. Der Angeklagte A. V. entschied spätestens jetzt, sich an der Umsetzung des Tatplanes durch eigene Tatbeiträge zu beteiligen, wobei er billigte, dass die anderen Angeklagten den Geschädigten mit den Fesseln festgesetzt hatten und dies nun von ihnen gemeinsam gezielt dazu ausgenutzt wurde, diesen mittels Todesdrohungen und Verletzungshandlungen dazu zu zwingen, die gesuchten Dokumente und Informationen herauszugeben. Auch der Angeklagte A. V. sah dabei die Hautekzeme und die blutende Wunde auf dem Rücken und billigte gleichwohl die Fortsetzung der körperlichen Verletzungen des S. E..

Der Angeklagte A. V. setzte sich zunächst hinter den Geschädigten und beugte sich über ihn. Er hielt dabei mit einer Hand den Oberkörper und mit der anderen den Kopf des Geschädigten fest, während der Angeklagte U. W. nun dem Geschädigten mit den Worten „Du magst Dildo, öffne den Mund, ich töte dich!“ versuchte, den Dildo in den Mund des Geschädigten zu schieben. Der Geschädigte, der dies für die Angeklagten erkennbar nicht wollte, presste im ersten Moment seine Lippen zusammen und versuchte seinen Kopf wegzudrehen. Sodann hielt der Angeklagte A. V. mit beiden Händen den Kopf so fest, so dass S. E. diesen nicht mehr bewegen konnte. Der Angeklagte U. W. drückte sodann den Dildo in den Mund des Geschädigten, der seinen Widerstand aufgab und den Mund leicht öffnete. Der Angeklagte U. W. bewegte sodann den Dildo schnell und ruckartig mindestens 30 Sekunden lang in dem Mund des Geschädigten, wobei er durch Rein- und Rausziehen des Gegenstandes beischlafähnliche Bewegungen imitierte. Hierdurch sollte der Geschädigte - nach dem Willen der Angeklagten - weiter sexuell erniedrigt werden. Einer der anderen beiden Angeklagten, der das aufnehmende Handy in der Hand hielt, zoomte derweil die Kamera noch näher an das Gesicht des Geschädigten heran.

Der Angeklagte U. W. schrie nun den Geschädigten mehrfach auf Englisch an, wo sein Handy sei, das einer der anderen Angeklagten an sich genommen hatte und dem Angeklagten U. W. übergab, wobei die Videoaufnahme wieder unterbrochen wurde. Sodann schrie der Angeklagte U. W. den Geschädigten an, er solle den Code zum Entsperren seines Handys nennen. Entsprechend des Tatplanes wollten die Angeklagten den Code abnötigen, um an die gespeicherten Daten heranzukommen. Der Geschädigte S. E. nannte schließlich unter dem Eindruck der Todesdrohungen aus Angst den Code und - noch vor der Aufnahme der dritten Videosequenz - teilte einer der Angeklagten diesen Handycode mit einem der beschafften Mobilfunkgeräte in der WhatsApp-Gruppe „Zigzia“. Einige Minuten später übernahm einer der Angeklagten F. W., Q. W. oder A. V. die Fortsetzung der Videoaufnahme der Tat und startete die dritte, etwa 5-minütige Videosequenz.

Der Angeklagte U. W. hatte sich derweil einen Handschuh ausgezogen, um das Handy des Geschädigten bedienen zu können. Er beugte sich über ihn und schlug den Geschädigten mit dem Dildo, den er in der anderen Hand hielt, mehrfach, schnell und heftig auf den Kopf. Dabei schrie er ihn auf Englisch an, er solle seine Apple-ID nennen, sonst würde er ihn töten, wobei auch dies dazu dienen sollte, an die begehrten Informationen des Geschädigten entsprechend des Tatplanes herankommen. Der Geschädigte nannte - weiterhin unter dem Eindruck der Todesdrohungen - sodann auch seine Apple-ID. Da der Geschädigte sich dabei mehrfach versprach und korrigierte, wurde der Angeklagte U. W. ungeduldig. Er schrie den Geschädigten weiter an und schlug ihn mit dem Dildo erneut mehrfach auf den Kopf, den er ihm irgendwann dann wieder in den Mund einführte und schnell und ruckartig rein und rauszog. Der Angeklagte F. W., der schräg hinter dem Geschädigten saß, führte das eingeklappte Klappmesser sodann an den Hals des Geschädigten und führte dieses entlang der Halsschlagader, als würde er den Geschädigten damit töten wollen. Einer der Angeklagten schlug ferner erneut mit dem Plastikschuh weiter mehrfach auf den Kopf des Geschädigten ein, während einer der anderen die ganze Zeit den Kopf des Geschädigten so festhielt, dass der Geschädigte den Kopf nicht bewegen konnte.

Anschließend nahm U. W. den Dildo und setzte an, diesen dem Geschädigten rektal einzuführen. Als der Angeklagte A. V. das sah, war er damit nicht einverstanden und deutete dem Angeklagten Q. W., der in diesem Moment hinter dem Geschädigten saß und diesen festhielt, dass er seinen Sohn daran hindern solle. Der Angeklagte Q. W., der ein Einführen des Dildos in den Anus ebenfalls nicht befürwortete, schob daraufhin die Hand des Angeklagten U. W. mit dem Plastikschuh weg von dem Gesäß des Geschädigten. Der Angeklagte U. W. unterließ sodann weitere Versuche mit dem Dildo in den Anus des Geschädigten einzudringen. Zwei der Angeklagten standen nun am Kopf des Geschädigten, wobei einer von ihnen einen der Hockeyschläger in den Händen hielt, den er drohend in die Nähe des Gesichts des Geschädigten hielt, während einer der anderen Angeklagten den Geschädigten S. E. weiter am Kopf festhielt und der Angeklagte U. W. ihn weiter mit dem Plastikschuh auf den Kopf schlug. Sodann drückte einer der stehenden Angeklagten mit einem der Hockeyschläger auf den Schläfenbereich des Geschädigten und U. W. drohte erneut, dass der Geschädigte getötet werde. Der Angeklagte A. V., der mittlerweile auch am Kopfende vor dem Geschädigten stand, stellte sich anschließend 10 Sekunden lang mit dem von ihm getragenen Stoffturnschuh der Firma Nike auf den seitlich liegenden Kopf des Geschädigten im Schläfenbereich und drückte seinen Fuß dabei herunter, um den Geschädigten dadurch zu erniedrigen. Sodann wurde die dritte Videosequenz beendet.

Etwa 6 ½ Minuten später setzte der Angeklagte F. W. das Filmen mit dem Handy fort und richtete die Kamera wieder auf den Kopf des Geschädigten, während der Angeklagte Q. den Kopf des Geschädigten festhielt und sich der Angeklagte A. V. kurz erneut auf den Kopf des Geschädigten stellte. Der Angeklagte U. W. schrie den Geschädigten derweil weiter an, er wolle dessen Führerschein haben. Der Geschädigte erwiderte, dass er nicht verstehe, was gemeint sei. Der Angeklagte A. V. tippte sodann mit einem der Hockeyschläger, den er in der Hand hielt, zur Drohung gegen die Stirn des Geschädigten und trat mit dem beschuhten Fuß gegen den Hinterkopf des S. E.. Wieder wurde die Videoaufnahme kurz unterbrochen und schließlich für nur einige Sekunden fortgesetzt. Der Angeklagte U. W. drohte dem Geschädigten nun damit, ihn mit Panzertape zu knebeln, das er vor seinem Gesicht von der Rolle abzog. Während dessen hielt der Angeklagte Q. W. den Geschädigten fest, während der Angeklagte F. W. filmte und der Angeklagte A. V. am Kopfende des Geschädigten stand.

Der ohnehin durch die Hauterkrankung gesundheitlich geschwächte Geschädigte erlitt durch die Schläge, insbesondere mit dem Hockeyschläger, aber auch durch die sich schnell wiederholenden, permanenten Schläge mit dem Schuh und dem Dildo gegen Kopf, die sekundenlang mehrfach durchgeführt worden waren, sowie den Tritt gegen den Kopf erhebliche Schmerzen, die - wie für die Angeklagten erkennbar und dennoch billigend in Kauf genommen - über das gewöhnliche Maß hinausgingen und einer lebensgefährdenden Behandlung gleichkamen. Dabei verstärkte sich dieses körperliche Leid zudem durch die massiven Drohungen mit dem Tod oder noch erheblicheren Verletzungen.

Während des mindestens 30 Minuten andauernden Tatgeschehens billigte jeder der vier Angeklagten die jeweiligen Tatbeiträge der anderen drei Angeklagten, abgesehen von dem abgebrochenen Versuch des U. W., dem Geschädigten den Dildo rektal einzuführen. Jeder der Tatbeiträge diente nach Vorstellung der vier Angeklagten dazu, das übergeordnete Ziel umzusetzen, S. E. zu erniedrigen, zu bestrafen, ihn einzuschüchtern sowie die in seinem Besitz befindlichen Dokumente auf dem Handy und anderen Speichermedien durch die Drohungen und das abgenötigte Preisgeben der Codes an sich zu bringen.

Von dieser Billigung war insbesondere auch umfasst, dass der Angeklagte U. W. den Geschädigten durch das orale Einführen des Dildos sexuell erniedrigte und der Angeklagte A. V. durch das Festhalten des Kopfes dabei körperlich wirkenden Zwang ausübte, um das Einführen des Dildos in den Mund - gegen den erkennbaren Widerwillen des Geschädigten - durchzusetzen. Die anderen Angeklagten billigten ferner, dass der Angeklagte U. W. die Bemächtigungslage des Geschädigten dazu ausnutzte, den Geschädigten mit dem Tode zu bedrohen, um letztendlich an die begehrten Informationen und Gegenstände heranzukommen. Jeder von ihnen billigte ferner die von ihnen wahrgenommenen Verletzungshandlungen zum Nachteil des S. E. der anderen Mittäter, wobei sie - wie gesagt - billigend in Kauf nahmen, dass der Geschädigte dadurch insgesamt erhebliche Verletzungen und schwerwiegende Schmerzen erlitt. Schließlich billigte jeder von ihnen auch, dass während des Geschehens das Klappmesser und die Hockeyschläger zu Bedrohung des Geschädigten mit weiteren, erheblichen Verletzungen und dem Tod eingesetzt wurden.

Möglich aber nicht feststellbar ist, ob die fünfte unbekannte Person sich ebenfalls zeitweise im Haus aufhielt oder sich überwiegend in dem Fahrzeug des Angeklagten A. V. aufhielt.

D.

Entdeckung der Tat und Tatnachgeschehen:

Die Zeugin C., die gegenüber der alten Brauerei in einer Einrichtung arbeitete, hörte die Schmerzensschreie des Geschädigten sowie das Geschrei des Angeklagten U. W. und rief um ca. 23:30 Uhr die Notrufnummer der Polizei. Nachdem die Zeugin C. den etwa 10 bis 15 Minuten später eintreffenden Einsatzbeamten, den Zeugen POK N., POK O. und KA‘in H., ihre Wahrnehmungen geschildert hatte, begaben sich die Polizeibeamten in Richtung des leerstehenden Einfamilienhauses auf dem Gelände der alten Brauerei, von dem sie zunächst nur leise Stimmen wahrnehmen konnten. Als die Polizeibeamten an dem Einfamilienhaus auf dem Brauereigelände angekommen waren, machten sie sich durch Rufen bemerkbar und plötzlich hörten sie Hilferufe des Geschädigten aus dem Haus.

Der Zeuge POK N. versuchte durch einen Spalt des Fensters neben der Eingangstür, das mit einem Handtuch abgedeckt war, in das Innere des Hauses zu schauen. Er erblickte den nackt und gefesselt auf dem Boden des Wohnzimmers liegenden Geschädigten. Ferner sah er zwei der Angeklagten, die sofort gemeinsam mit ihren Mittätern die Flucht in das neben dem Brauereigelände liegende Waldstück ergriffen, wo sie jedoch von Einsatzkräften der Polizei gestellt und festgenommen werden konnten. Der Geschädigte konnte sich selbst aus seinen Fesseln befreien und wurde mittels RTW einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus zugeführt. Der fünfte unbekannte Tatbeteiligte konnte mit dem Fahrzeug des Angeklagten A. V. vom Tatort in Richtung Niederlande fliehen und hält sich seither verborgen.

Einige Zeit nach der Tat, jedoch vor dem 00.00.0000, kommunizierte ein unbekannter Nutzer über den Account „R.“ auf Instagram mit einem anderen unbekannten Nutzer, wobei „R.“ dem anderen Nutzer mitteilte, dass „die Tat“ vollbracht sei, der Geschädigte sei in T. vergewaltigt und gedemütigt worden. Dabei nahm „R.“ Bezug darauf, dass durch das Tatgeschehen vom 00.00.0000 die über den Instagram-Account „UW.“ mit dem Kopfgeld ausgelobte Tat durchgeführt worden war. Die Information über das Gelingen „der Tat“ erfolgte durch den fünften unbekannten Täter, der fliehen konnte.

III.

Beweiswürdigung

Die in Ziffer I. dieses Urteils getroffenen Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung zu ihrem Werdegang und Lebensweg sowie den sie betreffenden Bundeszentralregisterauszügen vom 00.00.0000.

Die in Ziffer II. des Urteils getroffenen Feststellungen zur Sache gründen zum Teil auf den hinsichtlich ihrer Tatbeiträge überwiegend geständigen Einlassungen der Angeklagten F. W., Q. W. sowie U. W.. Die Feststellungen folgen im Übrigen dem Ergebnis der Beweisaufnahme, durch das insbesondere die Einlassungen der vier Angeklagten hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten A. V. widerlegt ist.

Im Einzelnen:

a)

Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung wie folgt zur Sache eingelassen:

aa)

Der Angeklagte F. W. erklärte am ersten Hauptverhandlungstag, dem 00.00.0000, zur Sache das Folgende:

„Ein Teil des in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalts ist richtig, ein Teil aber auch unrichtig. Mein Auto war kaputt, deshalb musste A. fahren. Wir sind dahin zu dem Haus, das heißt wir waren hinter dem Haus. Wir wollten es observieren. Wir waren etwa so eine halbe Stunde hinter dem Haus, da haben wir Geräusche gehört. Wir dachten, dass S. E. weg sei, also mit seinen Freunden im Auto weggefahren sei. Hakim ist dann reingegangen, er wollte den USB-Stick von dem PC des E. holen. Wir haben das falsch eingeschätzt, dachten, es sei keiner im Haus. Wir haben dann Geräusche von einer Schlägerei von Hakim und dem E. gehört und sind dann reingegangen. Wir wollten U. gegen E. helfen. Wir konnten ihn zusammen dann überwältigen. E. hatte ein Messer in der Hand, das haben wir ihm dann abgenommen.

Ich bin dann nach oben gegangen und habe sein Telefon gesucht. Ich habe es auch gefunden. Wir wollten wissen, mit wem er Kontakt hat. Wir dachten, dass er für die iranische Regierung arbeitet. Wir wollten auch seinen Pass haben. Auf Nachfrage, das sei falsch übersetzt worden, sie hätten nicht seinen „Pass“, sondern sein Passwort für das Handy haben wollen. A. war während dessen im Auto. Wir haben dann auch den Kontakt zu ihm verloren.

Zu den Hintergründen des Vorhabens gefragt, war es so, dass wir ihn observieren wollten, weil wir sein Handy haben wollten. Er hatte im Internet Sachen veröffentlicht, die auf eine Zusammenarbeit mit der iranischen Regierung schließen ließ. Er hat uns, meine Familie und mich, auch beleidigt. Die Schlägerei, die dann passiert ist, war so aber nicht geplant. Wir wollten ihn nur entlarven, dass er für das iranische Regime arbeitet und das dann veröffentlichen.

Nach den bei der Tat eingesetzten Gegenständen gefragt, war es so, dass hinter dem Haus, wo wir uns aufgehalten hatten, da war ein Lager. Ich schätze, dass die Jungs die Sachen, also die Kabelbinder und den Dildo da gefunden haben. Das Messer war von ihm, also von S. E.. Das hatte er in der Hand, als er mit U. sich anfangs schlug. Da E. uns damit drohte, haben wir es genommen und mussten ihn fesseln. Nach dem weiteren Ablauf des Tatgeschehens gefragt, U. war derjenige, der mit E. gesprochen hat. Er soll das alles aber selbst sagen. Auf Nachfrage, entkleidet haben wir E., weil er in unserer Heimat viele Frauen bloßgestellt hat, indem er ihre Bilder im Netz veröffentlicht hat, weil sie nicht getan haben, was er wollte. Wir wollten das rächen. Wir wollten, dass er schweigt, aber bestrafen wollten wir ihn nicht. Auf nochmalige Nachfrage nach der Planung, wir wollten ja nicht zu ihm. Wir wollten nur das Handy und USB-Sticks. Es ist dann eskaliert, weil es zu der Schlägerei mit U. gekommen ist. Wir waren unbeherrscht und sauer. Wir wollten, dass er endlich schweigt und sahen keine andere Möglichkeit, ihn zum Schweigen zu bringen. Es ging uns - auf Nachfrage - nicht um Geld. Wir haben danach nur gefragt, weil wir von unserer Identität und unserem Vorhaben ablenken wollten. Die Polizei sollte uns nicht auf die Schliche kommen.

Auf die Frage, wie man den Aufenthaltsort ermittelt habe, E. hatte im Internet viele Selfies von sich gemacht und veröffentlicht. Wir haben 1 Jahr lang nach ihm gesucht und ihn dann über Google gefunden. Als wir seine Adresse herausgefunden haben, sollte U. da eigentlich zuerst alleine hin. Wir hatten aber Angst, dass etwas passiert. Deshalb sind wir dann zusammen dahin. Auf Nachfrage, ich war es, der das Messer während der Tat in der Hand hatte und es auch bei der Bedrohung des E. eingesetzt habe.“

Der Angeklagte F. W. erklärte am letzten Hauptverhandlungstag, am 00.00.0000:

„Ich möchte mich für die Tat entschuldigen. Wir wollten die Sache erst friedlich lösen. Ich habe versucht, mit dem E. zu sprechen. Er hat mir aber nicht geantwortet. Wir haben auch versucht, einen Anwalt zu beauftragen; man sagte uns, da könne man nichts machen. Das was S. E. hier tut, ist für meine Familie, vor allem im Iran, sehr gefährlich und er macht auch heute noch weiter.“

bb)

Der Angeklagte Q. W. hat sich am ersten Hauptverhandlungstag wie folgt zur Sache eingelassen:

„Die Vorwürfe aus der Anklageschrift hinsichtlich des Messers stimmen so nicht. Wir hatten kein Messer. Wir haben ihn mit einem Kabel gefesselt, das haben wir aber nicht mitgebracht, sondern da gefunden. Es war so, dass U. und ich in die Niederlande eingereist sind. Da wir keinen Führerschein hatten, haben wir A. gefragt, ob er fährt. Wir wollten E. Angst machen, ihn nicht verletzen. Wir dachten auch zuerst, dass er gar nicht im Haus sei. Hakim ist dann reingegangen. Wir wollten sein Handy und andere Datenträger haben und die darauf befindlichen Dokumente, die wollten wir an den dänischen bzw. niederländischen Geheimdienst übergeben. Als U. im Haus war, hörten wir Schläge, dann sind wir auch reingegangen. Wir mussten U. helfen. Es gab dann eine Schlägerei. Wir haben Englisch gesprochen, damit er, also E., nicht weiß, wer wir sind. U. hat mit ihm gesprochen, weil er der Einzige ist von uns, der Englisch spricht. F. und ich, wir haben ihn nicht geschlagen. Wir wollten ihn nicht verletzen. Den Dildo haben wir im Haus gefunden, es trifft aber nicht zu, dass wir ihm irgendeinen Gegenstand in den After geschoben haben. Wir haben die Kontrolle verloren. Wir haben auch nicht seine Sachen zerrissen und ihn entkleidet. Das ist bei der Schlägerei passiert. Das passiert halt bei einer Schlägerei mal, dass die Sachen zerrissen werden. Er war aggressiv und stand unter Drogen. Wir wollten auch nicht mit dem Messer seinen Penis abschneiden, wir wollten ihm nur drohen und haben das Messer da drangehalten. Den Hockeyschläger haben wir im Haus gefunden, den haben wir auch nicht mitgebracht.

Zu dem geplanten Vorhaben, wir wollten ihm nur Angst machen, er sollte nicht wissen, dass wir es sind. Außerdem hätte er dann wieder darauf reagiert. Er sollte uns deshalb auch nicht an der Sprache erkennen.“

Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 00.00.0000, ergänzte der Angeklagte Q. W. zunächst durch mündliche Erklärung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin WJ., seine Einlassung wie folgt:

„Die Hand mit dem Handschuh, die auf dem Tatvideo zu sehen ist, die den Täter mit dem Dildo am Gesäß des Geschädigten wegdrückt, das war mein Mandant.“

Der Angeklagte Q. W. bestätigte auf Nachfrage die Richtigkeit dieser Erklärung, das solle seine (weitere) Einlassung sein.

Der Angeklagte Q. W. erklärte am letzten Hauptverhandlungstag ferner:

„Stellen Sie sich vor, ihre Familie wird beleidigt und denunziert und dieses Verhalten ist nicht zu unterbinden. Der Geschädigte nutzt in Deutschland seine Freiheiten für seine Zwecke aus. Sogar der Vater des Geschädigten „X.“, der aus unserer Region ist, sagt, das ist nicht mein Sohn. Er beleidigt uns auch einfach immer weiter. Dass U. dabei war, war mein Fehler. Er spricht als Einziger Englisch. Er war so emotional. Auch ich möchte mich entschuldigen.“

cc)

Am ersten Hauptverhandlungstag hat sich außerdem der Angeklagte U. W. wie folgt zur Sache eingelassen:

„Der Geschädigte hat uns persönlich angegriffen. Er hat uns gedroht, dass er Dokumente und Bilder und so hat, die uns persönlich betreffen. Der Geschädigte verbringt viel Zeit damit, andere zu bedrohen. Wir haben eine Kamera installiert, wollten wissen, wer sich alles im Haus aufhält. Anfangs wussten wir, dass er sich im Haus aufhält. Wir haben Geräusche gehört und sind dann hinters Haus gegangen. Dort haben wir dann eine Tür gehört und dachten deshalb, dass er aus dem Haus gegangen ist. Ich bin dann ins Haus, das Licht war ausgeschaltet, er hat mich unten überrascht. Es kam dann zu einer Schlägerei, er hat mir die Nase blutig geschlagen. Ich war sehr sehr wütend auf ihn. Erst beleidigt er meine Familie, dann schlägt er mir auf die Nase. Die anderen sind mir dann zu Hilfe gekommen. Er war überrascht, obwohl er wusste, dass er von Leuten gesucht wird und schlägt einfach zu. Es gibt ein Bild, auf dem man die Verletzung an meiner Nase sehen kann. Auf Nachfrage, mein Vater und F., die sind reingekommen. A. nicht, der saß im Auto. Ich habe E. angesprochen, habe Englisch gesprochen. Er sollte denken, dass er Opfer eines Raubüberfalls ist. Das mit dem Dildo ist halt dann passiert. Mit dem Messer haben wir nichts weiter gemacht, wir haben nur damit gedroht. Wir haben die Sachen auch nicht mitgebracht, sondern sie dort gefunden. Geplant war das alles nicht. Es ist aus der Wut heraus eskaliert. Als E. mich anfing zu schlagen, ist mein Onkel nach oben gegangen, um nach dem Handy des Geschädigten zu suchen. Er hat den Dildo und die Schläger dann mitgebracht. Diese Gegenstände gehörten auch dem Geschädigten. Den Dildo hat er selber vorher in seinen Videos benutzt. Er hat ihn eingesetzt, auf Nachfrage, um Sachen zu demonstrieren, die er mit den Frauen, über die hergezogen wurde, machen wollen würde.

Auf Vorhalt der in dem Video wahrnehmbaren Ansprache, wir wollten den Geschädigten damit durcheinanderbringen. Er sollte nicht mehr verstehen, was passiert. Wir wollten ihn leiden lassen. Wir wollten das filmen, um ihn leiden zu lassen. Es sollte so eingesetzt werden, wie er es auch eingesetzt hat. Das Messer war auf nach Nachfrage im Haus, genauer gesagt, im Untergeschoss. Es war ein Handwerkerhaus, da liegen auch Messer herum. In dem Haus befanden sich aber auch noch mehr Messer. Ich habe das Messer nicht gefunden und auch nicht eingesetzt. Zuerst hatte der Geschädigte es in der Hand. Auf Nachfrage, ich habe ihn mit den Schlappen geschlagen.“

Der Angeklagte U. W. erklärte ferner am letzten Hauptverhandlungstag:

„Ich möchte mich bei allen entschuldigen, auch bei dem Opfer. Meine Entschuldigung gilt auch dafür, dass so hohe Kosten entstanden sind. Ich entschuldige mich bei Deutschland und dem Gericht. Ich wollte dieses Land immer bereisen und nicht herkommen und Kosten verursachen. Ich habe nicht das Recht, das Recht in die eigene Hand zu nehmen. Ich bin eskaliert, das tut mir leid.“

dd)

Am ersten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte A. W. zunächst durch mündliche Verteidigererklärung seines Verteidigers Rechtsanwalt RK. zur Sache wie folgt erklärt:

„A. ist das Auto gefahren, weil das Auto von F. W. kaputt war. Er war auch der einzige mit Führerschein, die anderen waren also auf ihn angewiesen. Es waren insgesamt 5 Personen in dem Auto; die fünfte Person ist die ganze Zeit im Auto geblieben. Es ist ein Bekannter, der aber nichts mit der Sache zu tun hat. Als die anderen ins Haus sind, ist A. weiter im Auto sitzen geblieben und hat auf die anderen gewartet. Die blieben lange weg. Er ist dann allein reingegangen, um nachzuschauen. Er hat eine Person auf dem Boden liegend gesehen, die war gefesselt. Die anderen sagten ihm, er solle leise sein. Er hatte mit der Sache nichts zu tun. Er ist dann etwa zwei Minuten wieder rausgegangen, war entsetzt. Dann kamen auch schon die anderen herausgelaufen und er ist ihnen gefolgt.

Der Angeklagte A. W. sagte auf Nachfrage des Vorsitzenden, dies solle seine Einlassung sein und ergänzte auf Nachfragen weiter:

„Ich fahre einen Toyota Auris, schwarz, Baujahr 2014. Ich habe sie nach T. gefahren, ich bat sie sich zu beeilen, weil ich an meine schwangere Frau dachte. Wir haben drei Kinder, sie war kurz vor der Geburt. Es dauerte dann aber sehr lange. Nach einer halben Stunde ungefähr bin ich dann ins Haus gegangen und habe gesehen, was los ist. Es war dunkel/halbdunkel, ich habe kein Messer gesehen, aber den Hockeyschläger. Ich habe versucht, U. zu beruhigen. Das hat aber nicht richtig funktioniert. Dann bin ich rausgegangen. Plötzlich kamen die anderen aus dem Haus gelaufen. Ich bin dann hinterhergelaufen und hingefallen.

U. hatte mir gesagt, dass sie ihn - den Geschädigten - gefunden haben in T., er kenne jetzt die Adresse und sie wollten zu ihm fahren. Sie hätten ihn ansprechen wollen und mit ihm ein Problem - friedlich - lösen wollen. U. und die anderen kamen zu mir und fragten, ob ich sie fahren kann. Mein Schwiegervater war dabei, da war ich verpflichtet, ihnen den Gefallen zu tun. Sie waren auf mich angewiesen, sie hatten selbst kein Auto zu Verfügung. Sie haben mir noch Spritgeld zahlen wollen. Über den Grund der Fahrt haben wir uns nicht unterhalten. Wir haben ihre Taschen hinten reingetan und haben etwa 1 ½ Stunden gebraucht von P. nach T.. Auf Vorhalt, es kann sein, dass es auch länger gedauert hat. Ich habe vorher nur mitbekommen, dass der Geschädigte üble Sachen im Internet verbreitet hat. Ich bin aber in den sozialen Medien nicht so viel unterwegs. Deshalb habe ich mich darum auch nicht so sehr gekümmert. Ich dachte, als wir dort hinfuhren, dass sie friedlich mit E. sprechen würden. Q. hatte einen kleinen Rucksack bei sich, als wir losgefahren sind. Auf Nachfrage zeigt der Angeklagte A. V. mit den Händen, rechteckig, etwa 20-30 cm. Bevor ich da reingegangen bin, habe ich versucht über die WhatsApp-Gruppe die anderen zu erreichen. U. hatte mir das Handy dagelassen. Ich habe aber niemanden erreicht und bin dann rein.“

Am zweiten Hauptverhandlungstag ergänzte der Angeklagte A. V. seine Einlassung. Sein Verteidiger Rechtsanwalt RK. erklärte für diesen zunächst:

„A. W. räumt ein, dass er derjenige ist, dessen vermummtes Gesicht auf dem Tatvideo zu sehen ist, wie es sich auch aus dem aktenkundigen, vorläufigen LKA-Gutachten zur Gesichtserkennung ergibt. Er war auch derjenige, der am Tattag die hellgrauen Nike Stoffturnschuhe mit hell-schwarz gestreiften Sneakersocken anhatte, die auf dem Video zu sehen sind.“

Der Angeklagte A. W. bestätigte, dass diese Erklärung seine (weitere) Einlassung sei. Er ergänzte auf Nachfragen:

„Als die anderen aus dem Auto stiegen, gaben sie mir ein Handy, da war eine WhatsApp-Gruppe vorbereitet. Ich hatte Druck gemacht, dass sie sich beeilen. Ich bin dann reingegangen, weil es so lange gedauert hat. Ich war entsetzt, was ich sah. Sie bedeuteten mir, ich solle leise sein. F. oder Q. gaben mir eine Maske, ich habe das Zimmer verlassen, um diese anzuziehen. Ich dachte, dass das alles nicht sein kann. Ich habe gedacht, dass ich etwas tun muss, also dass ich die stoppen muss. Ich habe dann die Maske aufgesetzt und bin dann wieder reingegangen. Ich bin zu U. und wollte ihn beruhigen, er war so aufgebracht. Ich sah, dass er in Rage war und dachte, wenn ich ihn jetzt anspreche, geht er wahrscheinlich auf mich los. Ich wollte mich dann an F. wenden, der war aber auch sehr wütend. Ich habe noch versucht, dem Geschädigten die Fesseln an den Füßen zu lösen, damit das Opfer nicht mehr so leiden muss. Deshalb war meine DNA auch unter den Fingernägeln und Händen des Geschädigten zu finden. Dann hat aber U. dem Mann einen weißen Gegenstand in den Mund geschoben. Ich wusste erst nicht, was das ist. Ich stand gegenüber von Q. und bedeutete ihm, dass U. aufhören soll. Danach bin ich sofort da raus. Ich habe den Geschädigten nicht geschlagen oder getreten. Mit dem Fuß am Kopf des Geschädigten habe ich nur versucht, die Hände, mit denen er am Kopf die ganze Zeit festgehalten wurde, wegzuschieben.“

Der Angeklagte A. V. erklärte am letzten Hauptverhandlungstag außerdem:

„Ich bin in Frieden nach Europa gekommen, habe mich integriert und angepasst. Ich habe die Sprache gelernt und arbeite. Ich wollte an diesem Tag nur meinen Schwiegereltern helfen. Ich habe mich eingemischt, das war falsch. Ich habe auch gewusst, was S. E. im Internet gemacht hat. Das hat mir nicht gefallen, aber ich wollte dagegen nichts unternehmen.“

b) Die Einlassungen der Angeklagten sind hinsichtlich der in Ziffer II. A. festgestellten Vorgeschichte, in Teilen hinsichtlich der in Ziffer II. B. festgestellten Vorbereitungshandlungen sowie teilweise hinsichtlich der Tatbeiträge der Angeklagten F., Q. und U. W. im Rahmen des in Ziffer C. festgestellten Tatgeschehens glaubhaft. Nicht glaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt, sind die Einlassungen vor allem hinsichtlich der Tatbeteiligung und eigenen Tatbeiträge des Angeklagten A. V. sowie darin, dass die durchgeführte Tat (so) nicht geplant gewesen und spontan eskaliert sei. Nicht gefolgt werden kann den Angeklagten schließlich hinsichtlich einzelner Tatumstände.

Hinsichtlich des geplanten Vorhabens und einzelner Aspekte der Tatdurchführung sind die Angaben der Angeklagten teilweise bereits widersprüchlich. Während F., Q. und U. W. behaupteten, es sei nicht geplant gewesen, den Geschädigten anzutreffen und zu überfallen, sondern in dessen Abwesenheit im Haus u.a. dessen Handy zu entwenden, gab der Angeklagte A. V. an, sie seien hingefahren, weil die anderen den Geschädigten hätten treffen und friedlich mit diesem sprechen wollen. Nicht in Einklang zu bringen ist auch, dass der Angeklagte U. W. behauptete, sein Onkel, F. W., habe den Dildo aus dem Obergeschoss mitgebracht, als er nach Speichermedien etc. gesucht habe. Der Angeklagte F. W. aber gab an, den Dildo und die anderen Sachen müssten „wohl die Jungs“ in dem Lager auf dem Brauereigelände gefunden haben.

Darüber hinaus passen die Angaben der Angeklagten F. und Q. W., wie es zu der Entkleidung des Geschädigten gekommen war, nicht zueinander. Der Angeklagte Q. W. gab an, die Hose des Geschädigten sei bei der Schlägerei zerrissen, sie hätten ihn nicht entkleidet. Der Angeklagte F. W. gab an, sie hätten den Geschädigten entkleidet, weil er durch seine Internetbeiträge Frauen bloßgestellt und sexuell erniedrigt habe.

Ungeachtet dieser abweichenden Darstellungen der Angeklagten, ergeben sich die in Ziffern II. A. - D. getroffenen Feststellungen im Einzelnen wie folgt:

aa)

Die objektiven Feststellungen beruhen auf dem Folgenden:

(1)

Die objektiven Feststellungen zur Vorgeschichte, wie sie sich aus Ziffer II. A. ergeben, folgen einerseits den Einlassungen der Angeklagten, andererseits den im allseitigen Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Angaben des Geschädigten S. E. in den polizeilichen Vernehmungen sowie den Bekundungen der Zeugen KOK YX. und KOK AM. zu den Ermittlungserkenntnissen des Internetmonitoring des Geschädigten.

Dass S. E. ebenfalls aus J. stammt, 20xx nach Deutschland, bzw. G. aus seiner Heimat floh und bis 20xx/20xx ebenfalls in der ASMLA-Bewegung - wie die Angeklagten - tätig war, bekundete der Geschädigte in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen. Das ist auch mit den Einlassungen in Einklang zu bringen. Der Angeklagte Q. W. gab zur Herkunft des Geschädigten zum Beispiel an, zu wissen, dass „X.“, der Vater des Geschädigten, aus ihrer Region stammt. Dazu passen auch die Angaben des Zeugen KOK YX., der zu den Erkenntnissen aus dem Internetmonitoring bekundete, er habe die Internetauftritte des Geschädigten gesichtet und mit Hilfe eines Dolmetschers die zumeist arabischen Inhalte der Beiträge der Accounts, die dem Geschädigten zu zuordnen gewesen seien, ausgewertet. Dabei habe er festgestellt, dass der Geschädigte bei seinen Internetauftritten sehr oft als „X.“ bzw. „D. X.“, also „Sohn des X.“, aufgetreten sei.

Die Feststellungen dazu, dass der Geschädigte etwa ein Jahr vor der Tat eine Auseinandersetzung mit den Angeklagten bzw. der Familie W. sowie weiteren ASMLA Mitgliedern begann, in deren Zuge er diesen bewaffneten Terror im Iran vorwarf, gründet zunächst auf den ebenfalls verlesenen Schilderungen des Geschädigten gegenüber KOK JC. und KOK AM. vom 00.00.0000, Bl. 13ff. d. SB Vernehmungen. Der Geschädigte hatte dabei zwar nicht ausdrücklich die Angeklagten und deren Familie als seine „Feinde im Internet“ genannt, denen er terroristische Akte vorwerfe und auch als Täter in Betracht zog. KOK AM. erläuterte dazu aber, dass die von S. E. genannten Personen ebenfalls zu der ASMLA gehörten und teilweise familiär mit der Familie W. verbunden gewesen seien. Bei den von ihm gesichteten Instagram-Beiträgen habe der Geschädigte ferner auch die Angeklagten F. W. und Q. W. mit solchen Vorwürfen schwer belastet. Die Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der Gruppe und dem Geschädigten habe etwa ein Jahr vor der Tat, also ab Herbst 20xx, begonnen bzw. sei ab dieser Zeit sehr vorwurfsvoll, vor allem von Seiten des Geschädigten geführt worden. Dies korrespondiert mit der Einlassung des Angeklagten F. W., der angab, sie hätten S. E. etwa ein Jahr vor der Tat begonnen zu suchen, weil er im Netz diese Verunglimpfungen und Lügen verbreitet habe.

Soweit die Kammer weiter festgestellt hat, dass die Angeklagten ihrerseits dem Geschädigten vorwarfen, mit der iranischen Regierung zusammenzuarbeiten, und dass dieser sie und ihre Familien im Netz fortwährend beleidigte, denunzierte und verleumdete, kann dies ebenfalls den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten entnommen werden, da diese Umstände ebenso von dem Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckt werden. KOK AM. bekundete zu den Erkenntnissen des Internetmonitoring weiter, dass die Inhalte der ausgewerteten Accounts des Geschädigten vor allem beleidigend und verhöhnend gewesen seien; politische Inhalte und Zusammenhänge seien für ihn kaum zu erkennen gewesen.

Die Verteidigung des Angeklagten F. W. hat zur Stützung dieses Vortrags zudem mehrere Internetbeiträge bzw. aufgezeichnete Kommunikation vorgelegt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen bzw. verlesen wurden. Diese zeigten u.a. ein Bild einer teilweise unbekleideten Frau auf einem Bett sitzend, wobei der arabische Text unter dem Bild, der verlesen und durch einen Dolmetscher übersetzt wurde, eine Beleidigung der gezeigten Frau enthielt. Der Angeklagte F. W. erläuterte dazu, es handele sich um eine Fotomontage, bei der der Kopf eines weiblichen Familienmitgliedes der Familie W. auf den Körper einer Unbekannten montiert worden sei. Solche Bilder veröffentliche der Geschädigte. Er gefährde damit das Leben dieser Frau im Iran, da Ehebruch im Iran hart bestraft werde. Weiter wurde ein aufgezeichnetes Gespräch in Augenschein genommen und übersetzt, wobei eine weibliche Stimme zu hören war, die weinte und ihren männlichen Gesprächspartner anflehte, Bilder einer Verwandten der Frau nicht zu veröffentlichen. Die Frau bot dem Gesprächspartner an, „alles zu tun, was er verlange.“ Der Angeklagte F. W. ergänzte insoweit, dass der Geschädigte auch Frauen auf diese Weise unter Druck gesetzt und bedroht habe. Der Angeklagte Q. W. gab dazu in seiner Einlassung an, seine an Krebs erkrankte Ehefrau sei auch von dem Geschädigten bedroht worden.

Insoweit kann die Kammer - entsprechend den Einlassungen der Angeklagten - auch zunächst feststellen, dass die Familie der Angeklagten über einen längeren Zeitraum von etwa einem Jahr durch solche Inhalte im Netz nicht nur beleidigt und verächtlich gemacht worden war, sondern dadurch auch ihr Leben und ihre politische Bewegung massiv gefährdet worden war. Das ist im Hinblick auf die gerichtsbekannte kulturelle, staatspolitische Lage in ihrem gemeinsamen Heimatland Iran für die Kammer durchaus schlüssig und nachvollziehbar.

Nicht sicher festzustellen war indes, dass der Geschädigte Urheber sämtlicher dieser Inhalte der ihm zuzuordnenden Accounts gewesen ist. KOK AM. gab an, dass sie bei der Sichtung der Beiträge auch festgestellt hätten, dass weitere Beiträge im Netz verbreitet worden seien, zu einem Zeitpunkt kurz nach dem Tatgeschehen, als S. E. noch im Krankenhaus gewesen sei und dessen Handy sich noch zur Auswertung in polizeilichem Gewahrsam befunden habe. Da deshalb unwahrscheinlich ist, dass der Geschädigte auch Beiträge im Krankenhaus verfasst hatte, liegt es nahe, dass diese und möglicherweise dann auch frühere Beiträge von anderen Nutzern über die Accounts des S. E. verfasst und veröffentlicht worden sind. Der Geschädigte hatte dazu in der verlesenen Vernehmung durch KOK JC. und KOK AM. vom 00.00.0000, Bl. 13ff. d. SB Vernehmungen, - auf Vorhalt der beleidigenden Inhalte seiner Accounts - gegenüber den Zeugen bestätigt, dass auch andere über seine Nutzerkonten Inhalte posten würden und von diesen diese Beleidigungen stammen würden. Hieraus ergab sich zugleich aber auch, dass S. E., soweit er nicht selbst Urheber der Beiträge war, zumindest Kenntnis davon gehabt haben muss, dass solche Beiträge in seinem Namen auf seinen Accounts verbreitet wurden.

Dass der Geschädigte und dessen Familie in der Folge im Netz ebenso bedroht wurde, bekundete er in beiden verlesenen Vernehmungen gegenüber KOK JC. und KOK AM. vom 00.00.0000, Bl. 13ff. d. SB Vernehmungen sowie in der Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen. S. E. hatte dazu angegeben, dass er solche Bedrohungen seit geraumer Zeit täglich erhalte. Erst vor zwei Wochen habe man ihm gedroht, dass er überfallen und vergewaltigt werde. KOK AM. ergänzte dazu, dass S. E. ihnen im Nachgang zahlreiche Internetbeiträge und Abschriften von Kommunikationen in den sozialen Medien übersandt habe, die er gemeinsam mit dem Dolmetscher gesichtet habe. Nach der Übersetzung habe seine Auswertung ergeben, dass der Geschädigte vor dem Tatgeschehen mehrfach durch Beiträge oder persönliche Nachrichten bei Instagram mit dem Tod bedroht worden sei, wobei die Urheber der Beiträge nicht ermittelbar gewesen seien.

Interessant im Zusammenhang mit der konkreten Tat sei insbesondere ein Instagram-Beitrag eines Accounts vom 00.00.0000 „UW..“ gewesen, den der Geschädigte auch konkret angesprochen habe. An diesem Tag sei eine Nachricht von diesem Account veröffentlicht worden, in der ein „Kopfgeld“ in Höhe von 20.000,00 Dollar ausgelobt worden sei, für denjenigen, der den „Sohn von X.“ vergewaltigt, und auf die Knie zwinge. Dies solle aufgenommen werden und das Video als Beweis an ihn geschickt werden, dann werde das Geld auf ein Konto in ein Land nach Wahl gesendet. Nachdem der Geschädigte unter der Bezeichnung „Sohn des X.“ im Netz regelmäßig auftrat und im Kontext mit seinen Internetaktivitäten auch bereits vorher mehrfach ähnlich bedroht worden war, lässt sich zunächst folgern, dass das „Kopfgeld“ auf die Person des Geschädigten ausgesetzt worden ist. Ferner ist danach festzuhalten, dass die ausgelobte Tat sowohl körperliche, als auch sexuelle Erniedrigungen des Geschädigten umfasste und dass der Geschädigte von dieser Drohung Kenntnis hatte, da er die Internetbeiträge selbst an die Polizei weiterleitete. KOK AM. ergänzte dazu, dass der Inhaber des Instagram-Account „UW.“ nicht ermittelbar gewesen sei. Auffällig sei allerdings gewesen, dass der Account kurz vor der Nachricht eingerichtet, kurz danach aber wieder gelöscht worden sei. Es habe dann keine weiteren Einträge dieses Accounts gegeben. Dies lässt den Schluss zu, dass der Instagram-Account „UW..“ nur zur Verbreitung der Nachricht vom 00.00.0000 eingerichtet worden war.

(2)

Die in Ziffer II. B. getroffenen, objektiven Feststellungen zum Tatvorgeschehen und den Tatvorbereitungen der Angeklagten F. W., Q. W. und U. W. gründen in einigen Teilaspekten auf den Einlassungen der Angeklagten, überwiegend aber auf den verlesenen Zeugenangaben des S. E. sowie den Bekundungen der Zeugen KOK AM., KHK KV., KA‘in FL. und POK N. zu den weiteren Ermittlungserkenntnissen, insbesondere den Ergebnissen der Auswertung der bei den Angeklagten sichergestellten Mobilfunkgeräte und der Funkzellenauswertung im Zeitraum ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000.

(a)

Zum Tatvorgeschehen hatte der Geschädigte in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, zu den Hintergründen seines Aufenthalts in T. erläutert, dass er eigentlich in G. in einer Flüchtlingsunterkunft leben würde. Zwei Bekannte von ihm, die an der Brauerei in T. arbeiten würden, hätten zurück nach G. gemusst, wegen eines anderen Auftrages, und hätten ihn gebeten auf die Sachen im Haus aufzupassen. Dort sei schon mehrfach eingebrochen worden. KHK KV. erläuterte zu der Örtlichkeit ergänzend, dass es sich um die alte, etwas abseits des Stadtgebietes liegende Iserlohner Brauerei auf der Y.-straße in T. handele; diese sei nicht mehr in Betrieb und würde zurzeit zurückgebaut. Die dort tätigen Handwerker würden das auf dem Gelände stehende, leerstehende Einfamilienhaus, mit Einverständnis des Eigentümers, vorübergehend als Behausung nutzen. S. E. gab in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA‘in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, dazu weiter an, er sei am Dienstag oder Mittwoch vor der Tat angereist und habe sich zunächst gemeinsam mit seinen Bekannten im Haus aufgehalten.

Mithin hielt sich der Geschädigte seit Dienstag, dem 00.00.0000, oder Mittwoch, dem 00.00.0000, in T. am Tatort auf. Dass er zunächst in Begleitung zweier weiterer Personen war, die mit ihm das Haus für einige Tage als „Wohnung“ nutzten, korrespondiert mit den durch KA‘in FL. bekundeten Ermittlungserkenntnissen dazu, dass es bereits am 00.00.0000 an der Tatörtlichkeit einen Polizeieinsatz gegeben habe. Eine besorgte Nachbarin habe sich am Abend wegen des leerstehenden Einfamilienhauses auf dem Brauereigelände gemeldet. Sie habe ein verdächtiges Fahrzeug mit dänischem Kennzeichen wahrgenommen, das in unmittelbarer Nähe des Gebäudes seit geraumer Zeit geparkt sei. Die eingesetzten Kollegen hätten dann kein Fahrzeug feststellen können. Die Beamten hätten in dem Haus stattdessen schlafend den Geschädigten S. E. sowie zwei weitere Personen angetroffen, wobei die Personalien aufgenommen worden seien und Rücksprache mit dem Eigentümer des Grundstücks gehalten worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die Personen berechtigterweise in dem Haus aufgehalten hätten.

Dass die beiden Personen am Samstag, den 00.00.0000, also am Tattag, das Haus verließen, ergibt sich aus einer Zusammenschau der verlesenen Bekundungen des Geschädigten und den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Der Geschädigte hatte in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA‘in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, dazu angegeben, seine beiden Bekannten seien irgendwann vor der Tat nach G. zu ihrem weiteren Auftrag abgereist. Die Angeklagten U. W. und F. W. sprachen in ihren Einlassungen ebenfalls von Bekannten oder Freunden des Geschädigten, die sich bei ihrem Eintreffen am Tatort zunächst in dem Haus befunden hätten und später weggefahren seien, wobei sie behaupteten, irrig davon ausgegangen zu sein, dass der Geschädigte mit ihnen weggefahren sei.

Ungeachtet der Vorstellungen der Angeklagten über den Aufenthalt des Geschädigten, folgt hieraus jedenfalls, dass die beiden Bekannten des Geschädigten am 00.00.0000 das Haus verlassen haben müssen, da die Angeklagten, die erst am Tattag am Tatort eingetroffen waren, dies sonst nicht hätten wahrnehmen können. Hinsichtlich der genaueren Eingrenzung des Zeitpunktes der Abreise ergibt sich nach Angaben des Zeugen KOK YX. aus den Ergebnissen der Funkzellenauswertung weiter, dass die später bei den Angeklagten sichergestellten Mobilfunkgeräte sich erstmals ab ca. 21:30 Uhr an dem Tatabend dauerhaft bis zu deren Festnahme in der Funkzelle des Tatortes befunden hätten. KOK AM. erläuterte zu der Auswertung dieser Mobilfunktelefone außerdem, dass mit einem der Geräte Videosequenzen von dem Tatgeschehen erstellt und gespeichert worden seien sowie mehrere Lichtbilder von dem Inneren des Hauses. Aus den Zeitstempeln der Lichtbilder habe sich ergeben, dass diese Bilder vor den Videosequenzen ab 22:52 Uhr gefertigt worden seien. Daraus war zu folgern, dass die Angeklagten sich ab ca. 21:30 Uhr im Bereich des Tatortes aufhielten und frühestens ab ca. 22:45 Uhr sich im Haus befunden haben. Die Bekannten des Geschädigten müssen mithin zwischen 21:30 Uhr und 22:45 Uhr abgereist und der Geschädigte ab dieser Zeit allein im Haus gewesen sein.

(b)

Die in Ziffer B. getroffenen objektiven Feststellungen zu den Vorbereitungen der Tat beruhen überwiegend auf den von den Zeugen bekundeten weiteren Ermittlungserkenntnissen sowie den sich daraus ergebenden Folgerungen. Zu den einzelnen Tatvorbereitungen und dem unmittelbaren Vorgeschehen am Tattag hatten die Angeklagten in ihren Einlassungen keine bzw. nur einzelne Umstände geschildert, wie die Angabe des U. W., sie hätten eine Kamera zur Observation installiert und die Einlassungen der vier Angeklagten, der Angeklagte A. V. habe sie nach T. mit seinem Fahrzeug gefahren. Diese Teilaspekte werden durch die Beweisergebnisse gestützt, aus deren Zusammenschau sich auch die weiteren Details dieser Umstände im Vortatzeitraum ergaben. Soweit indes der Angeklagte F. W. im Zusammenhang mit den hier festgestellten Vorbereitungen abweichend angegeben hat, dass sie u.a. die Kabelbinder nicht mitgebracht, sondern am Tatort gefunden hätten, ist dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt:

(aa)

Zu der mittels eines Mobilfunkgerätes durchgeführten Observation des Geschädigten hatte der Angeklagte U. W. in seiner Einlassung zunächst glaubhaft bekundet, dass sie, nachdem sie erfahren hatten, wo der Geschädigte sich aufhalte, zunächst eine Kamera zur Observation des Hauses in T. installiert hätten. Sie hätten wissen wollen, wer sich in dem Haus befindet. Dies deckt sich auch mit den durch KOK AM., KHK KV., KOK YX. und POK N. bekundeten weiteren Ermittlungserkenntnissen, aus deren Gesamtschau sich die konkreten Umstände dieser durchgeführten Observation ergeben.

So gab POK N. an, dass bei dem Angeklagten U. W. bei seiner Festnahme in der Tatnacht bzw. in dessen Habe u.a. ein grünes Mobiltelefon der Marke Samsung sichergestellt habe werden können. KOK AM. gab an, dass die Auswertung dieses Mobilfunkgeräts Samsung Galaxy A14 5G grün u.a. ergeben habe, dass auf dem Gerät mehr als 5.000 Fotos und zahlreiche Videoaufnahmen gespeichert gewesen seien, die - laut Zeitstempel - im Zeitraum 00.00.0000, 00.00.0000 entstanden seien sollten. Fast alle Fotos und Videoaufnahmen auf dem Handy seien Aufnahmen von dem Einfamilienhaus auf der Y.-straße in T. gewesen, so KOK AM., in dem der Geschädigte sich aufgehalten habe.

Hieraus ergab sich zunächst, dass die Angeklagten das bei ihnen sichergestellte Handy zu der „Observation“ des Hauses eingesetzt hatten, in dem sie den Geschädigten nach eigenen Angaben vermuteten. Zu der konkreten Vorgehensweise der Angeklagten erläuterte KOK AM., dass die Aufnahmen von dem Haus aus einer erhöhten Perspektive aufgenommen worden seien und die Front des Hauses, die Eingangstür und Fenster des Hauses zeigen würden. Rechts im Bild sei ein Fenster zu sehen gewesen, durch das man ins Innere des Hauses habe schauen können. KOK YX. ergänzte insoweit, dass sie an der Tatörtlichkeit in unmittelbarer Nähe des Hauses in dem neben dem Brauereigelände befindlichen Waldstück einen Stahlträger untersucht hätten, an dem auf Höhe von etwa 2 ½ Metern ein Panzerband und eine Handyhalterung habe festgestellt werden können. Es sei vor Ort möglich gewesen über das Brauereigelände an dem Träger hochzuklettern. Am Boden des Stahlträgers sei ferner ein USB-Kabel festgestellt worden, welches in Panzerband eingewickelt gewesen sei.

KOK YX., der auch die Funkzellenauswertung vorgenommen hatte, bekundete dazu, dass das Mobilfunkgerät in dem Zeitraum ab dem 00.00.0000 bis zum Tattag sich dauerhaft in der Funkzelle des Tatortes Y-Straße befunden habe und zwischen dem 00.00.0000, ca. 00:25 Uhr, und dem 00.00.0000, ca. 10:25 Uhr, jede Stunde ein Datenpaket versendet habe. KOK AM. gab damit korrespondierend an, dass ca. eine Minute lange Videos von dem „Observationshandy“ mit entsprechendem Zeitstempel in genau diesem Zeitraum versendet worden seien. Insoweit ergibt sich, dass das Observationshandy spätestens am 00.00.0000 an dem Stahlträger mit Panzerband und Handyhalterung angebracht worden ist und so eingerichtet worden war, dass es sowohl Lichtbilder von dem Observationsobjekt als auch regelmäßige Videoaufnahmen in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 fertigte und versandte.

Insoweit war auch feststellbar, dass der Angeklagte U. W. derjenige war, der am 00.00.0000 nach T. fuhr und das Observationshandy anbrachte. KHK KV. gab an, dass sich zu diesem Sachverhalt im Vorfeld des Tatgeschehens bei ihren Ermittlungen weiter ergeben habe, dass das Fahrzeug mit dänischem Kennzeichen, das die Zeugin am 00.00.0000 in der Nähe des Tatortes wahrgenommen habe, von dem Angeklagten U. W. am 00.00.0000 angemietet worden sei. KHK KV. erläuterte dazu, die Zeugin habe das Kennzeichen notiert und ihnen mitgeteilt. Sie hätten dann nach behördlicher Anfrage ermitteln können, dass es sich um ein Mietfahrzeug der Firma Europcar in L. Dänemark handelt. Die Firma habe schließlich einen Vertrag vom 00.00.0000 über ein Mietfahrzeug übersandt, der den Angeklagten U. W. als Vertragspartner ausweise, der mit seiner Kreditkarte auch das Fahrzeug am 00.00.0000 bezahlt und an diesem Tag in L. zurückgegeben habe.

Dazu passt auch, dass KOK YX. zu der weiteren Funkzellenauswertung bekundete, dass sich ferner zwei weitere Mobilfunkgeräte, die bei der Festnahme bei den Angeklagten sichergestellt worden seien, sich zeitgleich mit dem Observationshandy in der Funkzelle am 00.00.0000, in der sich auch der Tatort befinde, eingewählt hätten. Er habe bei der weiteren Auswertung ferner nachvollziehen können, dass sich alle drei Geräte an diesem Tag immer in den gleichen Funkzellen innerhalb von Deutschlands eingewählt hätten, wobei sich anhand der zeitlichen Abfolge der angepeilten Funkzellen ein Weg von Dänemark nach Deutschland und zurück habe nachvollziehen lassen. Zunächst seien Standorte ab etwa 2 Uhr nachts entlang der Autobahn Ax aus Norden kommend zu verzeichnen gewesen. Während das Observationshandy in der Tatortfunkzelle verblieben sei, hätten sich die anderen beiden Handys danach nicht mehr in der Tatortfunkzelle, sondern an Standorten entlang der Autobahnen Ay, Az, Ax in Richtung Norden befunden. Die Ax ende in ID., wo eine Fähre übersetze nach Dänemark.

Hieraus ließ sich folgern, dass der Angeklagte U. W., der in Dänemark wohnte und - neben dem Observationshandy - möglicherweise (mindestens) ein weiteres Handy zur Nutzung (z.B. zur Navigation) benötigte, in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 mit dem von ihm angemieteten Fahrzeug und den Handys nach T. fuhr, das Observationshandy an dem Träger anbrachte und so einstellte, dass es selbstauslösend Fotos und Videos von dem Observationsobjekt erstellte und versendete. Ferner muss er das Gerät dort zurückgelassen haben und anschließend noch am 00.00.0000 wieder nach Hause nach Dänemark gefahren sein, wo er auch das Fahrzeug an diesem Tag wieder vor Ort abgab. Ob der Angeklagte dabei zwei (weitere) Handys nutzte oder von einer Person begleitet wurde, die das dritte Handy nutzte, kann indes nicht abschließend festgestellt werden.

Letztendlich muss aus den vorstehenden Erkenntnissen ferner der Schluss gezogen werden, dass das Observationshandy spätestens am 00.00.0000, als die Angeklagten zur Durchführung der Tat am Tatort angereist waren, wieder abgebaut und von dem Angeklagten U. W. entgegengenommen worden sein muss, da sich das Gerät nicht mehr in der Halterung an dem Stahlträger befand, sondern in der Habe des Angeklagten bei dessen Festnahme unmittelbar nach der Tat, wie POK N. bekundete. Da die Angeklagten, nach Übersendung des Observationsmaterials durch das Handy, gemeinsam den Tatort am 00.00.0000 aufsuchten, war schließlich davon auszugehen, dass sich aus dem aufgenommenen Datenmaterial ergeben hatte, dass u.a. der Geschädigte in dem Haus auf dem Brauereigelände aufhältig war.

(bb)

Die Kammer konnte ferner - über die Einlassungen hinaus - aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme feststellen, dass entweder der Angeklagte U. W. oder der Angeklagte Q. W. im Vorfeld der Tat insgesamt mindestens fünf Mobilfunkgeräte beschafften, die nur zur Durchführung der Tat eingesetzt wurden. Insoweit ergab sich, dass ein Mobilfunkgerät ausschließlich für die Observation und die übrigen vier Mobilfunkgeräte ausschließlich zur Nutzung durch die Tatbeteiligten unmittelbar vor und während der Tat genutzt worden waren. Ferner war festzustellen, dass nur zu diesem Zweck auch die WhatsApp-Gruppe „Zigzia“ eingerichtet und genutzt worden war.

POK N. gab zu den bei der Festnahme sichergestellten Gegenständen an, dass die vier Angeklagten insgesamt fünf Mobilfunkgeräte bei sich geführt hätten. Dabei hätten sich in der Habe des Angeklagten U. W. zunächst zwei Geräte befunden. KOK AM. ergänzte, nach der Auswertung der Mobilfunkgeräte habe sich ergeben, dass es sich bei einem dieser beiden Handys um das Observationshandy gehandelt habe. POK N. bekundete weiter, der Angeklagte Q. W. habe ferner zwei Geräte bei sich gehabt und der Angeklagte A. W. ein Gerät, während bei dem Angeklagten F. W. kein Mobilfunkgerät sichergestellt habe werden können. Bei allen Geräten habe es sich, so KOK AM. dazu weiter, um Samsung Galaxy A14 5G in unterschiedlichen Ausführungen und Farben gehandelt, die jeweils mit einer nicht registrierten Prepaidkarte desselben dänischen Providers ausgestattet gewesen seien.

KOK AM. gab zu den weiteren Auswerteergebnissen der sichergestellten Geräte an, dass Nutzungsbeginn der fünf Mobilfunkgeräte mit den jeweiligen Prepaidkarten jeweils erst einige Tage vor dem Tattag gewesen sei, das Observationshandy sei erstmalig am 00.00.0000 genutzt worden und das weitere, in der Habe des Angeklagten U. W. befindliche Handy sei ausschließlich im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 genutzt worden. Die beiden Mobiltelefone im Besitz des Angeklagten Q. W. seien nur zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 genutzt worden und das bei dem Angeklagten A. W. aufgefundene Handy am 00.00.0000, 00.00.0000 und sodann erst wieder am 00.00.0000.

Auf dem Observationshandy, so der Zeuge KOK AM., seien die bereits beschriebenen Fotos und Videos gespeichert gewesen. Darüber hinaus sei aber kaum Kommunikation über das Gerät festgestellt worden; es habe nur einen ausgehenden kurzen Anruf von etwa 1 Minute am 00.00.0000 gegeben zu einem Dienstleister, der auch als einziger persönlich eingetragener Kontakt gespeichert gewesen sei. Chats habe es gar keine gegeben. Auf den weiteren Geräten seien einige wenige persönliche Kontakte, insbesondere aber die von den anderen Geräten genutzten Rufnummern, gespeichert gewesen. Diese Kontakte seien dann auch fast ausschließlich angewählt worden bzw. überwiegend sei nur mit diesen über Chats kommuniziert worden. Alle vier Rufnummern hätten sich außerdem in einer am 00.00.0000 gegründeten WhatsApp-Gruppe „Zigzia“ befunden, in der unmittelbar vor dem Tatgeschehen einige Nachrichten von den Gruppenmitgliedern versandt worden seien.

KA‘in FL., die die Teilauswertung zu der WhatsApp-Gruppe „Zigzia“ durchgeführt hatte, gab an, die Gruppe sei am 00.00.0000 um etwa halb drei nachmittags gegründet worden und habe insgesamt fünf Gruppenmitglieder gehabt, wobei die Nutzernamen „Ding", „Ojn", „Jfjjrje" verwendet worden seien, wobei Letzterer die Gruppe gegründet habe. Ferner habe es zwei Nutzer gegeben, die „H" in gelber und blauer Schriftfarbe geheißen hätten. Der Inhalt der Textnachrichten in der Gruppe, so KA‘in FL., habe dabei größtenteils entweder aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen bestanden. Ferner sei mehrfach der jeweilige Standort geteilt und Adressen auf der Y-Straße in T. genannt worden, wobei eine Textnachricht zu der Adresse das Wort „Parking“ beinhaltet habe. Die Gruppennachrichten seien überwiegend in dem Zeitraum 14:30 Uhr bis ca. 20 Uhr versandt worden.

Der enge zeitliche Kontext der Nutzung der WhatsApp-Gruppe sowie letztendlich auch der sichergestellten Mobilfunktelefone zu dem Tatgeschehen und der Umstand, dass diese in diesem Zeitraum fast ausschließlich zur Kommunikation unter den Tatbeteiligten genutzt wurden, indiziert, dass die Geräte (nur) zur Durchführung der Tat durch die Tatbeteiligten organisiert, mit den Prepaidkarten ausgestattet, eingerichtet und genutzt wurden. Dass dabei derselbe Gerätetyp bzw. derselbe Provider ausgewählt worden war, deutet ferner darauf hin, dass die Handys/Prepaidkarten wahrscheinlich von einem der Tatbeteiligten und möglicherweise alle Geräte auch zusammen angeschafft worden waren. Der Umstand, dass die Karten eines dänischen Providers genutzt wurden, lässt schließlich vermuten, dass entweder U. W. oder Q. W. diese „Vorbereitungen“ traf, da diese - anders als die anderen Tatbeteiligten - in Dänemark lebten. Der Angeklagte U. W. war es - wie in Ziffer III. 2., b) (2) bb) (b) (aa) ausgeführt - ja auch, der zwei oder drei dieser Mobilfunkgeräte im Vorfeld der Tat, am 00.00.0000 auf dem Weg von Dänemark nach T. und mindestens eines auch auf dem Rückweg nach Dänemark bei sich geführt haben muss. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

Dass die Handys nur für die Tat und nicht für eine persönliche, individualisierte Nutzung der jeweiligen Angeklagten gedacht waren, zeigt sich ferner auch darin, dass sich mindestens zwei der fünf Handys in der kurzen Zeit ihrer Nutzung im Besitz von mehreren Angeklagten befunden haben müssen. Feststeht, dass im unmittelbaren Vortatzeitraum, am Nachmittag vor dem Tatgeschehen, alle vier Angeklagten eines der vier zur Kommunikation genutzten Mobilfunkgeräte benutzt hatten. Das ergibt sich daraus, dass in der WhatsApp-Gruppe „Zigzia“, wie KA‘in FL. zu der Teilauswertung der Gruppe weiter ausführte, alle vier Rufnummern der sichergestellten Geräte sich auch an der Kommunikation beteiligt hätten, so dass jeder von ihnen eines der Handys im Vortatzeitraum zumindest kurzfristig zur Nutzung überlassen erhalten haben muss. Jedoch hatte der Angeklagte F. W. bei seiner Festnahme, wie POK N. angab, keines der Mobilfunkgeräte in seinem Besitz, während etwa der Angeklagte Q. W. zwei Geräte bei sich geführt habe. Mithin muss der Angeklagte F. W. irgendwann vor der Festnahme das von ihm in der Gruppe genutzte Handy danach an einen der anderen Angeklagten gegeben haben.

Auch die Auswertung des im Besitz des Angeklagten A. V. befindlichen Mobiltelefons bzw. dessen Bewegungsprofil lässt vermuten, dass dieses Handy nicht nur von A. V. besessen sowie genutzt worden war. KOK AM. gab zur Auswertung des Handys u.a. an, dass dieses erstmals am 00.00.0000 für eine Google-Maps-Suche nach der Adresse der alten Brauerei in T. verwendet worden sei, wobei KOK YX. zur Funkzellenauswertung bekundete, dieses Gerät sei das zweite Handy gewesen, dass am 00.00.0000 erst auf dem Weg aus Richtung Dänemark zu verorten gewesen sei, sich dann in der Funkzelle in T. befunden habe und schließlich wieder Richtung Dänemark befördert worden sein müsse. Da der Angeklagte A. V. in den Niederlanden lebte, deutet dies darauf hin, dass das Mobilfunkgerät am 00.00.0000 noch von einem der in Dänemark lebenden Angeklagten U. oder Q. W. genutzt worden war und erst am 00.00.0000 an den Angeklagten A. V. ausgehändigt worden war.

(cc)

Die objektiven Feststellungen zu den weiteren Tatvorbereitungen der Angeklagten, der Internetsuche u.a. nach Kabelbindern sowie der Mitnahme derselben, gründen ebenfalls auf dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. Die Angeklagten haben dazu in ihren Einlassungen keine Einzelheiten angegeben bzw. der Angeklagte F. W. hatte bestritten, dass sie die Kabelbinder mitgebracht hätten, indem er insoweit behauptete, diese seien „wohl von den Jungs“ in dem Lager auf dem Brauereigelände gefunden worden. Die hier getroffenen, insoweit abweichenden Feststellungen ergeben sich jedoch aus den durch KOK AM., KOK YX., KA‘in FL., POK O. und POK N. bekundeten Erkenntnissen und den hieraus zu ziehenden Rückschlüssen, durch die die Teileinlassung des F. W. widerlegt ist.

KOK AM. gab zur Auswertung des bei dem Angeklagten A. W. sichergestellten Mobiltelefons an, dass sich im Rahmen der Auswertung der Internetaktivitäten, die von diesem Endgerät aus erfolgt seien, ergeben habe, dass mit diesem Gerät im Internet über die Suchmaschine Google Chrome am 00.00.0000 nach zahlreichen Gegenständen, u.a. nach weißen Kabelbindersets, 200 Stück sowie Kopfhörern und Handyhalterungen, gesucht worden sei. Unter den in Ziffer III. 2., b) (2) bb) (b) (aa) und (bb) ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nutzte allerdings wahrscheinlich nicht der in den Niederlanden lebende Angeklagte A. V. am 00.00.0000 dieses Mobilfunkgerät, sondern entweder der Angeklagte U. W. oder der Angeklagte Q. W. in Dänemark. Dazu passt auch, dass, wie KOK AM. ergänzte, bei der Suche u.a. auf der Seite eines dänischen Großmarktes die Angebote zu diesen Gegenständen herausgesucht worden seien, wobei der tatsächliche Erwerb auf dem Handy nicht habe nachvollzogen werden können.

In diesem Kontext war indes weiter festzustellen, dass die Angeklagten bei der Tat weiße Kabelbinder zur Fesselung des Geschädigten S. E. verwendet hatten und optisch vergleichbare weiße Kabelbinder in dem von dem Angeklagten Q. W. mitgeführten Rucksack bei der Festnahme unmittelbar nach der Tat aufgefunden worden waren. Der Geschädigte hatte im Rahmen seiner verlesenen Angaben gegenüber KOK JC. und KOK AM. vom 00.00.0000, Bl. 13ff. d. SB Vernehmungen, bekundet, zu Beginn der Tat an Händen und Füßen gefesselt worden zu sein, wobei u.a. in der in Augenschein genommenen Videosequenz 20240907_232551.mp4, die einer der Angeklagten von dem Tatgeschehen mit einem der Mobilfunkgeräte aufgenommen hatte, mehrfach zu sehen ist, dass die Handgelenke des auf dem Boden liegenden Opfers auf dem Rücken mit weißen Kabelbindern gefesselt waren. Ferner sind Reste eines weißen Kabelbinders an den gefesselten Fußgelenken des Geschädigten zu sehen. Insoweit bestätigten auch POK N. und POK O., dass am Tatort unmittelbar nach der Tat weiße Kabelbinder hätten sichergestellt werden können, die bei der Tat als Fesselungswerkzeuge eingesetzt gewesen seien.

KOK YX. und POK N. gaben zu den bei der Festnahme der Angeklagten in deren Habe sichergestellten Gegenständen ferner übereinstimmend an, dass der Angeklagte Q. W. einen schwarzen Rucksack bei sich geführt habe, indem sich u.a. unbenutzte weiße Kabelbinder befunden hätten, wobei POK N. ergänzte, dass diese optisch in Farbe sowie Breite und Länge mit den Kabelbindern am Tatort vergleichbar gewesen seien. Demnach hatten die Angeklagten nicht nur zwei Tage vor der Tat nach Kabelbindern im Netz konkret gesucht, sondern hatten auch optisch vergleichbare Kabelbinder bei der Tat verwendet und führten solche anschließend nach der Tat auch noch bei sich. Hieraus lässt sich folgern, dass die Angeklagten, entweder U. W. oder Q. W., u.a. die Kabelbinder kurz vor der Tat beschafften und zum Tatort mitbrachten und der Angeklagte Q. W. die bei dem Überfall nicht benötigten, restlichen Kabelbinder bei seiner Festnahme noch im Rucksack hatte.

Insoweit war auch die entgegenstehende Teileinlassung des Angeklagten F. W. widerlegt, dass die bei der Tat verwendeten Kabelbinder erst vor Ort in dem angrenzenden Lager gefunden worden seien, mag es zwar auch vorstellbar sein, dass am Tatort aufgrund der Handwerkertätigkeiten auch Kabelbinder lagerten. POK O. berichtete dazu, dass auf dem vermüllten Gelände u.a. auch Werkzeuge und Handwerkerbedarf zu finden gewesen seien, zu dem durchaus auch Kabelbinder gehören. Allerdings ist nicht plausibel, dass sie zufällig vergleichbare Kabelbinder am Tatort gefunden hatten, die sie vorher aktiv im Netz gesucht hatten und direkt im Anschluss an die Tat bei sich geführt hatten.

(dd)

Dass die drei Angeklagten F., Q. oder U. W. ferner im Vorfeld der Tat Handschuhe und Masken für mindestens 4 Tatbeteiligte besorgten und mitführten, ergab sich - über die Einlassungen der Angeklagten hinaus - daraus, dass die vier Angeklagten diese Bekleidungsgegenstände bei der Tatausführung getragen hatten und teilweise auch bei ihrer Ergreifung durch die Polizeibeamten bei sich führten. Den verlesenen Angaben des Geschädigten in dessen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, war insoweit zunächst zu entnehmen, dass alle Täter maskiert gewesen seien. Damit korrespondiert, dass auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenz 20240907_233400.mp4 von dem Tatgeschehen das Profil sowie die Frontalansicht zwei verschiedener Tätergesichter zu erkennen sind, die jeweils im Bereich der Nasen- und Mundpartie mit einem dunklen bzw camouflage-farbenen Stoffschal verhüllt sind. KOK YX. gab dazu außerdem an, dass in dem Rucksack des Angeklagten Q. W. - neben den Kabelbindern - zwei camouflage farbene Stoffschals aufgefunden worden seien. Schließlich hat der Angeklagte A. V. in seiner Einlassung eingeräumt, derjenige gewesen zu sein, dessen maskiertes Gesicht frontal auf dem in Augenschein genommenen Video zu sehen ist.

Die Angeklagten verfügten am Tatort auch über mindestens vier Paar Handschuhe. Insoweit steht fest, dass alle vier an der Tat beteiligten Angeklagten bei der Tat Handschuhe trugen. Das ergibt sich in erster Linie aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen von dem Tatgeschehen, zum Beispiel waren auf den nacheinander aufgezeichneten Sequenzen 20240907_232551.mp4 und 20200907_233400.mp4 u.a. die Hände der Täter zu sehen, die ausnahmslos mit Handschuhen bekleidet waren. Anhand der Anzahl der linken und rechten Hände und der abweichenden Farbgebung der Arbeitshandschuhe ergab sich dabei, dass insgesamt vier Personen am unmittelbaren Einwirken auf den Geschädigten beteiligt waren. KOK YX. äußerte dazu außerdem, dass die Angeklagten bei der Festnahme auch teilweise Handschuhe getragen hätten. Sie hätten bei der Festnahme ein Paar sowie einen einzelnen Arbeitshandschuh bei den Angeklagten sicherstellen können, die asserviert worden seien.

Da diese Bekleidungsstücke den Angeklagten bei der Tat zur Verfügung standen, müssen sie diese - wie die Kabelbinder - im Vorfeld der Tat beschafft und mit zum Tatort gebracht haben. Auch insoweit erscheint es abwegig, dass die Angeklagten die Stoffschals sowie die Handschuhe erst vor Ort in dem Haus oder in dem Lager auf dem Brauereigelände zufällig fanden, wie es der Angeklagte F. W. hinsichtlich der Kabelbinder behauptet hatte. Zwar wäre es bei den Arbeitshandschuhen, wie bei den Kabelbindern, denkbar, dass solche Bekleidungsstücke (auch) im Haus oder in dem Lager auf dem Gelände des Tatortes aufzufinden waren. Allerdings erscheint es unwahrscheinlich, dass die Angeklagten zufälliger Weise genau die benötigten vier Paar Handschuhe und Stoffschals bei diesen Sachen fanden, die sie benötigten und die sich in Art und Farbe auch noch ähnlich sehen. Außerdem müssten dann die Angeklagten die Masken und ggf. die Handschuhe auch erst vor Ort zusammengesucht haben, als sie bemerkten, dass S. E. doch zu Hause war. Das erscheint mit dem von den Angeklagten beschriebenen Ablauf der Tat aber unplausibel, da der Angeklagte U. W. von dem Geschädigten im Untergeschoss überrascht worden sein soll und die anderen ihm im Kampf gegen S. E. zu Hilfe geeilt sein sollen. In diesem dynamischen Geschehen können die Angeklagten - ihre eigene Einlassung unterstellt - nicht zuerst Handschuhe und Masken auf dem Gelände oder im Haus zusammengesucht haben.

Hinzu kommt, dass die gesamte, hier bereits dargestellte Vorgehensweise der Angeklagten hinsichtlich der Vorbereitungen der Tat wie auch hinsichtlich der Durchführung derselben äußerst vorsichtig war und vor allem darauf bedacht war, möglichst keine Hinweise auf ihre Identität zu hinterlassen. Insoweit sind die nur für die Tat besorgten Handys, deren unpersonalisierte Nutzung und die verschlüsselte Kommunikation in der WhatsApp-Gruppe u.a. zu nennen. Insoweit ist kaum vorstellbar, dass die Angeklagten im Rahmen der Vorbereitungen ihrer Tat zunächst alles daransetzten, keine Hinweise auf ihre Täterschaft zu hinterlassen, am Tatort dann aber ohne solche „einfachen“ Verdeckungsmaßnahmen, wie Handschuhe und Masken, agieren wollten, zumal es ungleich einfacher erscheint, Handschuhe und Stoffschals zu organisieren, als zum Beispiel die Handys und Prepaidkarten zu organisieren und einzurichten. Daher steht für die Kammer ebenso fest, dass die drei Angeklagten die verwendeten Masken und Handschuhe an den Tatort mitgebracht und - zur Vorbereitung der Tat - zuvor beschafft haben müssen.

(ee)

Die objektiven Feststellungen zu den Anreisevorbereitungen sowie der gemeinsamen Anreise der vier Angeklagten am 00.00.0000 am Tatort beruhen teilweise auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten A. V. sowie den von den Zeugen bekundeten weiteren Erkenntnissen zu dem unmittelbaren Tatvorgeschehen. Insoweit führte KHK KV. aus, dass sie im Rahmen ihrer Ermittlungen zu der Anreise der Angeklagten u.a. eine sog. PIU-Anfrage, also eine Fluggastdatenanfrage, in den betreffenden Ländern Niederlande und Dänemark durchgeführt hätten. Ihnen sei seitens der dänischen Behörden sodann mitgeteilt worden, dass zwei Passagiere U. W. und Q. W. am 00.00.0000 um ca. 09:30 Uhr morgens von L. nach K., I., geflogen seien, nachdem die Flüge im Internet von U. W. gebucht und mittels Kreditkarte bezahlt worden seien. Ankunftszeit sei 11:20 Uhr gewesen.

Dies passte zu den von KA‘in FL. bekundeten weiteren Auswerteerkenntnissen, die erläuterte, u.a. an der Auswertung des bei dem Angeklagten U. W. aufgefundenen Handys mitgewirkt zu haben, mit dem im Tatvorzeitraum auch Kommunikation geführt worden war. Zu den wenigen Einzel-WhatsApp-Chats, die der Nutzer mit dem Handy seit Freischaltung der Karte am 00.00.0000 geführt habe, habe ein Chat mit einem Nutzer „Hatam“ gehört, dessen zuzuordnende Nummer nicht zu den sichergestellten Handys gehört habe und auf einen niederländischen Anbieter aufgrund der ersten Ziffern hingedeutet habe. Der Chat habe am 00.00.0000 mit einigen Begrüßungsnachrichten begonnen. Am 00.00.0000 sei die Ankunft des Nutzers des sichergestellten Handys für 11:20 Uhr morgens mitgeteilt worden und die Chatteilnehmer hätten koordiniert, wo „Hatam“ „sie“ abholen solle. „Hatam“ habe seinem Chatpartner erklärt, wo die Ankommenden am Flughafen genau hingehen sollten, wobei um kurz vor 12 Uhr die letzte Aktivität in dem Chat durch einen verpassten Sprachanruf des „Hatam“ zu verzeichnen gewesen sei.

Hieraus lässt sich folgern, dass der Angeklagte U. W. die Flüge für seinen Vater und sich zunächst buchte und sie am Vormittag des 00.00.0000 von Dänemark in die Niederlande zu den anderen beiden dort lebenden Angeklagten flogen. Ferner ergibt sich, dass einer von den beiden in den Niederlanden lebenden Angeklagten dann die Angeklagten U. und Q. W. vom Flughafen K. abgeholt haben muss. Insoweit bestätigte sich ferner durch den ausgewerteten Chat mit „Hatam“ einerseits, dass eines der später im Besitz von U. W. sichergestellten Handys sich zuerst in Dänemark befunden haben muss und von diesem oder seinem Vater genutzt worden sein muss, um mit einem der anderen beiden Tatbeteiligten in den Niederlanden über die Koordination der Anreise zur Tat zu kommunizieren. Andererseits stützen diese Umstände die Überzeugung, dass einer der beiden Angeklagten U. oder Q. W. (auch) die weiteren Mobilfunkgeräte für die Tat beschafft und aus Dänemark mitgebracht hatten, da sonst derjenige Angeklagte, der sich in den Niederlanden befand, der in dem Chat als „Hatam“ bezeichnet worden war, nicht die Rufnummer eines weiteren, nicht sichergestellten Handys hätte nutzen müssen.

Dabei war allerdings für die Kammer nicht sicher feststellbar, ob der Abholer „Hatam“ der Angeklagte F. W. oder der Angeklagte A. V. gewesen war. Einerseits deutet der Name des Chatnutzers „Hatam“ eher auf den Angeklagten F. W. hin, der im Rahmen der Angabe seiner Personalien in der Hauptverhandlung den in der Anklageschrift aufgenommenen Aliasnamen „Hatam Sadam“ bestätigte, den - wie KOK AM. äußerte - der Angeklagte auch öfter im Netz verwendet habe bzw. im Netz so bezeichnet worden sei. Andererseits war der Angeklagte A. V., wie dieser sowie auch die anderen Angeklagten in ihren Einlassungen bekundeten, der Einzige von den vier Angeklagten, der in dieser Zeit im Besitz eines Fahrzeugs gewesen sein soll, mit dem die beiden anderen Angeklagten vom Flughafen abgeholt hätten werden können. Nachdem die Angeklagten in ihren Einlassungen hierzu keine näheren Ausführungen gemacht haben, musste dieser Umstand daher letztendlich offenbleiben.

Indes steht aufgrund der Einlassungen sowie den insoweit übereinstimmenden Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte A. V. am 00.00.0000 mit seinem schwarzen Toyota Auris alle Tatbeteiligten von den Niederlanden nach T. zum Tatort fuhr, wo sie sich ab etwa 21:30 Uhr abends aufhielten. Der Angeklagte A. V. hatte eingeräumt, zusammen mit den anderen mit seinem Fahrzeug, schwarzer Toyota Auris, die Fahrt von den Niederlanden nach T. zur Y.-straße am Tattag vorgenommen zu haben. Das deckt sich mit den Einlassungen der anderen drei Angeklagten sowie den weiteren von den Zeugen bekundeten Ermittlungserkenntnissen. KOK AM. hatte zu den Auswerteergebnissen der bei den Angeklagten sichergestellten Mobilfunktelefone angegeben, dass sich anhand der durch die Betriebssysteme generierten Standortdaten habe erkennen lassen, dass alle Handys, bis auf das Observationshandy, am 00.00.0000 aus den Niederlanden kommend auf einem Fahrweg über die Autobahnen A12 in den Niederlanden sowie in Deutschland auf der A3, A2 und A45 in Fahrtrichtung Y. bis T. transportiert worden sein müssten. Insoweit ließ sich die Anreise der vier Angeklagten mit dem Auto aus den Niederlanden entsprechend der Einlassungen nachvollziehen, wobei KHK KV. erläuterte, dass sie bei den Ermittlungen der Anreise der Täter, etwa mit einem Reisebus und dergleichen, keine anderen Ermittlungsansätze erlangt hätten.

Dass die Angeklagten sich ab ca. 21:30 Uhr an der Tatortadresse aufhielten, ergab sich daraus, dass sich die fünf Rufnummern der Tatbeteiligten, wie KOK YX. mitteilte, ab dieser Zeit am 00.00.0000 erstmals in der Funkzelle des Tatortes eingewählt hätten. Dass sie sich nach der Ankunft eine Zeit lang hinter dem Haus aufhielten, bevor sie sich Zugang zu dem Haus verschafften, hatten die Angeklagten F. W. und U. W. übereinstimmend in ihren Einlassungen erwähnt und war mit Rücksicht darauf schlüssig, dass sie - auch nach den Einlassungen der Angeklagten - unbedingt vermeiden wollten, von den Hausbewohnern oder anderen Zeugen am Tatort gesehen zu werden.

(ff)

In diesem Zusammenhang konnte ferner festgestellt werden, dass ein fünfter Tatbeteiligter auf dem Weg zum Tatort in das Auto des A. V. gestiegen sein muss, wahrscheinlich schon in den Niederlanden, und mit den vier Angeklagten nach T. zum Tatort fuhr. Dies beruht zunächst ebenso auf der Einlassung des Angeklagten A. V., der dazu auch angab, dass noch ein Bekannter mitgefahren sei, so dass sie zu fünft in dem Auto gesessen hätten. Wenn die Täter mit dem Kfz anreisten, ist dies schon deshalb schlüssig, weil das „Täterfahrzeug“ nach der Tat nicht habe aufgefunden werden können, wie KHK KV. bekundete, so dass ein fünfter Tatbeteiligter mit dem Fahrzeug nach der Tat unerkannt geflohen sein muss.

Für die Beteiligung einer fünften unbekannten Person sind noch weitere Indizien anzuführen. KA‘in FL. gab zu der Auswertung der WhatsApp-Gruppe „Zigzia“ an, die Gruppe habe aus fünf Mitgliedern bestanden, wobei ein Mitglied eine Rufnummer genutzt habe, die nicht zu den von den Angeklagten genutzten Rufnummern der später sichergestellten Mobilfunkgeräte gehört habe. Dieses Gruppenmitglied habe auch zeitlich nach der Festnahme um etwa 4 Uhr morgens noch versucht, Kontakt in der Gruppe zu den anderen aufzunehmen; die Festnahme sei um ca. 1 Uhr beendet gewesen. KOK YX. berichtete weiter, hinsichtlich der Funkzellenauswertung habe sich ferner u.a. ergeben, dass die Rufnummer des unbekannten Gruppenmitgliedes der WhatsApp-Gruppe sich am Tattag zunächst parallel mit den Nummern der Angeklagten auf dem Weg aus Richtung Niederlande zum Tatort bewegt habe. Sodann habe sich die Rufnummer etwa zwei Stunden nach der Festnahme der vier Angeklagten in Funkzellen entlang des Weges zurück in die Niederlande auf den Autobahnen A2 und A3, in Fahrtrichtung holländische Grenze befunden. Die Gesamtschau dieser Umstände lässt den Schluss zu, dass eine fünfte Person mit den vier Angeklagten im Auto zum Tatort saß, wobei diese wahrscheinlich vor der deutschen Grenze in das Fahrzeug gestiegen war und nach der Tat unerkannt mit dem Fahrzeug des Angeklagten A. V. Richtung Niederlande entkommen konnte. KHK KV. gab dazu an, der fünfte Beteiligte habe bis heute nicht ermittelt und aufgefunden werden können.

(3)

Die in Ziffer II. C. getroffenen objektiven Feststellungen zu dem Tatgeschehen beruhen hinsichtlich der Tatbeteiligung sowie der Tatbeiträge der Angeklagten F. W., Q. W. und U. W. weitgehend auf deren Einlassungen, die insoweit auch durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt werden. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen zu einzelnen Tatumständen und dem konkreten Tatablauf sowie hinsichtlich der eigenen Tatbeiträge und Tathandlungen des Angeklagten A. V. ergeben sich - entgegen den Einlassungen - vor allem aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen, die die Angeklagten von ihrer Tat aufgenommen haben, sowie aus den verlesenen Angaben des Geschädigten und den zeugenschaftlichen Bekundungen der Ermittlungsbeamten, durch die die Einlassungen der Angeklagten insoweit widerlegt sind.

Im Einzelnen:

(a)

Zu den objektiven Umständen des Beginns des Tatgeschehens ergab sich zunächst zu der zeitlichen Einordnung, dass die Angeklagten ab ca. 22:45 Uhr sich Zugang zu dem Haus, in dem sich S. E. allein befand, verschafft haben müssen. KOK AM. hatte zu der Auswertung des bei dem Angeklagten U. W. aufgefundenen Mobilfunkgeräts, mit dem auch die Videosequenzen von der Tat aufgenommen worden seien, bekundet, dass zuvor mehrere Lichtbilder von dem Inneren des Hauses aufgenommen worden seien, die mit Zeitstempeln vom 00.00.0000 zwischen 22:52 Uhr und 23:23 Uhr versehen gewesen seien. Mithin musste mindestens einer der Angeklagten kurz zuvor in das Haus eingedrungen sein. POK N. erläuterte, dass die Terrassentür auf der Rückseite des Hauses der einzige Zugang zu dem Haus von dieser Seite sei und die Tür bei ihrem Eintreffen aufgehebelt gewesen sei. Die Täter hätten durch diese Tür auch die Flucht angetreten. Insoweit war es wahrscheinlich, dass die Angeklagten durch diese Terrassentür auch in das Haus gelangt waren, zumal sie sich, wie in Ziffer III. 2., b) (2) bb) (b) (ee) festgestellt, auf der Rückseite des Hauses zuvor auch aufgehalten hatten. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

Dass die Angeklagten sich irgendwann zuvor mit den Stoffschals maskiert und die Arbeitshandschuhe übergezogen hatten, ergibt sich daraus, dass die Angeklagten diese während des gesamten Tatgeschehens getragen hatten, was sich aus den verlesenen Angaben des Geschädigten sowie den in Augenschein genommenen Videosequenzen ergab, wie bereits in Ziffer III. 2., b) (2) bb) (b) (dd) ausgeführt. Auch insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Das passt ferner zu dem vorsichtigen Vorgehen der Angeklagten bei der Tatplanung und -durchführung, insbesondere hinsichtlich der Verschleierung ihrer Identität, und steht grundsätzlich auch den Einlassungen der Angeklagten nicht entgegen, die selber angaben, dass sie verhindern wollten, dass S. E. während des Tatgeschehens erfährt, wer sie sind.

Zu den weiteren Umständen, in denen es anschließend zu dem Aufeinandertreffen des Geschädigten mit den drei Angeklagten gekommen war, bekundete der Geschädigte S. E. in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, zunächst, er habe gerade im Obergeschoss ein Live-Video mit seinem Handy gedreht, als er unten Geräusche gehört habe. Er habe gedacht, es seien Einbrecher und habe deshalb das Video beendet. Sodann sei er nach unten nachsehen gegangen, wobei das Wohnzimmer dunkel gewesen sei, nur in der Waschküche habe Licht gebrannt, das habe aber nur einen leichten Schimmer abgegeben. Er habe die Angreifer nicht wahrgenommen, die sich vorher versteckt haben müssten. Weiter gab er an, einer der Täter sei dann im Wohnzimmer auf ihn draufgegangen, sie hätten sich geschlagen und dann seien die anderen dazu gekommen und hätten ihn zu Boden gezogen. Sie hätten ihn unten am Boden festgehalten und versucht zu fesseln. Er habe sich mit beiden Händen und den Beinen gewehrt. Er habe dann ein Messer, das auf dem Boden gelegen habe, ergriffen und habe versucht einen der Täter zu stechen. Dies habe aber nicht funktioniert und die Täter hätten ihm das Messer abgenommen.

Diese Schilderungen sind mit den Einlassungen der Angeklagten F. W., Q. W. und U. W. im Wesentlichen in Einklang zu bringen, die ebenfalls angaben, dass zuerst nur einer von ihnen, U. W., mit S. E. im Wohnzimmer aufeinandergetroffen sei und F. W. und Q. W. diesem dann „zu Hilfe“ geeilt seien. Die Zeugenaussage unterscheidet sich an dieser Stelle nur insofern von den Einlassungen, dass der Geschädigte es so darstellte, dass der Täter ihm aufgelauert habe. Der Angeklagte U. W. gab an, S. E. habe ihm aufgelauert. Beide Varianten erscheinen denkbar, so dass diese Situation nicht genau aufzuklären war.

Wie der Angeklagte U. W. gab aber auch der Geschädigte an, sie hätten sich sofort geschlagen, wobei auch plausibel war, dass S. E. dabei den Angeklagten U. W. an der Nase verletzt hatte, wie dieser in seiner Einlassung behauptete. Das wird durch die Angaben der Zeugen POK N. und POK O. gestützt, die aussagten, dass U. W. eine blutende Platzwunde an der Nase gehabt habe, als sie ihn kurz nach der Tat festgenommen hätten. Auch soweit der Geschädigte angab, in dieser Situation ein Messer ergriffen zu haben, passt das vor allem zu der Einlassung des Angeklagten F. W., der behauptet hatte, der Geschädigte habe am Anfang das Messer gehabt, das sie ihm dann abgenommen hätten. Auch der Angeklagte U. W. gab an, dass das Messer aus dem Haus gewesen sei und dem Geschädigten gehört habe.

Dass die Angeklagten den Geschädigten sodann versuchten festzuhalten und mit den Kabelbindern an den Hand- und Fußgelenken zu fesseln, hat ebenfalls der Geschädigte S. E. in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, in Einzelheiten glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wobei die Angaben teilweise auch mit den Einlassungen übereinstimmen. Der Geschädigte hatte in der verlesenen Vernehmung angegeben, er sei, nachdem die Täter ihm das Messer abgenommen hätten, an den Händen und Füßen gefesselt worden. Aus den Fußfesseln habe er sich erst befreien können, weshalb die Täter ihn dann mit einem herumliegenden Stromkabel an den Fußgelenken gefesselt hätten. Er sei dann die ganze Zeit über gefesselt gewesen, bis die Polizei gekommen sei. Zusätzlich sei er während der Tat von mehreren Tätern festgehalten worden.

Dies deckte sich auch mit den Erkenntnissen aus der in Augenschein genommenen Videosequenz 20240907_232551.mp4 von dem Tatgeschehen, auf der u.a. mehrfach zu sehen ist, dass die Handgelenke des S. E. auf dem Rücken mit weißen Kabelbindern gefesselt waren. Nachdem die Kamera ferner mehrfach über den Körper bis zu den Füßen des Geschädigten geschwenkt wird, ist außerdem zu sehen, dass die Fußgelenke mit einem schwarzen Stromkabel gefesselt waren, wobei Reste eines weißen Kabelbinders an den Fußgelenken zu sehen waren. Die Darstellungen des Geschädigten ergeben insoweit ein nachvollziehbares Bild von dem Ablauf dieses Teilgeschehens, da erst aus dem Umstand, dass er sich zunächst aus den Fußfesseln befreien konnte, verständlich wird, warum der Geschädigte an den Händen und Füßen mit unterschiedlichen Materialien von den Angeklagten gefesselt worden war und warum ein Stromkabel u.a. dazu verwendet worden war bzw. nur eine einzelne Schlaufe der Kabelbinder an den Fußgelenken des Geschädigten zu sehen war. Während der gesamten Aufnahme ist überdies zu sehen, wie der Geschädigte von mindestens einem der Täter festgehalten wird.

Die Einlassungen der Angeklagten F. W. und Q. W. decken sich nur in Teilaspekten mit diesen Umständen. Beide Angeklagte haben zwar grundsätzlich eingeräumt, den Geschädigten sodann festgehalten und gefesselt zu haben, wobei F. W. angab, sie hätten ihn wegen des Messers fesseln müssen. Er fügte an anderer Stelle hinzu, dass die Kabelbinder von ihnen vor Ort im Lager gefunden worden seien. Der Angeklagte Q. W. meinte hingegen, sie hätten den Geschädigten (nur) mit einem Kabel gefesselt, das sie dort gefunden hätten. Nachvollziehbar waren diese Teileinlassungen nur soweit die Angeklagten das Fesseln mit Kabelbindern und Stromkabel zugegeben haben. Die insoweit abweichenden Inhalte indes widersprechen sich nicht nur untereinander und den dargestellten weiteren Beweisergebnissen, sondern zum Teil auch der eigenen weiteren Einlassung der Angeklagten. Da der Angeklagte F. W. in seiner Einlassung vorher angegeben hatte, dass sie dem Geschädigten das Messer zuerst abgenommen hätten, erschließt sich beispielsweise nicht, dass der Geschädigte dann deswegen gefesselt werden musste. Aus den in Ziffer III. 2., b) aa) (2) (b) (cc) ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, war auch die Behauptung widerlegt, dass sie die bei der Tat verwendeten Kabelbinder vor Ort gefunden hatten, sondern vielmehr erwiesen, dass sie diese zum Tatort mitgebracht haben müssen. Widerlegt war aufgrund dieser Feststellungen auch, dass sie den Geschädigten, wie der Angeklagte Q. W., behauptete, nur mit dem dort aufgefundenen Kabel gefesselt hatten.

Soweit die Kammer weiter festgestellt hat, dass sodann einer der Angeklagten mit dem Messer die Hose des Geschädigten zerschnitt, ergab sich dies zunächst aus den verlesenen Angaben, die S. E. gegenüber KOK JC. und KOK AM. vom 00.00.0000, Bl. 13ff. d. SB Vernehmungen, gemacht hatte. Er gab an, dass sie seine Hose mit dem Messer zerschnitten und ihn entkleidet hätten, als er gefesselt am Boden gelegen habe. Das deckt sich mit den übereinstimmenden Bekundungen von POK N. und POK O., die zu der Antreffsituation des Geschädigten äußerten, Herr E. habe nackt auf dem Fußboden gelegen. Neben ihm habe u.a. seine Hose gelegen, die sie, ebenso wie ein auf dem Boden liegendes Klappmesser, sichergestellt hätten. Die Hose sei an mehreren Stellen aufgerissen gewesen, als sei sie zerschnitten worden.

Soweit der Angeklagte Q. W. in seiner Einlassung dementgegen behauptete, die Hose sei bei der Schlägerei gerissen, sie hätten ihn nicht entkleidet, ist dies bereits nicht schlüssig. Es ist nicht, wie Q. W. meinte, nachvollziehbar, dass eine Hose bei einer Schlägerei ohne Weiteres derart zerreißen kann, dass der Träger diese danach nicht mehr am Leib trägt. Plausibel ist vielmehr, dass insoweit ein Schnittwerkzeug - wie ein Messer - zum Einsatz kam, wie hier. Vor allem aber war diese Behauptung nicht mit den dargestellten Beweisergebnissen in Einklang zu bringen und widerspricht zudem - wie eingangs erwähnt - der Einlassung des Angeklagten F. W., der in seiner Einlassung zugegeben hatte, dass sie den Geschädigten auch entkleidet hätten, um ihn sexuell zu erniedrigen und bloß zu stellen.

Dass der Angeklagte F. W. zwischenzeitlich ins Obergeschoss gegangen war und nach Datenträgern gesucht hatte, beruht zunächst auf den Angaben des S. E. in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen. Der Geschädigte erwähnte im Zusammenhang des ersten Teils des Tatgeschehens, dass einer der Täter irgendwann ins Obergeschoss des Hauses gegangen sei und erst nach einiger Zeit wieder zurückgekehrt sei. Das deckt sich mit den Einlassungen, woraus sich ferner auch ergab, dass dieser Täter F. W. gewesen war und was dieser im Obergeschoss gemacht hatte. Die Angeklagten F. W. und U. W. haben dazu angegeben, dass Q. nach oben gegangen sei, um - entsprechend der Tatplanung - nach USB-Sticks etc. zu suchen, wobei diese Suche scheinbar erfolglos verlaufen sein muss. POK N. und KOK YX. bekundeten, dass - außer den sichergestellten Mobiltelefonen - keine Datenträger in der Habe der Angeklagten bei der Festnahme gefunden worden seien.

Dass die Angeklagten dabei irgendwann auch in den Besitz des Mobiltelefons des Geschädigten gelangten, haben die Angeklagten und der Geschädigte im Grunde übereinstimmend angegeben, wobei der Geschädigte - abweichend zu der Einlassung des F. W. - angab, das Handy sei ihm bei der anfänglichen Rangelei runtergefallen und einer der Täter habe es an sich genommen. Der Angeklagte F. W. gab an, das Handy im Obergeschoss gefunden zu haben. Ungeachtet dessen, wie die Angeklagten das Mobilfunkgerät erhielten, steht danach fest, dass es einer von ihnen zu Beginn des Geschehens gefunden und an sich genommen haben muss.

In diesem Zusammenhang war ferner festzustellen, dass die drei Angeklagten irgendwann zu Beginn des Geschehens zwei hölzerne Feldhockeyschläger und einen etwa 20 cm langen weißen Plastikdildo an sich gebracht haben müssen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Angeklagten diese Gegenstände bei ihrer Tat als Tatwerkzeuge u.a. später einsetzten, wie sich beispielhaft aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen 20240907_232551.mp4 und 20240907_233400.mp4 ergab. Auf den Videos sind u.a. die unteren Teile von einem grünen und einem pinken, hölzernen Feldhockeyschläger mehrfach zu sehen, der neben bzw. an den Kopf des Geschädigten gehalten wird. Ferner ist ein etwa 20 cm langer, weißer Dildo mehrfach in den Händen eines Täters zu sehen. POK N. und POK O. hatten hierzu angegeben, dass im Erdgeschoss des Hauses sowie im rückwärtigen Bereich hinter dem Haus der Dildo und zwei Feldhockeyschläger aufgefunden und sichergestellt worden seien, wobei an einem der Hockeyschläger auch Blutanhaftungen zu sehen gewesen seien.

Das war im Ergebnis auch mit den Angaben des Geschädigten in Einklang zu bringen, der in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, angegeben hatte, die Täter hätten ihm u.a. einen „Plastikschwanz“ in den Mund gesteckt und ihn mit einem Baseballschläger bedroht und geschlagen. Die fehlerhafte Bezeichnung des Schlägers war dabei insoweit erklärlich, dass die Schläger teilweise hinter dem auf der linken Körperhälfte liegenden Geschädigten eingesetzt worden waren, da er ja - wie er angab - auf den Rücken geschlagen worden war. Aus dem Blickwinkel des auf dem Boden liegenden Geschädigten erscheint es zudem nachvollziehbar, dass der Geschädigte den oder die Schläger als Baseballschläger wahrgenommen hatte, die von den an seinem Kopfende stehenden Tätern in den Händen gehalten wurden.

Den Einsatz des Dildos und der Hockeyschläger haben letztendlich auch die Angeklagten F. W., Q. W. und U. W. eingeräumt, wobei - entsprechend der Einlassungen - anzunehmen und nicht zu widerlegen war, dass die drei Angeklagten diese Gegenstände, wie auch das Messer, nicht mit an den Tatort gebracht hatten, sondern vor Ort gefunden hatten. Die Einlassungen der Angeklagten U. W. und F. W. widersprachen sich allerdings insoweit, dass U. W. behauptete, sein Onkel habe die Sachen von oben mitgebracht. F. W. hingegen gab an, dass der Dildo von den anderen wohl im Lager gefunden worden soll. Letztere Schilderung war allerdings zweifelhaft, da U. W. auch angab, dass es sich um den Dildo des Geschädigten gehandelt habe, den dieser auch in seinen Videos bereits eingesetzt habe. Insoweit war eher plausibel, dass sich das Sexspielzeug in dem Besitz des Geschädigten im Obergeschoss und nicht in dem Lager auf dem Brauereigelände befunden hat. Dementsprechend war hier wahrscheinlich, dass F. W., als er die persönlichen Sachen des Geschädigten durchsuchte, auch die späteren Tatwerkzeuge mitbrachte.

Soweit die Kammer schließlich in diesem Kontext festgestellt hat, dass der Geschädigte durch einen der drei Angeklagten mit dem Hockeyschläger auf den Rücken geschlagen und verletzt worden war, beruhte dies zunächst auf den verlesenen Angaben des Geschädigten gegenüber KOK JC. und KOK AM. vom 00.00.0000, Bl. 13ff. d. SB Vernehmungen, der bekundete, er sei mehrmals mit dem Schläger auf den Rücken geschlagen worden. Die im Rahmen der mit KOK AM. in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen des Geschädigten, Bl. 39-45 d. HA, zeigten damit korrespondierend u.a. eine 4 cm breite und etwa 30 cm lange Wunde auf dem Rücken des Geschädigten, die von den Schulterblättern quer über den oberen Teil des Rückens verlief und getrocknete Blutverkrustungen aufwies. Nachdem S. E. die Anzahl der Schläge mit dem Schläger sowie auch die weiteren Schläge gegen den Kopf im weiteren Verlauf dieser Angaben zum Teil nicht auseinanderhalten konnte, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Geschädigte mindestens einmal mit größerem Kraftaufwand mit einem der Hockeyschläger auf den Rücken geschlagen worden sein muss und hierdurch die Wunde am Rücken verursacht wurde. Nachdem keiner der Angeklagten hierzu Angaben gemacht hat und auch sonst keine Indizien für die konkrete Täterschaft vorliegen, konnte nur festgestellt werden, dass einer der drei Angeklagten den Schlag ausgeführt hat.

(b)

Die objektiven Feststellungen zu dem weiteren konkreten Tatablauf sowie den einzelnen (weiteren) Tatbeiträgen und Tathandlungen der vier Angeklagten beruhen in erster Linie auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen, die sich auf einem der bei dem Angeklagten U. W. sichergestellten Mobilfunktelefone befanden. Sie beruhen teilweise aber auch auf den verlesenen Angaben des Geschädigten sowie den durch die polizeilichen Zeugen bekundeten weiteren Ermittlungserkenntnisse. Diese weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme stützen dabei die geständigen Einlassungen der Angeklagten F. W., Q. W. und U. W. hinsichtlich ihrer eigenen Tatbeiträge, widerlegen zugleich aber auch die Einlassung des Angeklagten A. V., soweit dieser behauptete, keine eigenen Tatbeiträge geleistet zu haben. Diese Erkenntnisse belegen vielmehr seine Tathandlungen in dem festgestellten Umfang:

(aa)

Hinsichtlich der von den Angeklagten von der Tat gefertigten Videoaufzeichnungen war zuerst festzustellen, dass diese nur einen Teil des Tatgeschehens zeigten sowie dass es insbesondere vor der ersten Videosequenz bereits u.a. zu dem Überwältigen des Geschädigten sowie dem Festhalten und Fesseln gekommen sein muss. Die in Augenschein genommenen fünf Videosequenzen wurden mit kurzen Unterbrechungen nacheinander aufgenommen, wobei KOK AM. zu den Erkenntnissen dieser Teilauswertung erläuterte, dass die Videosequenzen mit Zeitstempeln in UTC, also in koordinierter Weltzeit, versehen gewesen seien, die zur Tatzeit zwei Stunden vor der Mitteleuropäischen Zeitzone gelegen habe. Insoweit, so KOK AM., seien bei der Feststellung des Aufnahmezeitpunktes zwei Stunden aufzurechnen gewesen. Das erste Video habe einen Zeitstempel von 21:25 Uhr gehabt, so dass ca. 23:25 Uhr der Zeitpunkt dieser Aufnahme gewesen sein müsse.

Noch genauer ergab sich der Zeitraum sowie die chronologische Reihenfolge der Videosequenzen aus deren Dateinamen; es handelte sich bei den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Sequenzen um 240907_232338.mp4, 240907_232551.mp4, 240907_233400.mp4, 240907_234534.mp4 und 240907_234651.mp4. Der erste, jeweils identische Teil der Zahlenabfolge deutet auf das Datum der Aufnahmen am 00.00.0000 hin. Der zweite Teil ist die jeweilige Uhrzeit, zu der die Aufnahme gestartet worden sein muss, im Fall der ersten Videosequenz 23:23:38 Uhr. Dies ist mit den Zeitstempeln der Dateien insofern kompatibel, dass diese die Uhrzeit der Beendigung der jeweiligen Aufnahme wiedergibt. Das erste Video startete um 23:23:38 Uhr, war etwa 1:59 Minuten lang und endete um 23:25(:37) Uhr.

Dass das Tatgeschehen bereits zuvor begonnen haben muss, ergab sich zunächst daraus, dass bereits vorher von einem der Angeklagten mit demselben Handy Lichtbilder im Inneren des Hauses während des Beginns des Tatgeschehens aufgenommen worden waren. KOK AM. gab zur Auswertung des Mobilfunkgerätes, mit dem die Tatvideos aufgenommen worden waren, an, dass damit am 00.00.0000 außerdem Lichtbilder vom Inneren des Hauses mit Zeitstempeln zwischen 22:52 und 23:23 Uhr gefertigt worden seien. Auf den Bildern seien aufgrund der dunklen Lichtverhältnisse nur wenige Gegenstände zu erkennen, die er aber teilweise dem Untergeschoss des Hauses habe zuordnen können. Die letzten beiden Bilder von 23:23 Uhr seien Fotografien von einer Duldung gewesen, wobei er wegen der schlechten Qualität die Schrift nicht habe lesen können. KA‘in FL. hatte in anderem Zusammenhang angegeben, dass der Geschädigte in seiner Vernehmung erwähnt habe, dass er in Deutschland einen Duldungsstatus habe. Sie habe bei der Durchsuchung des Tatortes im Obergeschoss u.a. eine Duldungsbescheinigung des S. E. auffinden können.

In Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Aufnahme des ersten zwei minütigen Videos um 23:23:38 Uhr mit demselben Handy erfolgt war, muss einer der Angeklagten die Lichtbilder zuvor gefertigt haben, nachdem sie sich Zugang zu dem Haus verschafft hatten und bevor sie mit der ersten Aufnahme begannen, wobei der Zeitraum, in denen die Bilder hergestellt worden waren, 31 Minuten umfasste. Die letzten beiden Bilder könnten von dem Angeklagten F. W. gefertigt worden sein, als dieser im Obergeschoss auf der Suche nach Datenträgern gewesen war und dabei zum Beispiel u.a. die Duldungsbescheinigung des Geschädigten fand. Zu diesem Zeitpunkt muss der Geschädigte, nach den in Ziffer III. 2., b) aa) (3) (a) getroffenen Feststellungen zur Chronologie des Geschehens, bereits gefesselt auf dem Boden gelegen haben. Bereits zu Beginn der zweiten Videosequenz 240907_232551.mp4 ist zu sehen, dass der Geschädigte mit Kabelbindern und dem Kabel gefesselt war, ferner ist die blutende Wunde am Rücken des Geschädigten sichtbar, die durch den Schlag mit dem Hockeyschläger entstanden war, so dass auch dieser vorher ausgeführt worden sein muss. Auch der Geschädigte gab in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, dazu an, die Täter hätten nicht die ganze Tat gefilmt, sondern erst nach einiger Zeit damit begonnen.

(bb)

Auf der ersten in Augenschein genommenen Videosequenz 240907_232338.mp4, die einer der drei Angeklagten ab 23:23:38 Uhr etwa 2 Minuten lang aufgenommen hatte, war nichts zu sehen, sondern nur Geräusche und Stimmen zu hören, bis auf eine kurze Frequenz, in der ein kleiner Raum mit einer Waschmaschine zu sehen war. Dies passt zu den verlesenen Bekundungen des Geschädigten gegenüber KOK JC. und KOK AM. vom 00.00.0000, Bl. 13ff. d. SB Vernehmungen, der angab, das Erdgeschoss sei zunächst dunkel gewesen, nur in der Waschküche habe das Licht gebrannt, das habe aber nicht bis ins Wohnzimmer gereicht. Die Täter hätten mit den Taschenlampen ihrer Handys geleuchtet. Auch U. W. hatte angegeben, dass es im Erdgeschoss zuerst dunkel gewesen sei, als er in das Haus gegangen sei.

Nachdem zu Beginn der zweiten in Augenschein genommenen Videosequenz 240907_232551.mp4 sowohl der Geschädigte sowie teilweise auch die Angeklagten zu sehen waren, muss einer der Angeklagten vor der zweiten Videoaufnahme, die nur 12 Sekunden nach der ersten begonnen wurde, das Licht in dem Wohnzimmer im Erdgeschoss eingeschaltet haben. Schlüssig erscheint insoweit, dass die Angeklagten zunächst mit den Taschenlampen der Handys versuchten, eine Lichtquelle zu schaffen, nach Beendigung des ersten Videos aber feststellten, dass die Lichtquellen für die Videoaufnahme nicht ausreichend waren und deshalb sodann das Licht einschalteten, wobei derjenige, der die erste Aufnahme fertigte, scheinbar auf der Suche nach einer Lichtquelle mit dem Handy auch die Waschküche aufsuchte.

Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz 240907_232338.mp4 ist u.a. eine laute männliche Stimme zu hören, die auf Englisch schreit „ich werde dich töten“, „ich werde dich gleich hier töten, mit meinen eigenen Händen“, „gib mir Geld, du hast 30 Sekunden, wenn ich kein Geld bekomme, bist du tot“, „du kleine Hure“. Ferner ist eine leisere männliche Stimme zu hören, die weinerlich flehend sagt „bitte, bitte.“ In Zusammenschau mit den übrigen Feststellungen der konkreten Tatsituation und den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten F. W., Q. W. und U. W., ist zu folgern, dass die aufgenommene laute Stimme zu dem Angeklagten U. W. gehört, der den auf dem Boden liegenden Geschädigten auf Englisch anschreit, während die Videosequenz aufgenommen wird. Die leise weinende Stimme passt zu dem auf dem Boden liegenden Geschädigten.

Nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte U. W., der als Einziger der Angeklagten in Europa bzw. in Dänemark aufgewachsen war, der Einzige war, der die englische Sprache beherrschte und deshalb hauptsächlich mit dem Geschädigten sprach, da u.a. in Dänemark, anders als in arabischen Ländern, die englische Sprache bereits in der Schule vermittelt wird. Nachvollziehbar war zudem, dass U. W. auf diese Weise versuchte, von ihrer arabischen Herkunft abzulenken, um auch die eigentlichen Ziele ihres Vorhabens zu verdecken. Dazu passt auch, dass U. W. von dem Geschädigten Geld verlangte, obgleich es ihnen nicht um Vermögensgüter ging, da er ihn - wie der Angeklagte angab - dadurch verwirren wollte. In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten U. W. hatte auch der Geschädigte in der Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, bekundet, dass der Täter, der ihn die ganze Zeit auf Englisch angeschrien habe, zuerst immer wieder nach Geld und Drogen gefragt habe. Er habe das zunächst nicht richtig verstanden, da er nur wenige Worte Englisch verstehe. Er habe ihnen deshalb versucht anzubieten, Geld über seinen Chef zu besorgen. Er habe deshalb auch immer wieder nachgefragt und gesagt, dass er nicht verstehe, weshalb man ihn dann immer weiter mit einem Schuh geschlagen habe.

(cc)

Auf der zweiten in Augenschein genommenen Videosequenz 240907_232551.mp4 ist zunächst der Ausschnitt eines nackten Rückens des Geschädigten zu sehen, der nur noch mit einer Unterhose bekleidet ist. Zu sehen sind ferner die mit weißen Kabelbindern auf dem Rücken gefesselten Hände. Die Kamera wird sodann über den Rücken zu den Füßen des Mannes geschwenkt, wobei zu sehen ist, dass er an den Füßen mit einem schwarzen Stromkabel gefesselt ist. Eine Schlaufe eines weißen Kabelbinders ist außerdem an dem rechten Fuß unter dem Kabel zu erkennen. Der Mann hat auf dem gesamten Körper verteilt, ½ bis 3 cm große gerötete Ekzeme, wobei KOK AM., POK N. und POK O. angaben, dass der Geschädigte bei seinem Antreffen am Tattag die Hauterkrankung Krätze gehabt habe. Auf der Videoaufnahme ist ferner die blutende Rückenverletzung zu sehen.

Die Videosequenz zeigt ferner zu Beginn, dass ein anderer dunkelgekleideter Mann mit einem Rucksack seitlich am Kopfende des Geschädigten über dessen Oberkörper gebeugt sitzt und den Kopf des Gefesselten mit beiden Händen festhält und zu Boden drückt. Dass es sich hierbei um den Angeklagten Q. W. handelt, ergibt sich daraus, dass dieser - wie POK N. bekundete - der einzige der Angeklagten war, der einen schwarzen Rucksack bei der Festnahme bei sich führte. Das steht grundsätzlich auch mit der geständigen Einlassung des Angeklagten Q. W. in Einklang, der zwar keine Einzelheiten zu den von ihm ausgeführten Handlungen angab, aber seine Beteiligung an dem Geschehen nach dem Überwältigen des Geschädigten zugab.

Zu hören ist auf der Aufnahme wie der Angeklagte U. W. mehrfach auf Englisch in Richtung des Geschädigten schreit, „ich werde dich heute töten“, wobei auch die Atmung des Sprechenden zu hören ist, so dass der Angeklagte U. W. in diesem Zeitpunkt auch das aufnehmende Mobilfunkgerät in den Händen gehalten haben muss. Da die Kamera zunächst den Geschädigten von oben zeigt und sodann näher an den Kopf und die Bodenperspektive geführt wird, ergibt sich, dass der Angeklagte U. W. sich sodann auf den Boden begab, wobei das Bein und ein Fuß eines Täters zu sehen ist, die mit einer hellgrau melierten Jogginghose und schwarzen Stoffturnschuhen bekleidet sind, die - wie KOK YX. bekundete - bei der Festnahme von dem Angeklagten U. W. getragen wurden. Zu sehen ist, wie das Knie gegen das Kinn und den Kehlkopf des Geschädigten gedrückt wird, während die Kamera den Kopf des S. E. in Nahaufnahme zeigt. Zeitgleich sind Schlaggeräusche zu hören und damit korrespondierend ist zu sehen, dass mit einem Gegenstand immer wieder auf den Hinterkopf, Schläfen- und Stirnbereich des Geschädigten geschlagen wird, der bei jedem Schlag zusammenzuckt. Nachdem der Angeklagte U. W. zugab, dass er es gewesen war, der den Geschädigten während des Geschehens immer wieder mit einem blauen Plastikhausschuh, der herumlag, geschlagen habe, ist zu folgern, dass U. W. mit seinem Bein gegen das Kinn des Geschädigten drückt, während er ihn anschreit und dabei mit der einen Hand mit dem Handy filmt und der anderen mit dem Plastikschuh auf diesen einschlägt.

Während des gesamten Geschehens sind ferner zwei Hände am Kopf des Geschädigten zu erkennen, die den Kopf des Geschädigten so festhalten, dass der Geschädigte seinen Kopf nicht mehr bewegen und vor den weiteren Schlägen wegziehen konnte. Der optische Vergleich der Handschuhe, die von dem Täter getragen wurden, der auch den Rucksack getragen hat, ergibt, dass diese Hände zu dem Angeklagten Q. W. gehören, der daher den Geschädigten weiter festgehalten haben muss. Zwischenzeitlich ist immer wieder das Weinen und Flehen des Geschädigten zu vernehmen, der ruft „bitte, bitte, Bruder!“. Sodann wird die Kamera auf den Genitalbereich des Geschädigten gerichtet, dessen Unterhose von einem der Täter heruntergezogen wird, wobei die Kamera nun für einige Sekunden auf den entblößten Penis des Geschädigten gerichtet ist.

Während der Angeklagte U. W. den Geschädigten weiter anschreit, „du bist tot“, „ich werde dich jetzt töten“, ist auf der Videosequenz ab Minute 00:37 zu sehen, dass ein weiterer Täter, der einen dunkelblauen Pullover trägt, über dem Geschädigten gebeugt sitzt und ein Klappmesser mit einer aufgeklappten etwa 9 cm langen Klinge in der Hand und in die Nähe des Kopfes hält und am Gesicht und Hals des Geschädigten entlangführt. Nachdem es sich um den dritten Täter handelt, der erstmals in der Aufzeichnung deutlicher zu sehen ist, ist plausibel, dass es sich dabei um den Angeklagten F. W. gehandelt haben muss, der in seiner Einlassung auch einräumte, derjenige gewesen zu sein, der das Messer in den Händen gehalten und den Geschädigten damit bedroht habe.

In diesem Zusammenhang war außerdem festzustellen, dass der Angeklagte F. W. irgendwann im weiteren Verlauf des Tatgeschehens zudem das Messer an den entblößten Penis des Geschädigten hielt und damit drohte, diesen abzuschneiden. Diese Tatsituation ist zwar auf keiner der Videosequenzen zu sehen, indes erwähnten die Angeklagten F. und Q. W., sie hätten mit dem Messer (nur) gedroht, nicht aber „versucht“, den Penis abzuschneiden, wie es der Geschädigte in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, u.a. bekundet hatte. Dieser hatte angegeben, die Täter hätten ihm damit gedroht und hätten auch schon das Messer angesetzt und dabei seinen Penis festgehalten, die Polizei habe das durch ihr plötzliches Eintreffen verhindern können. Diese Schilderungen passen zumindest insoweit zueinander, dass der Angeklagte F. W. das Messer jedenfalls irgendwann auch an den Penis des Geschädigten gehalten haben muss, wobei dies von beiden Seiten als Bedrohung verstanden wurde, das Genital abzuschneiden.

Während der Angeklagte F. W. dem Geschädigten das Messer an den Hals hielt, ist auf der Videosequenz 240907_232551.mp4 weiter zu hören, dass der Angeklagte U. W. den Geschädigten auf Englisch fragt, wie er heißt, er wolle seinen Kindern sagen, wen er heute getötet habe, wobei S. E. zunächst nachfragt, „warum?“ und fragt, ob sie Geld haben wollten. Der Geschädigte wird derweil immer wieder mit dem Plastikschuh geschlagen. Dazu passen die Angaben des S. E. in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, dass er zuerst gedacht habe, die Täter wollten Geld von ihm und - aufgrund fehlender Sprachkenntnisse - diese nicht immer sofort verstanden habe. Wenn er nachgefragt habe, sei er allerdings wieder geschlagen worden. Er habe indes verstanden, dass der Täter, der hauptsächlich mit ihm gesprochen habe, ihn immer wieder mit dem Tod bedroht habe. In der in Augenschein genommenen Videosequenz gibt der Geschädigte, nachdem er mehrfach gefragt und geschlagen wurde, schließlich an „E.“ zu heißen und nach weiteren Fragen und Schlägen ergänzt er schließlich, dass er „S.“ „E.“ heißt.

Sodann ist zu sehen, wie der Täter, der auch das aufnehmende Mobilfunkgerät in den Händen hält, also der Angeklagte U. W., mit den Worten, er werde dem Geschädigten die Augen herausnehmen, eine Hand auf die Augen legt und mit den Fingern leicht in die Augenhöhle greift. Zeitgleich wird der Geschädigte weiter am Kopf von einem der anderen beiden Angeklagten festgehalten. Der Angeklagte U. W. schreit sodann, dass der Geschädigte sagen solle, er sei eine Schlampe, und „ich ficke meine eigene Mutter“. Der Geschädigte erwiderte, dass er ihn nicht verstehe und er bitte, dass sie deutsch mit ihm sprechen sollen. Hierauf sind weitere, schnell aufeinander folgende Schlaggeräusche zu hören und wieder zu sehen, dass mit einem Gegenstand gegen den Kopf des Geschädigten geschlagen wird sowie, dass der Geschädigte immer wieder zusammenzuckt. Insoweit erschließt sich, dass der Angeklagte U. W. den Geschädigten in dieser Tatsituation weiter mit dem Plastikschuh auf den Kopf schlägt, der irgendwann die einzelnen Worte, die ihm U. W. vorgab, wiederholte. Während dessen wird das Kamerabild erst nah an das Gesicht des Geschädigten gehalten und sodann auf den entblößten Penis des Geschädigten gerichtet. Der Angeklagte U. W. verhöhnt sodann den Geschädigten, dass er einen kleinen Schwanz habe.

Entgegen der bestreitenden Einlassung des Angeklagten A. V., der behauptete, sich an dem Tatgeschehen nicht aktiv beteiligt zu haben, hat die Kammer des Weiteren festgestellt, dass der Angeklagte A. V. spätestens jetzt zu den anderen drei Angeklagten ins Haus gekommen war und sich an der Fortsetzung der Tat beteiligte. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auf der in Augenschein genommenen zweiten Videosequenz drei Tatbeteiligte zu sehen, die u.a. aufgrund der unterschiedlichen Bekleidung voneinander zu unterscheiden waren. Neben den beschriebenen unterschiedlichen Handschuhen und Hosen, waren insgesamt drei Paar verschiedene Schuhe zu sehen. Der Angeklagte U. W., der wie gesagt eine hellgraue Jogginghose trug, trug schwarze Stoffturnschuhe mit weißer Sohle, der Täter mit dem Rucksack, der Angeklagte Q. W., trug schwarze Turnschuhe mit dunklerer Sohle und der dritte Tatbeteiligte trug blaue Stoffturnschuhe, wobei hierbei auf den dritten der anwesenden Angeklagten, den Angeklagten F. W., zu schließen war.

Ab Minute 03:36 ist auf der in Augenschein genommenen zweiten Videosequenz erstmals ein weiterer, vierter Tatbeteiligter zu sehen, der eine dunkelblaue Hose und hellgraue Stoffturnschuhe der Firma Nike und hell-dunkel gestreifte Sneaker-Socken trägt, wobei der Angeklagte A. V. selber eingeräumt hat, dass er diese Schuhe und Socken am Tattag getragen habe. KOK YX. stützte diese Angabe, der in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Bekleidung des Angeklagten A. V. bei seiner Festnahme genauso beschrieb. Zu sehen ist nun auf der in Augenschein genommenen Videosequenz, dass hinter dem Geschädigten kurze Zeit zwei Täter sitzen, wobei die Aufnahme für einige Sekunden die Beine und Schuhe des vierten Tatbeteiligten mit den Nike Turnschuhen zeigt, der hinter dem Geschädigten auf Höhe dessen Schultern sitzt und den Oberkörper des S. E. mit der rechten Hand festhält.

Dieser Tatbeteiligte trägt, wie die anderen Täter, von Anfang auch Arbeitshandschuhe, die zunächst für einen kurzen Zeitpunkt zu sehen sind, als dieser Täter seinen linken Arm nach hinten bewegt. Der Handschuh der rechten Hand dieses Täters hält den Kopf des Geschädigten, während er mit der linken Handschuhhand einen Gegenstand ablegt. Die Arbeitshandschuhe, die dem Angeklagten A. V. zuzuordnen waren, waren auf der Spannseite dunkelgrau und in der Handfläche schwarz gestaltet, wobei der Handschuh der rechten Hand blutbefleckt war. Hieraus folgt, dass der Angeklagte A. V. nicht nur, wie er zugab, eine Maske übergezogen hatte, als er zu dem Tatgeschehen stieß, sondern irgendwann zuvor auch die Arbeitshandschuhe übergezogen haben muss.

Auf der Videosequenz ist weiterhin zu sehen, dass - während der Geschädigte von demselben Täter wie zuvor weiter festgehalten wird - ein anderer Täter dem Geschädigten als nächstes einen weißen, etwa 20 cm langen Plastikdildo versucht in den Mund einzuführen, wobei der Geschädigte zunächst versucht, durch Abwenden seines Kopfes und Zusammenpressen der Lippen, dies zu verhindern. Zeitgleich schreit der Täter auf Englisch „Du magst Dildo, öffne den Mund, ich töte dich!“ Der Täter, der den Geschädigten mit einer Hand am Kopf festhält, nimmt sodann die zweite Hand dazu und hält den Kopf so fest, dass der Geschädigte diesen nicht mehr weiter abwenden konnte. Daraufhin öffnete der Geschädigte den Mund und der Dildo wird durch ruckartige schnelle Bewegungen etwa 30 Sekunden lang in den Mund immer wieder rein- und rausgezogen. In Zusammenschau mit der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten U. W. ergibt sich, dass dieser den Dildo in den Mund des Geschädigten gegen dessen Willen einführte und mit diesem sekundenlang penetrierte. Während der Geschädigte den Dildo im Mund hat, schreit U. W. ihn weiter an, dass er sagen soll, dass er das mag und schreit dann, wo sein Telefon sei, wobei er mehrfach auch wiederholt, dass er den Geschädigten töten werde.

Aus der Inaugenscheinnahme der Videosequenz ergibt sich zudem, dass der Angeklagte A. V. in dieser Tatsituation sich an dem Geschehen beteiligte, in dem er derjenige gewesen sein muss, der den Kopf des Geschädigten in dieser Situation festhielt, während der Angeklagte U. W. den Dildo in den Mund des Geschädigten einführte. Derselbe blutbefleckte Handschuh der rechten Hand, der dem Angeklagten A. V. zuzuordnen war, ist mehrfach in der Nahaufnahme des Videos zu sehen. Zu sehen ist auch wie eine linke Hand mit identischem Handschuh hinzukommt und beide Hände den Kopf während der gesamten Penetration fixieren. Insoweit ist widerlegt, dass der Angeklagte A. V. - wie er bestreitend angab - in diesem Moment gegenüber dem Angeklagten Q. W. stand und diesen aufgefordert habe, den Angeklagten U. W. zu stoppen. Eine abwehrende Bewegung oder ein Eingreifen einer der anderen Tatbeteiligten war in dieser konkreten Situation nicht zu erkennen. Im Gegenteil dadurch, dass der Angeklagte A. V. den Kopf des Geschädigten weiter fixierte, unterstützte er aktiv das Handeln des Angeklagten U. W., da der Geschädigte dadurch seinen Kopf nicht mehr abwenden konnte.

(dd)

Nachdem die in Augenschein genommene zweite Videosequenz, die sodann beendet wurde, 04:32 Minuten dauerte, ist mit der in Ziffer III. 2. b) aa) (3) (b) (aa) dargestellten zeitlichen Einordnung davon auszugehen, dass die zweite Videosequenz um 23:29:23 Uhr beendet wurde und die dritte um 23:34:00 Uhr gestartet wurde, mithin zeitlich versetzt, etwa 04:30 Minuten später. Auf die genannten Ausführungen wird Bezug genommen. Die in Augenschein genommene Videosequenz 240907_233400.mp4 beginnt mit einer Nahaufnahme des Gesichts des Geschädigten, der nun mit dem weißen Plastikdildo mehrfach auf den Kopf geschlagen wird und zugleich angeschrien wird, er solle seine Apple-ID nennen, sonst würde man ihn töten. Es ist sodann eine rechte Hand neben dem Kopf des Geschädigten zu sehen, die - ohne Handschuh - ein Smartphone hält, in das derjenige scheinbar bereit ist, etwas einzutippen.

Da zu sehen ist, dass der Dildo in der linken Hand und das Handy in der rechten Hand von demselben Täter gehalten wird und der Angeklagte U. W. zuvor den Dildo verwendet hatte und nach dem Smartphone des Geschädigten verlangt hatte, ist davon auszugehen, dass er in diesem Moment auch die Schläge mit dem Dildo ausführte sowie das Handy des Geschädigten in der Hand hielt. Dabei ist nachvollziehbar, dass er dazu zunächst den Handschuh ausziehen musste, um den auf Berührung reagierenden Bildschirm des Geräts als nächstes bedienen zu können. Hinzu kommt, dass die Schläge und die Stimme des Täters synchron verlaufen. Da U. W. - nach den hier getroffenen Feststellungen - derjenige war, der mit S. E. hauptsächlich sprach, deutet auch dies auf den Angeklagten U. W. hin. Zugleich ergibt sich daraus, dass das Filmen des weiteren Tatgeschehens mit dem Handy in diesem Moment von einem der anderen drei Angeklagten fortgesetzt worden sein muss.

Der Geschädigte hat zu diesem Tatkomplex in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, angegeben, die Täter hätten ihn nach seiner PIN für das Handy und der Apple-ID gefragt. Beides habe er ihnen - unter dem Eindruck der Todesdrohungen, die er ernst genommen habe - schließlich auch genannt. Das deckt sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen. Auf der dritten Videosequenz findet sich zwar nur die Angabe der Apple-ID durch den Geschädigten, die S. E. den Tätern auf deren Verlangen hin nennt. Jedoch bekundeten die Zeugen KOK AM. und KA‘in FL. zu der Auswertung der WhatsApp-Gruppe „Zigzia“, dass die vorerst letzte Nachricht in der Gruppe um 23:32 Uhr von einem Gruppenmitglied geteilt worden sei, dessen Rufnummer von einem der bei dem Angeklagten Q. W. sichergestellten Handys genutzt worden sei, die eine 6-stellige Zahlenfolge beinhaltet habe. KOK AM. ergänzte, dass er später nachvollzogen habe, dass es sich um den Entsperrungscode des Mobilfunkgeräts des Geschädigten gehandelt habe, den dieser ihm für die vorläufige Auswertung seines Handys genannt habe. Da die dritte Videosequenz erst um 23:34 Uhr gestartet wurde, muss es zwischen der zweiten und der dritten Videosequenz dazu gekommen sein, dass der Geschädigte nach dem Entsperrungscode gefragt worden war und er diesen den Tätern unter dem Eindruck der Drohungen genannt hatte.

In der dritten Videosequenz ist sodann zu sehen, dass - nachdem der Angeklagte U. W. mehrfach mit dem Dildo zugeschlagen hatte - er diesen dem Geschädigten wieder einige Sekunden in dem Mund drückt und ihn ruckartig rein und rauszieht, während einer der anderen Angeklagten ihn festhält und ein dritter Angeklagter das Video aufnimmt. Da der Geschädigte Verständnisschwierigkeiten hat und mehrfach um einen Übersetzer bittet, bzw. sich bezüglich der Apple-ID sich mehrfach korrigiert, wird der Angeklagte U. W. ungeduldig und schreit den Geschädigten noch lauter an, dass er die ID sagen solle und schlägt immer kraftvoller mit dem Dildo auf dessen Kopf.

Nachdem das Bild der Aufnahme kurz verwackelt ist, wird das aufnehmende Handy scheinbar während der Aufnahme in der Minute 01:51 umgedreht und nimmt für einen kurzen Moment ein maskiertes männliches Gesicht auf, wobei der Angeklagte A. V. insoweit glaubhaft in seiner ergänzenden Einlassung eingeräumt hat, dass es sich dabei um ihn handeln würde. Die Verteidigung des Angeklagten A. V. hatte dies - mit dessen Bestätigung - ergänzend hinsichtlich der Ergebnisse eines aktenkundigen vorläufigen behördlichen Gutachtens des LKA NRW zur Lichtbildbewertung für Gesichtsvergleiche angegeben. KOK YX. hatte dazu erklärt, in diesem Gutachten sei die Gutachterin zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte A. V. der einzige der Angeklagten gewesen sei, der insoweit nicht habe als Täter ausgeschlossen werden können. Nachdem das Handy nun - wahrscheinlich von A. V. - wieder umgedreht in Richtung des Geschädigten zeigt, wird die Kamera wieder auf das Gesicht des Geschädigten gerichtet, der nun durch U. W. aufgefordert wird, auf Arabisch zu sagen, dass er Schwänze mag.

Anschließend beugt sich einer der Angeklagten, der hinter dem Geschädigten sitzt, über ihn und hält ihm teilweise die Augen zu, während er mit der anderen Hand das eingeklappte Klappmesser nah an dessen Halsschlagader vorbeiführt, als ob er ihm den Hals durchschneiden wollte. Nachdem der Angeklagte F. W. zugegeben hatte, dass er derjenige war, der den Geschädigten mit dem Messer bedroht hatte, geht die Kammer davon aus, dass F. W. diese Drohgebärde gegenüber dem Geschädigten einsetzte. Hiernach ist zu sehen, dass einer der Angeklagten den Kopf des Geschädigten mit beiden Händen wieder festhält und einer der anderen ihm erneut mehrfach mit dem Plastikschuh von hinten auf den Kopf und den Stirnbereich schlägt, während der dritte Angeklagte auf der anderen Seite des Geschädigten sitzt und weiter filmt.

In der Aufnahme ist ab Minute 03:00 weiter zu hören, dass der Angeklagte U. W. auf Englisch ankündigt, dass er dem Geschädigten einen Gegenstand in den Anus einführen werde und ihn immer wieder kleine Hure nennt, worauf der Geschädigte ihn immer lauter anfleht und ruft, dass er ihm alles geben werde. Derweil sitzt einer der Angeklagten auf der anderen Seite des Geschädigten und hält dessen Kopf fest. Sodann wird die Kamera auf das Gesäß des Geschädigten gerichtet und es ist zu sehen, wie eine Hand mit dem weißen Dildo in die Nähe des Afters des Geschädigten geführt wird, wobei eine andere Hand, die den Plastikschuh hält, den Dildo von dem Gesäß des Geschädigten wegschiebt und mit der anderen Hand eine abwehrende Bewegung macht.

Dass es sich hierbei um den Angeklagten Q. W. handelte, ergibt sich aus dessen insoweit glaubhafter Einlassung. Dass er derjenige war, deckt sich damit, dass auf dem Video auch zu sehen ist, dass der Täter, der den Kopf des S. E. kurz zuvor festhält, einen schwarzen Rucksack trägt, der dem Angeklagten Q. W. zuzuordnen war. Die Hände desselben Täters machten auch die beschriebenen Abwehrbewegungen. Zugunsten des Angeklagten A. V. geht die Kammer außerdem davon aus, dass dieser - wie er es in seiner Einlassung darstellte - dem Angeklagten Q. W. zuvor gedeutet hatte, seinen Sohn an der analen Penetration zu hindern. Hiernach ließ der Täter, also der Angeklagte U. W., von der analen Penetration des Geschädigten ab.

Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz ist sodann zu sehen, dass zwei Täter am Kopfende des Geschädigten stehen, wobei auf der rechten Seite die Spitze eines dunkelgrünen Feldhockeyschlägers zu sehen ist. Da dieser aufrecht bewegt wird, ist daraus zu schließen, dass einer der Angeklagten nun neben dem Kopf des Geschädigten stehen muss und den Schläger in der Hand hält, der in der nächsten Einstellung leicht gegen die Stirn des Geschädigten gedrückt wird. Zu sehen ist ein Teil einer Hose auf der anderen Seite des Geschädigten, wobei die Schuhe der beiden stehenden Täter nicht zu erkennen sind. Zugleich sitzt ein Täter hinter dem Geschädigten und hält dessen Kopf fest bzw. filmt die Tat weiter. Der vierte Täter mit der hellgrauen Jogginghose und den schwarzen Stoffturnschuhen, also der Angeklagte U. W., kniet nun vor dem Kopf über dem Geschädigten und schlägt weiter mit dem Plastikschuh auf dessen Kopf mehrfach ein, wobei er ihn anschreit, dass er seinen Pass haben wolle. Der Geschädigte antwortet darauf weinend immer wieder, dass er nicht versteht und bietet dem Täter erneut seine Apple-ID an. Daraufhin steht der Angeklagte U. W. auf, schlägt weiter auf ihn ein und droht, den Geschädigten zu töten. Sodann wird dem Geschädigten der pinke Feldhockeyschläger an die Schläfe gedrückt.

In der nächsten Einstellung der Videosequenz ist ab Minute 04:45 zu sehen, dass der Kopf des Geschädigten, der weiterhin in Nahaufnahme zu sehen ist, von einem hinter ihm sitzenden Täter festgehalten wird, wobei eine Hand das Gesicht halb verdeckt, die andere Hand hält den Hinterkopf. Sodann stellt der Täter mit den hellgrauen Nike Turnschuhen und den gestreiften Strümpfen seinen Fuß auf den seitlich liegenden Kopf des Geschädigten. Der Schuh tritt dabei teilweise auf die Hände des Täters, der hinter dem Geschädigten sitzt und diesen festhält. Durch die leichte Vorwärtsbewegung des Schuhs ist zu sehen, dass der Fuß dabei mit der Fußspitze, unter der sich keine Hände der Mittäter befinden, runtergedrückt wird, wobei dieser 10 Sekunden auf dem Kopf stehen bleibt. Sodann nimmt der Täter den Fuß von dem Kopf und die dritte Videosequenz wird beendet.

Dass er derjenige war, dessen Fuß auf dem Kopf des Geschädigten stand, hat der Angeklagte A. V. selber zugegeben, wobei die Bekleidungsstücke dieses Täters dem Angeklagten auch zuzuordnen waren. Dass er dabei allerdings nur versucht habe, wie er behauptete, die Hände von dem Kopf des Geschädigten wegzudrücken, ist durch die dargestellten Wahrnehmungen nicht glaubhaft und widerlegt im Sinne der in Ziffer II. C. getroffenen Feststellungen. Die Bewegung des Fußes in der in Augenschein genommenen Videosequenz war nicht gegen die den Geschädigten festhaltenden Hände gerichtet, sondern der Fuß wurde vor allem zwischen den beiden Händen bewegt, die den Kopf festhielten, und dabei augenscheinlich heruntergedrückt. Sie richtete sich damit gegen den Kopf des Geschädigten und nicht gegen die Hände eines der anderen Angeklagten. Dabei befand sich der beschuhte Fuß auch nicht kurz auf dem Kopf des Geschädigten, wie es bei einer abwehrenden Handlung zu erwarten wäre, sondern dieser stand 10 Sekunden lang auf dem Schläfenbereich, wobei S. E Kopf in Großaufnahme auf der in Augenschein genommenen Videosequenz zu sehen ist, die unmittelbar nach der Wegnahme des beschuhten Fußes von dem Kopf des Opfers beendet wurde.

(ee)

Die vierte in Augenschein genommene Videosequenz 240907_234534.mp4 muss mit den in Ziffer III. 2. b) aa) (3) (a) ausgeführten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, etwa 6:30 Minuten nach Beendigung der dritten Videosequenz gestartet worden sein. Die Videosequenz 240907_233400.mp4 dauerte 5:07 Minuten und endete mithin um 23:39:07 Uhr, die vierte Sequenz wurde um 23:45:34 Uhr gestartet. Zu sehen ist, wie der Geschädigte auf dem Boden liegend von dem Täter mit dem Rucksack, dem Angeklagten Q. W., der auf der rechten Seite des Geschädigten sitzt, am Kopf festgehalten wird, während von einem anderen Täter, der auf der linken Seite sitzt, das Video aufgenommen wird. Zu sehen sind auch die unteren Beine und beschuhten Füße des Angeklagten U. W., der am Kopfende des Geschädigten steht und den Geschädigten anschreit, er wolle seinen Führerschein haben. Der Geschädigte erwidert, dass er nicht verstehe.

Sodann ist zu sehen, wie der Täter mit den hellgrauen Nike Turnschuhen und gestreiften Socken, also der Angeklagte A. V., seinen rechten beschuhten Fuß erneut kurz auf den liegenden Kopf des Geschädigten stellt. In der nächsten Einstellung ist ferner die Spitze des pinkfarbenen Hockeyschlägers zu sehen, der zwischen den Nike Turnschuhen aufrecht auf dem Bodengehalten wird, so dass dieser in diesem Moment von dem Angeklagten A. V., der am rechten Kopfende des Geschädigten steht, in den Händen gehalten worden sein muss. Sodann tippt der Angeklagte A. V. mit dem pinken Feldhockeyschläger gegen die Stirn des Geschädigten S. E., wobei der Angeklagte U. W. im selben Moment schreit, dass er ihm alle seine Ausweise geben solle. Schließlich tritt der Täter mit den Nike Schuhen, also wiederum der Angeklagte A. V., mit dem beschuhten rechten Fuß gegen den Hinterkopf des Geschädigten.

Nachdem in dieser Videosequenz zu sehen ist, dass sowohl der Angeklagte U. W. als auch der Angeklagte A. V. vor dem Geschädigten stehen, der Angeklagte Q. W. den Geschädigten dabei festhält und von einer sitzenden Position aus auf der linken Seite des Geschädigten aus gefilmt wurde, lässt sich folgern, dass der Angeklagte F. W. die Aufnahme der vierten nur 30 Sekunden dauernden Videosequenz übernommen hatte. Die letzte in Augenschein genommenen Videosequenz 240907_234651.mp4, die etwa 50 Sekunden nach Beendigung der vierten Aufnahme gestartet wurde, dauert 4 Sekunden und zeigt, dass der Täter mit schwarzen Turnschuhen und heller Sohle, also der Angeklagte U. W., vor dem Gesicht des Geschädigten kniet und vor ihm ein Panzertape abreißt und bedeutet, dass er ihn damit jetzt knebeln werde. Schräg hinter dem Kopf des Geschädigten sind die Nike Turnschuhe zu sehen, also der Angeklagte A. V., der am Kopfende des Geschädigten steht. Es sind ferner die dem Angeklagten Q. W. zuzuordnende Hose und Arbeitshandschuhe zu sehen, der den Geschädigten am Kopf festhält. Da sich der Täter, der die Aufnahme macht, auf der anderen Seite des Geschädigten aufhält, muss es sich dabei um die vierte tatbeteiligte Person, also wieder den Angeklagten F. W., handeln.

(ff)

Die Gesamtschau der beschriebenen Erkenntnisse aus den fünf in Augenschein genommenen Videosequenzen zur Tatbeteiligung des Angeklagten A. V. belegen mithin insgesamt fünf verschiedene eigene Tathandlungen bzw. Tatbeiträge des Angeklagten A. V., die genau auf der Linie der Tathandlungen und dem Vorgehen der übrigen Angeklagten liegen. Der Angeklagte A. V. stützte etwa durch das Fixieren des Kopfes des Geschädigten das orale Penetrieren durch den Angeklagten U. W.. Der Angeklagte A. V. bedrohte ferner den Geschädigten mit dem Hockeyschläger, während U. W. weitere Dokumente von diesem forderte und ihm mit dem Tod drohte; der Angeklagte A. V. erniedrigte den Geschädigte überdies mehrfach selber, indem er ihm gegen den Kopf trat oder sich mit dem beschuhten Fuß auf diesen stellte. Dass der Angeklagte A. V. also sich gar nicht an der Tat beteiligt habe, wie es die vier Angeklagten in ihren Einlassungen behaupteten, ist insoweit widerlegt.

Soweit die Angeklagten F. und U. W. behaupteten, A. habe nur im Auto gesessen, stimmt dies schon nicht mit der Einlassung des Angeklagten A. V. überein, der schrittweise zugab, in das Haus gegangen zu sein und eine kurze Zeit das Tatgeschehen mit angesehen zu haben. Das in seiner Einlassung skizzierte Verhalten, dass er dem Geschädigten nur habe helfen wollen, er habe U. versucht zu beruhigen, habe die Hände von dem Kopf geschoben und die Fesseln des Geschädigten versucht zu lösen, passt zu den aufgrund der in Augenschein genommenen Videosequenzen festgestellten Tathandlungen des A. V. allerdings nicht. Hinweise eines solchen Verhaltens eines der Täter haben sich außerdem weder aus den verlesenen Angaben des Geschädigten ergeben, noch aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen. Teilweise widersprechen die insoweit gewonnenen Erkenntnisse dieser Darstellung auch, wie zum Beispiel der Umstand, dass A. V. mit dem Fuß lediglich die Hände von dem Kopf versucht habe zu schieben. Widerlegt ist auch die Behauptung des A. V., dass er den Geschädigten nicht getreten hat. Soweit der Angeklagte A. V. dadurch versuchte, die auf ihn hindeutenden Spuren im Ermittlungsverfahren (DNA unter den Fingernägeln des Geschädigten/LKA-Gutachten zur Gesichtserkennung) zu erklären, waren die Angaben nicht plausibel und ließen sich auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme verifizieren.

Der von dem Angeklagten A. V. dargestellte zeitliche Ablauf des Geschehens widerspricht zudem den Erkenntnissen zu dem konkreten Verlauf des Tatgeschehens, wie er sich vor allem aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen ergibt. Der Angeklagte A. V. war erstmals ab Minute 03:38 auf der um 23:25 Uhr begonnenen zweiten Videosequenz und während des zwischen 23:29 Uhr bis 23:46 Uhr stattfindenden Teils des Tatgeschehens dann insgesamt 7 Mal mit eigenen Tathandlungen zu sehen, insbesondere in dem letzten videografierten Teil des Geschehens. Er muss sich in diesem Zeitraum daher auch überwiegend am unmittelbaren Tatort aufgehalten haben und kann nicht - wie er behauptete - das Geschehen endgültig verlassen haben, nachdem U. W. dem Geschädigten den Dildo in den Mund geschoben hatte. Der Angeklagte A. V. war danach noch in der dritten Videosequenz 20240907_233400.mp4 in der in Minute 1:51 sowie in der Minute 04:55-05:07 zu sehen, in der vierten Videosequenz 20240907_234534.mp4 in der Minute 00:06, 00:14, 00:27-00:30 sowie in der fünften Videosequenz 20240907_233400.mp4 in der Minute 00:03.

Die in Ziffer II. C. getroffenen objektiven Feststellungen zu den Tatbeiträgen und -handlungen des Angeklagten A. V. stehen daher zur Überzeugung der Kammer fest und die insoweit abweichenden Einlassungen der Angeklagten sind widerlegt.

(c)

Die Gesamtschau der festgestellten Verletzungshandlungen zum Nachteil des Geschädigten, die vor und nach der oralen Penetration ausgeführt wurden, sowie dessen körperliche und psychische Konstitution lassen insgesamt den Schluss zu, dass S. E. dadurch erhebliche, über das gewöhnliche Maß hinausgehende Schmerzen erlitten hat, die einer lebensgefährdenden Behandlung gleichkommen. Zu sehen sind einerseits die permanenten, immer wieder über einen längeren Zeitraum von mindestens 30 Minuten ausgeführten Schläge gegen den Kopf des Geschädigten mit verschiedenen Gegenständen, wobei insbesondere die Schläge mit dem Plastikschuh ihm heftigere Schmerzen bereitet haben werden. Ferner ist die erlittene massive Verletzung am Rücken durch den Schlag mit dem Hockeyschläger zu nennen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich bereits aus dem Anblick der auf dem gesamten Körper des Geschädigten verteilten geröteten und nässelnden Ekzeme eine bereits vorhandene, gesundheitliche Schwächung des Geschädigten folgern lässt.

Schließlich war das Schmerzempfinden in der konkreten Tatsituation zu sehen, das grundsätzlich auch durch das psychische Empfinden eines Menschen beeinflusst ist. In der objektiv festgestellten Tatsituation ist der Geschädigte über einen mindestens halbstündigen Zeitraum ständig mit dem Tod und verschiedenen Verletzungshandlungen bedroht worden. Aufgrund der Überlegenheit der Tätergruppe und der Umstände des abgelegenen Tatortes befand sich der Geschädigte bei den multiplen Verletzungshandlungen in einem emotionalen Ausnahmezustand, den auch POK N. unmittelbar nach der Tat bei dem Geschädigten feststellte, und in einer nahezu aussichtslosen Lage. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte unter dem Eindruck noch viel schwerwiegenderer Verletzungen die erlittenen Schmerzen als besonders erheblich empfand.

Dazu passt auch der von KOK AM. und POK N. geäußerte Eindruck von dem Geschädigten. Dieser habe auf ihn, so POK N., völlig aufgelöst gewirkt, als sei er nicht Herr seiner Sinne gewesen. KOK AM., der den Geschädigten im Krankenhaus unmittelbar nach der Tat aufgesucht hatte, gab an, S. E. habe zuerst spontan angegeben, er sei in einem Zeitraum von einer Stunde die ganze Zeit mit einem Baseballschläger geschlagen worden, dies sei allerdings nicht mit den vorhandenen Verletzungen in Einklang zu bringen gewesen. Außer der Rückenverletzung habe dieser einige Rötungen, Schürfwunden sowie Schwellungen erlitten. Dies zeigt allerdings auch, wie massiv der Geschädigte - nachvollziehbarer Weise - das körperliche Einwirken der Angeklagten auf ihn empfunden hat. Insgesamt erscheinen daher die dem Geschädigten durch die Angeklagten zugefügten Schmerzen als besonders erheblich und deutlich über das gewöhnliche Maß hinausgehend.

(4)

Die in Ziffer II. D. getroffenen objektiven Feststellungen zu dem unmittelbaren Tatnachgeschehen beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugen POK N., POK O. und KAin H., die übereinstimmend bekundeten, dass die Mitteilerin, die Zeugin C., am 00.00.0000 um etwa 23:30 Uhr die 110 gewählt habe und sie etwa 10 bis 15 Minuten später auf der Grüner Talstraße angekommen seien. POK N. gab dazu ergänzend an, die Zeugin C. habe angegeben, in der Einrichtung gegenüber der Brauerei zu arbeiten und von dem Brauereigelände Schreie wahrgenommen zu haben. Es habe sich angehört wie Todesschreie, ferner habe sie eine weitere laute männliche Stimme wahrgenommen, weshalb sie die Polizei gerufen habe.

Die Zeugen POK N. und POK O. gaben ferner an, dass sie sich sodann in Richtung des Brauereigeländes begeben hätten, Schreie hätten sie nicht gehört, nur leise Stimmen und ein Knacken im Geäst, so als wenn jemand durch das angrenzende Waldstück laufe. Vor dem leerstehenden Einfamilienhaus auf dem Brauereigelände hätten sie sich dann durch Rufen als Polizeibeamte bemerkbar gemacht und die Hausbewohner aufgefordert, die Tür zu öffnen. Durch einen kleinen Spalt am abgedunkelten Fenster habe er, so POK N., gesehen, dass eine nackte männliche Person an Händen und Füßen gefesselt auf dem Boden im Inneren des Hauses gelegen habe und zwei dunkel gekleidete, maskierte Personen sofort Richtung Rückseite des Hauses durch die Terrassentür geflüchtet seien. POK N. erläuterte dazu, das Fenster sei mit einem Handtuch verhangen gewesen und das Licht im Erdgeschoss des Hauses sei eingeschaltet gewesen. Sie seien dann zuerst den geflüchteten Personen hinter her und hätten dann Verstärkung geholt. Sie seien einige Zeit danach zurück zum Tatort, um nach dem Geschädigten zu sehen. Dieser habe sich von seinen Fesseln selber befreien können und habe ihnen die Tür geöffnet. Er habe sichtlich unter dem Eindruck des Geschehens gestanden und habe augenscheinlich blutende Verletzungen am Rücken und Schürfwunden sowie Hautrötungen am Kopf gehabt, weshalb sie sodann einen Rettungswagen angefordert hätten, der den Geschädigten ins Krankenhaus verbracht habe. Die vier Angeklagten hätten dann an unterschiedlichen Stellen im angrenzenden Waldstück aufgefunden werden können, wobei die Festnahme um etwa 1 Uhr nachts beendet gewesen sei.

Diese Schilderungen sind auch in zeitlicher Hinsicht mit den übrigen Erkenntnissen des Geschehensablaufs in Einklang zu bringen. Wie in Ziffer III. 2. b) aa) (3) (a) erläutert wurde die fünfte Videosequenz von dem Tatgeschehen um 23:46:51 Uhr aufgezeichnet und wurde bereits um 23:46:55 wieder beendet. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Etwa zeitgleich könnten sich die drei Einsatzbeamten, die Zeugen N., O. und H., vor dem Haus oder kurz davor befunden haben, die ca. 10 bis 15 Minuten nach dem Notruf um 23:30 Uhr auf der Grüner Talstraße mit ihrem Einsatzfahrzeug angekommen waren. Möglich ist, dass die Angeklagten dies wahrnahmen, indem sie entweder die Straße beobachteten oder Geräusche von draußen hörten. Insoweit wäre jedenfalls nachvollziehbar, dass die letzte Videoaufnahme 4 Sekunden nach ihrem Beginn schon wieder beendet wurde, weil die Angeklagten nun vor der Entdeckung vor der Polizei flüchten mussten und dabei von dem Zeugen POK N., der durch den Spalt am Fenster schaute, beobachtet wurden.

Wie in Ziffer III. 2. b) aa) (2) (b) (ff) ausgeführt, muss der fünfte Tatbeteiligte ferner zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug des Angeklagten A. V. vom Tatort geflüchtet sein, wobei KA‘in FL. in diesem Zusammenhang zu der Auswertung der WhatsApp-Gruppe „Zigzia“ angab, dass ab etwa 00:30 Uhr nachts weitere Nachrichten durch die Gruppenmitglieder verschickt worden seien, die Standortmitteilungen beinhaltet hätten. Dies deutet daraufhin, dass die Angeklagten und der fünfte Tatbeteiligte einander auf der Flucht verloren hatten und nun eine Zusammenkunft zu koordinieren versuchten. KA‘in FL. gab dazu weiter an, dass das Gruppenmitglied „H“ - in blauer Farbe -, dessen Rufnummer nicht von einer der sichergestellten Handys genutzt worden sei, eine letzte Nachricht um 4 Uhr morgens verfasst, aber wieder gelöscht habe. Da dies nach Beendigung der Festnahme der vier Angeklagten und Sicherstellung der Handys erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass „H“ - in blauer Farbe - sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht befand.

In diesem Kontext hat die Kammer ferner festgestellt, dass nach der Tat und vor dem 00.00.0000 in einer Instagram-Kommunikation ein unbekannter Nutzer mit dem Nutzernamen „R.“ sich gegenüber einem anderen Nutzer damit rühmte, dass die „Tat“ vollbracht sei. KOK AM. gab an, dass S. E. ihnen u.a. diese Kommunikation übersandt habe, die er - KOK AM. - mittels Dolmetscher übersetzen lassen habe. Der Nutzer „R.“ habe in mehreren Nachrichten davon gesprochen, dass der Sohn von X. durch die Brüder in T. vergewaltigt worden sei und die „Tat“ geglückt sei. Der unbekannte Nutzer habe Gott gedankt, während sein Chatpartner Zweifel geäußert habe, dass diese Tat sie weiterbringe. Der Geschädigte habe diese Nachrichten am 00.00.0000 als Beispiel dafür vorgelegt, dass die Täter weiterhin von außen agieren würden.

Da der Geschädigte wie in Ziffer III. 2. b) aa) (1) dargestellt, auch „D. X.“, also Sohn des X., genannt wurde und nur einige Tage zuvor in T. überfallen und sexuell erniedrigt worden war, besteht auch kein Zweifel daran, dass „R.“ die Tat vom 00.00.0000 meinte. Auf die genannten Ausführungen wird Bezug genommen. Der fünfte Tatbeteiligte, der vom Tatort fliehen konnte, muss derweil die Information über die erfolgte Tat an Dritte weitergegeben haben. Zwar filmten die Angeklagten das Tatgeschehen teilweise, um es zu veröffentlichen. Dieser Veröffentlichung ist die Festnahme der Angeklagten sowie die Sicherstellung des Mobilfunkgerätes, mit dem die Aufnahmen gemacht worden waren, jedoch zuvorgekommen. KOK AM. gab insoweit an, dass er bei der Auswertung des Handys, mit dem die Videosequenzen aufgenommen worden seien, keine Versendung der Dateien habe feststellen können. Dies passt zudem dazu, dass die Angeklagten - wie POK N. bekundete - auf frischer Tat angetroffen von dem Tatort flüchten mussten und insoweit noch keine Gelegenheit gehabt haben werden, die gefertigten Videosequenzen zu verbreiten. Die Information, dass der Geschädigte das Opfer der Tat in T. an der alten Brauerei gewesen war, kann - nach der Festnahme der Angeklagten - demnach nur der fünfte Tatbeteiligte weitergegeben haben. Über das Tatgeschehen hatten zwar zunächst auch die lokalen Medien berichtet, jedoch war der Name und die Identität des Geschädigten hierbei von den Behörden nicht preisgegeben worden. Insofern kann nur der fünfte Tatbeteiligte sicher gewusst haben, dass diese Tat ausgeführt worden ist und dies entsprechend weitergegeben haben.

Ebenso steht für die Kammer in dieser Konsequenz fest, dass die Nachrichten des Nutzers „R.“ sich darauf beziehen, dass die in der Nachricht des Accounts „UW.“ ausgelobte „Tat“ durch das Tatgeschehen vom 00.00.0000 erfüllt worden sein soll. Auch wenn zwischen diesen Nachrichten eine zeitliche Divergenz von etwa einem Jahr liegt (00.00.0000/September 2024), ist insoweit dennoch zu sehen, dass die festgestellte Tat vom 00.00.0000 alle Elemente der mit dem Kopfgeld geforderten Tat enthielt. Der Geschädigte wurde sexuell erniedrigt, „in die Knie gezwungen“ und zugleich wurde das Geschehen in Videoaufnahmen festgehalten, um es danach Dritten als Beweis zugänglich machen zu können. Diese Übereinstimmungen belegen einen engen Zusammenhang zwischen der geforderten und der begangenen Tat, der sich auch aus keinem anderen Umstand erschließt. Eine weitere Parallele ergibt sich daraus, dass die Angeklagten, wie der Angeklagte F. W. angab, etwa ein Jahr vor der Tat angefangen hatten, nach dem Geschädigten zu suchen. Soweit der Nutzer „R.“ nun verkündete, durch das Geschehen vom 00.00.0000 sei „die Tat“ vollbracht, ergibt sich damit auch, dass „R.“ genau die von „UW.“ geforderte Tat gemeint haben muss.

bb)

Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten stehen aufgrund folgender Erwägungen fest:

(1)

Die Feststellungen zu dem Tatplan sowie den Kenntnissen der Angeklagten im Rahmen des Tatvorgeschehens, wie sie sich aus Ziffer II. A. und B. ergeben, folgen vor allem aus den Rückschlüssen der objektiv festgestellten Umstände des gesamten Tatgeschehens und dessen Begleitumstände sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Insoweit sind die überwiegend bestreitenden Einlassungen der Angeklagten widerlegt.

(a)

Dass die drei Angeklagten U. W., Q. W. sowie F. W. von Anfang an, als sie den Geschädigten suchten, diesen überfallen wollten, um ihn u.a. zu erniedrigen, und nicht lediglich einen Diebstahl des Handys planten, ergibt sich aus zahlreichen Umständen des Vorgeschehens und der Tat, deren Gesamtschau die hier festgestellte Planung belegen. Die Planung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls, wie es die drei Angeklagten behaupteten, hingegen widerspricht der gesamten Art und dem Umfang der Planungs- und Vorbereitungshandlungen. Ferner passt die Planung eines Überfalls auch eher zu den von den Angeklagten in ihren Einlassungen beschriebenen Tatzielen, während der angeblich geplante Handydiebstahl bereits in sich nicht schlüssig ist.

Zunächst ist zu sehen, dass die durchgeführte Tat selbst darauf schließen lässt, dass das, was durchgeführt worden ist, auch geplant gewesen sein muss, zumal die Tat - wie ausgeführt - sehr genau und umfangreich geplant worden ist und die Angeklagten die Tat stringent und organisiert durchgeführt haben. Selbst wenn sie, was nicht zu widerlegen war, einige Tatwerkzeuge vor Ort gefunden und dementsprechend spontan in die Tatbegehung einbezogen haben müssen, waren sie durch die Masken, Handschuhe und Kabelbinder jedoch für einen Überfall im Grundsatz ausgestattet.

In diesem Zusammenhang spricht außerdem gerade der von den Angeklagten betriebene Aufwand der Tatvorbereitung und der Verschleierungsbemühungen der Täterschaft dafür, dass die drei Angeklagten S. E. suchten, um ihn zu überfallen und nicht (nur), um ihn zu bestehlen. Die Angeklagten hatten zunächst - wie es der Angeklagte F. W. in seiner Einlassung eingeräumt hat - ein Jahr lang nach dem Geschädigten gesucht. Als sie konkretere Hinweise auf seinen Aufenthalt hatten, organisierten sie fünf Mobilfunkgeräte, die nur für das Tatgeschehen bzw. in diesem Zusammenhang genutzt wurden. Sie wählten eine konspirative Kommunikation und verschleierten bei der Handynutzung ihre Identitäten. Der Angeklagte U. W. fuhr außerdem mit einem nur dafür angemieteten Mietfahrzeug wenige Tage vorher von Dänemark nach T., um ein Observationsgerät zu installieren und fuhr noch am gleichen Tag zurück. Sie koordinierten und organisierten die gemeinsame Anreise mit dem Flugzeug und dann in weiter in einem Fluchtfahrzeug zum Tatort. Sie recherchierten und besorgten Handschuhe, Masken sowie Kabelbinder.

Dieser Aufwand erschließt sich, wenn die geplante Tat einen schwerwiegenden Charakter hat, weil es dann für die Tatbeteiligten umso wichtiger ist, dass ihre Tatbeteiligung unentdeckt bleiben soll. Das gilt hier in besonderem Maße, wenn berücksichtigt wird, dass die Angeklagten die Tat, wie geschehen, ja auch aufnehmen und veröffentlichen wollten und sie damit rechnen mussten, dass die Tat die Aufmerksamkeit von Zeugen und der deutschen Polizei wecken würde. Für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl, bei dem lediglich das Handy und ggf. persönliche Dokumente des Geschädigten entwendet werden sollten, hingegen erscheint der betriebene Aufwand zu umfangreich, insbesondere nachdem der Angeklagte U. W. Tage zuvor sich bereits am Tatort aufgehalten hatte. Hinzu kommt, dass sich bei einer solchen Diebstahlstat nicht erschließt, dass die Angeklagten Kabelbinder organisiert und bei sich geführt hatten, während diese bei einem Überfall - wie auch geschehen - als Fesselwerkzeuge eingesetzt werden können.

In diesem Zusammenhang sprechen zudem die Anzahl und die Ausstattung der fünf Tatbeteiligten für einen geplanten Überfall auf den Geschädigten. Bei der Planung eines Überfalls, bei dem typischerweise mit Gegenwehr zu rechnen ist, kommt es u.a. auf eine zahlenmäßige Überlegenheit der Täter gegenüber dem Opfer und potentieller Helfer des Opfers an. Insofern erschließt sich, dass die Angeklagten mehrere Tatbeteiligte einplanten, um den Geschädigten zu überwältigen, von dem sie zumindest zu Beginn nicht wussten, ob dieser in dem Haus in T. sich befand und wie viele weitere Personen sich dort aufhielten. Dazu hatte U. W. zugegeben, sie hätten wissen wollen, ob sich der Geschädigte dort aufhält und welche anderen Personen. Deshalb mussten sie auch das Haus zunächst observieren, wobei sie spätestens am 00.00.0000 von dem möglichen Aufenthaltsort des Geschädigten auf der Y.-straße in T. erfahren haben müssen. Einer von den in Dänemark lebenden Angeklagten U. W. oder Q. W. hat an diesem Tag mit einem der organisierten Mobilfunkgeräte im Internet bei Google maps nach dieser Adresse gesucht, wie KOK AM. zu der Auswertung der Handys der Angeklagten bekundete.

Nachdem die Angeklagten nun am 00.00.0000 zum Tatort anreisten, ist anzunehmen, dass sie über die in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erhaltenen Datenpakete des Observationshandys sichere Kenntnis von dem Aufenthalt des Geschädigten am Tatort erhielten und zugleich aber auch feststellten, dass - wie es die Kammer ebenfalls festgestellt hat - sich in diesem Zeitraum außerdem zwei Bekannte des Geschädigten in dem Haus aufhielten, die auch erst am 00.00.0000 - also am Tattag - abreisten. Da die Angeklagten möglicherweise nicht wussten, ob und wann diese beiden Bekannten das Haus verlassen würden, ergibt es Sinn, dass sie letztendlich mit fünf Personen am Tattag anreisten, um eine zahlenmäßige Überlegenheit in jedem Fall zu gewährleisten. Möglich ist aber auch, dass die beiden älteren Angeklagten F. W. und Q. W. sich ggf. körperlich nicht in der Lage sahen, den jungen Angeklagten U. W. gegen den 30-jährigen Geschädigten allein zu unterstützen und sicherheitshalber weitere Tatbeteiligte einplanten.

Hätten die drei Angeklagten hingegen einen Einbruch und Diebstahl in Abwesenheit des Geschädigten geplant, wäre eine fünfköpfige Tätergruppe nicht erforderlich gewesen; insoweit sind ein oder höchstens zwei Täter erforderlich. Nachdem die Angeklagten insgesamt besonders vorsichtig bei der Tatumsetzung vorgingen, ist auch anzunehmen, dass die Angeklagten nicht unnötig mit deutlich mehr Beteiligten anreisen würden, als für die Durchführung der Tat erforderlich, zumal sich dadurch das Risiko ihrer Entdeckung nur vergrößern würde. Insoweit ist außerdem zu sehen, dass die fünf Tatbeteiligten nicht nur am Tatort waren, sondern mindestens für vier Personen auch Masken und Handschuhe bei sich führten, mithin waren zumindest die vier Angeklagten mit Tatmitteln ausgestattet, die dann auch zum Einsatz kamen. Dazu hatte F. W. angegeben, Hakim hätte erst alleine fahren sollen, sie hätten dann aber Angst gehabt, dass etwas passiert. Diese Angabe erschließt sich im Grunde nur, wenn die Angeklagten - wie sie es eigentlich abstritten - sehr wohl damit rechneten, dass der Geschädigte und noch ggf. weitere Personen vor Ort anwesend sind.

Auch die weiteren Angaben der drei Angeklagten zu ihren eigentlichen Tatzielen passen eher zu einem von vorneherein beabsichtigten Überfall und nicht zu einem geplanten Einbruchsgeschehen. Die Angeklagten U. W., Q. W. sowie F. W. haben diesbezüglich nachvollziehbar und umfangreich dargelegt, wie sehr der Geschädigte durch seine Internetaktivitäten sie im Vortatzeitraum provoziert, erniedrigt und in Gefahr gebracht habe, sowie dass sie dementsprechend wütend auf ihn gewesen seien. Neben dem Handy, dass sie erbeuten wollten, gaben sie aber auch an, dass sie den Geschädigten stoppen und erniedrigen wollten, wie er sie erniedrigt hatte. Diese Ziele wären mit dem Diebstahl des Handys nicht zu erreichen gewesen, sondern nur, wenn sie den Geschädigten überfallen und überwältigen, um auf ihn weiter einzuwirken, wie es dann auch erfolgte.

Außerdem ist zu sehen, dass die Nutzer von Mobilfunkgeräten diese üblicherweise mitnehmen, wenn sie das Haus verlassen, weshalb schon nicht glaubhaft ist, dass die Angeklagten dies durch den Wohnungseinbruch in dessen Abwesenheit erlangen wollten. In dem konkreten Fall gilt dies umso mehr, da für den Geschädigten das Handy aufgrund der dort gespeicherten Dateien besonders wichtig gewesen war, was der Geschädigte auch in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, so bekundet hatte. Dies müssen die Angeklagten auch selber gewusst haben, die diese geheimen Dokumente ja gerade erlangen wollten. Vor allem aber hätte das Mobilfunkgerät den Angeklagten, denen es ja nicht auf das Mobiltelefon, sondern dessen gespeicherten Inhalt ankam, keinen Nutzen gebracht, da sie dieses ohne den Entsperrungscode des Geschädigten oder dessen individualisierte Kennung, wie die Gesichtserkennung, nicht hätten einsehen und bedienen können. Mithin mussten die Angeklagten, um an die für sie interessanten Daten zu kommen, den Geschädigten antreffen und von diesem die benötigten Informationen abnötigen, wie es dann auch geschah.

Obgleich die Angeklagten hierzu keine Angaben gemacht haben, war nach den objektiven Feststellungen des gesamten Geschehens auch zu folgern, dass die drei Angeklagten außerdem das Ziel verfolgten, das im Internet ausgelobte Kopfgeld, das auf den Geschädigten ausgesetzt worden war, zu erlangen. Wie dargelegt, steht zunächst fest, dass der Beitrag des Accounts „UW.“, in dem „der Sohn des X.“ als Gesuchter benannt wird, sich gegen den Geschädigten richtet. Dass dies auch die drei Angeklagten wussten, ergibt sich vor allem aus der Einlassung des Angeklagten Q. W., der den Vater des Geschädigten „X.“ erwähnt hatte, woraus sich ergibt, dass die drei Angeklagten wussten, dass „D. X.“, also der Sohn des X., der Geschädigte war. Dementsprechend müssen sie auch gewusst haben, von wem in dem Beitrag die Rede war.

Dass die drei Angeklagten den Beitrag des Accounts „UW.“ vom 00.00.0000 kannten, liegt bereits nach ihrer eigenen Einlassung nahe. Wie sie selbst einräumten, waren und sind sie in den sozialen Medien für ihre Organisation tätig und kannten dabei aber auch die in diesem Zusammenhang von anderen Nutzern veröffentlichten Inhalte, zum Beispiel die Internetaktivitäten des Geschädigten. Wie KOK AM. ausführte, bewegten sich der Geschädigte und die Angeklagten F. W. und Q. W. in einem Netzwerk von Gegnern und Sympathisanten der K.-Bewegung, zu letzteren würden auch andere Familienmitglieder der Familie W. sowie weitere Personen gehören. Auf der Gegenseite habe der Geschädigte gestanden, dessen Accounts im Internet aber wahrscheinlich auch noch von weiteren Nutzern verwendet worden waren, weshalb auch hier mehrere Internetnutzer zu vermuten waren. Da der Instagram-Beitrag des „UW.“ sich auf diesen Konflikt bezog, ist es auch wahrscheinlich, dass dieser innerhalb des Netzwerks, in dem sich auch die drei Angeklagten bewegten, bekannt war.

Da die Angeklagten am 00.00.0000 genau die „Tat“ begingen, die mit dem Kopfgeld gefordert worden war, in der der Geschädigte „vergewaltigt und „in die Knie gezwungen“ und dies auch gefilmt worden ist, ergibt sich, dass sie nicht nur Kenntnis von dem Kopfgeld gehabt haben müssen, sondern dieses auch zu ihren Tatzielen gehört hatte. Dabei ist zu sehen, dass die Formulierung des Beitrags „Vergewaltigen und in die Knie zwingen“ bedeutet, dass der Geschädigte durch Penetration sexuell erniedrigt und durch Beleidigungen, Bedrohungen und/oder Verletzungshandlungen herabgesetzt und eingeschüchtert werden sollte, um ihn an seinen weiteren Internetaktivitäten zu hindern. Sämtliche dieser Aspekte enthielt die hier festgestellte Tat. Die Angeklagten zogen den Geschädigten aus, verhöhnten seine Genitalien, penetrierten ihn mit dem Dildo, schlugen, bedrohten und beleidigten ihn.

Soweit zwar zu berücksichtigen ist, dass die drei Angeklagten - wie sie glaubhaft angaben - zusätzlich persönliche Gründe hatten, den Geschädigten - auch sexuell - zu erniedrigen, steht dies dem nicht entgegen. Durch die Tatsache, dass sie die Tat, wie in dem Beitrag gefordert, auch noch zum Beweis der Tat filmten, ergibt sich, dass die Angeklagten ihre Tatziele nicht allein durch die Erniedrigung als erfüllt ansahen, sondern diesen Erfolg auch öffentlich machen wollten bzw. Beweise für diese Tat sichern wollten. Dass dadurch (nur) die Erniedrigung des Geschädigten verstärkt werden sollte, weil das Material Dritten zugänglich gemacht wird, erscheint nicht plausibel, da sich durch das Veröffentlichen des Videomaterials die Gefahr der Entdeckung ihrer Tatbeteiligung erheblich erhöhte. Mithin muss das Filmen der Tat noch einen anderen Zweck erfüllt haben, der sich dadurch erschließt, dass sie (außerdem) den Beweis der geforderten Tat erbringen wollten.

In diesen Kontext passen auch die Nachrichten des Nutzers „R.“, der kurz nach der Tat einem anderen Nutzer mitteilte, dass die „Tat“ vollbracht sei. Wie ausgeführt, muss der fünfte, geflohene Tatbeteiligte die Information über die geglückte Tat verbreitet haben, weshalb sich in der Gesamtschau dieser Umstände folgern lässt, dass nachdem nun das geforderte Tatvideo - aufgrund der Festnahme der Angeklagten - nicht veröffentlicht werden konnte, auf anderem Wege versucht wurde, die Tat öffentlich zu machen. Aus diesen Umständen ergibt sich zugleich, dass es nicht die drei Angeklagten selbst waren, die das Kopfgeld auf den Geschädigten ausgesetzt hatten, da sie sonst den Nachweis der Tat nicht mit diesem Aufwand versucht hätten zu erbringen. Der innere Zusammenhang zwischen der Tat vom 00.00.0000 und der in dem Beitrag vom 00.00.0000 geforderten Tat wird schließlich auch durch die ungefähre zeitliche Überschneidung des Beginns der Suche der Angeklagten nach dem Geschädigten und der Veröffentlichung des Beitrags über das Kopfgeld gestützt.

Dementsprechend ist die Kammer im Ergebnis davon überzeugt, dass eines der Tatziele der drei Angeklagten war, die in dem Instagram-Beitrag geforderte Tat zu erfüllen und dadurch auch das Kopfgeld zu verdienen. Auch dieses Tatziel war nur mit dem - durchgeführten - Überfall zu erreichen, nicht aber mit dem angeblich geplanten Einbruch in das Haus und dem Diebstahl des Handys des Geschädigten. Aus den vorgenannten Erwägungen gelangt die Kammer daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten von vorne herein vorhatten, den Geschädigten - wie geschehen - zu überfallen. Die dem entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten U. W., Q. W. sowie F. W. sind insoweit widerlegt.

(b) Dass der Angeklagte A. V. spätestens ab dem Zeitpunkt, als er gefragt worden war, ob er die anderen drei Angeklagten sowie den weiteren Tatbeteiligten von den Niederlanden nach T. mit seinem Auto fahren würde, Kenntnis von dem geplanten Überfall in seinen wesentlichen Zügen erhielt, war ferner vor allem aus den objektiven Umständen des Tatvorgeschehens sowie den Feststellungen der Tatplanung der anderen Angeklagten, wie in Ziffer III. 2. b) bb) (1) (a) ausgeführt, zu folgern. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Seine Einlassung, er habe nur gewusst, dass die anderen S. E. hätten treffen wollen, um friedlich mit ihm zu sprechen, ist nur insoweit glaubhaft, dass er wusste, dass die anderen drei Angeklagten vorhatten, den Geschädigten am Tatort zu treffen. Dass er nichts von einem geplanten Überfall gewusst haben will, ist nach einer Würdigung der sich aus den festgestellten Umständen ergebenden Folgerungen und den weiteren Beweisergebnissen widerlegt.

Dass der Angeklagte A. V. nicht in die Planung eingeweiht gewesen sein soll, ist im Hinblick auf die festgestellten Tatumstände bereits nicht schlüssig. Zunächst ist zu sehen, dass es mit Rücksicht auf das geplante Vorhaben, den Geschädigten in einem fremden Land aufzulauern und zu überfallen, viel zu riskant wäre, Beteiligte mit an den Tatort zu nehmen, wenn diese nicht in das wesentliche Vorhaben eingeweiht gewesen sind. Dies gilt nicht nur für den Angeklagten A. V., sondern auch für den fünften Tatbeteiligten. Der Aufwand, der hier für die Verdeckung der eigenen Identität betrieben wurde, lässt es abwegig erscheinen, dass die drei anderen Angeklagten dieses Risiko eingegangen wären. Insoweit erscheint es auch lebensfremd, dass, wie der Angeklagte A. V. in diesem Zusammenhang angab, sie sich auf der Fahrt nach T. nicht über die Tat unterhalten hätten. Vielmehr liegt nahe, dass die Täter sich auf der mehrstündigen Autofahrt, in der sie scheinbar das erste Mal kurz vor der Tat vollzählig und ohne abhöranfällige Telekommunikation aufeinandertrafen, sehr wohl über Details zum Vorgehen bei der Tat sprachen.

Ungeachtet dessen, ist es aufgrund der Begleitumstände auch nicht schlüssig, dass die anderen drei Angeklagten dem Angeklagten A. V. gesagt haben sollen, dass sie friedlich mit dem Geschädigten sprechen wollten. Der Angeklagte A. V. wusste, wie er selber zugab, auch von den Schmähungen und Beleidigungen des Geschädigten gegenüber seinen Familienmitgliedern im Internet. Der Angeklagte sagte dazu, dass er diese nicht gut gefunden habe, dagegen habe aber auch nichts unternehmen wollen. Ihm muss allerdings bereits deswegen schon klar gewesen sein, dass die anderen drei Angeklagten wegen dieser Inhalte sehr wütend auf S. E. gewesen waren und keine friedlichen Ziele bei einem Treffen verfolgten. Dies muss ihm auch mit Blick auf den zur Realisierung des Treffens betriebenen Aufwand klar gewesen sein.

Insoweit maßgebend ist aber, dass der Angeklagte A. V. in das konspirative Vorgehen zur Verdeckung der eigenen Identität während des Vortatgeschehens auch involviert gewesen war, da nach den Feststellungen der Kammer der Angeklagte A. V. spätestens im Fahrzeug eines der organisierten Mobilfunkgeräte ausgehändigte bekommen hatte. Ferner hat er sich an der konspirativen Kommunikation mit den anderen vier Gruppenmitgliedern der WhatsApp-Gruppe „Zigzia“ bereits ab nachmittags beteiligt. Zunächst kann das später bei dem Angeklagten A. V. sichergestellte Handy ihm nicht erst kurz vor der Tat übergeben worden sein, wie er es in seiner Einlassung darstellte. KA‘in FL. und KOK AM. bekundeten insoweit, dass alle fünf Gruppenmitglieder, also alle fünf Tatbeteiligten, sich an der Kommunikation vor der Tat mit eigenen Nachrichten bestehend aus einer Zahl oder einem Buchstaben beteiligt hatten. KA‘in FL. ergänzte, dass die meisten dieser Nachrichten in den Nachmittagsstunden bis etwa 18 Uhr versandt worden seien. Insoweit liegt nahe, dass die Endgeräte, mit denen die fünf beteiligten Rufnummern genutzt wurden, in diesem Zeitraum von fünf verschiedenen Personen genutzt worden sind, also auch von dem Angeklagten A. V..

KOK AM. erläuterte dazu, dass die Rufnummer, die von dem bei A. V. sichergestellten Handy genutzt worden sei, dem Gruppenmitglied „Ding“ zuzuordnen gewesen sei, dieses Mitglied, so KA‘in FL. weiter, habe um etwa halb vier Uhr nachmittags mehrere Kontakte in der WhatsApp-Gruppe geteilt, nachdem er zuvor eine einzelne Zahl in die Gruppe verschickt habe. Wenn der Angeklagte A. V. sich aber an der konspirativen Kommunikation in der nur für die Tat eingerichteten WhatsApp-Gruppe beteiligte, muss ihm klar gewesen sein, dass das geplante Vorhaben, an dem er sich durch den Fahrdienst beteiligte, kein harmloses, „friedliches“ Treffen mit dem Geschädigten beinhaltete, sondern ein Ereignis, dass es in jedem Fall zu verdecken gilt, wie der hier von den anderen geplante strafbewehrte Überfall auf S. E..

Ferner ist zu sehen, dass die von A. V. in diesem Zusammenhang geschilderten Abläufe des Tatvor- und Tatgeschehens sich nicht mit dem weiteren Beweisergebnis decken. Der Angeklagte A. V. hatte angegeben, sie seien angekommen und er habe die anderen gebeten, sich zu beeilen, wegen seiner schwangeren Ehefrau. Dann seien die anderen eine halbe Stunde weg gewesen, er habe dann mit dem ihm dazu überreichten Handy in der WhatsApp-Gruppe versucht, die anderen zu erreichen. Danach sei er ins Haus gegangen. KOK YX. hatte allerdings zu der Funkzellenauswertung angegeben, dass sich die fünf Rufnummern, die in der WhatsApp-Gruppe beteiligt gewesen seien, bereits um ca. 21:30 Uhr in der Funkzelle des Tatorts befunden hätten. Ab etwa 19:30 Uhr seien diese überdies für einige Zeit noch in einer Funkzelle gewesen, zu der u.a. das Zentrum von Z., einem Stadtteil von T., gehöre.

Mithin müssen die Angeklagten etwa drei Stunden vor dem Tatbeginn um ca. 22:45 Uhr bereits in der Nähe gewesen sein und etwa eine Stunde vor der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts. KOK AM. gab zu der weiteren Auswertung des bei A. V. sichergestellten Mobilfunkgeräts an, dieser habe einige Anrufe am 00.00.0000 zwischen 12:30 Uhr und 17:50 Uhr von den anderen Rufnummern der Angeklagten bzw. anderen Gruppenmitglieder erhalten. Eigene getätigte Anrufe seien nicht zu verzeichnen gewesen. Der letzte Anruf sei von „H“ in gelber Farbe um 23:23 Uhr erfolgt und als „entgangen“ vermerkt worden, wobei das Mobilfunkgerät, von dem diese Rufnummer genutzt worden sei, bei dem Angeklagten U. W. gefunden worden sei. Mit diesem Gerät seien auch die Videosequenzen von der Tat erstellt worden.

Insofern kann sich das Geschehen nicht so abgespielt haben, wie es A. V. angab. Weder waren die anderen Angeklagten unmittelbar nach ihrem Eintreffen in T. und am Tatort direkt ins Haus gegangen, noch hatte er versucht, die anderen mit dem ihm zur Verfügung gestellten Handy nach Tatbeginn zu erreichen, sondern umgekehrt. Einer der anderen drei Angeklagten, wahrscheinlich der Angeklagte U. W., hatte den Angeklagten A. V. angerufen, kurz bevor dieser um etwa 23:28 Uhr erstmals als Tatbeteiligter in der zweiten Videosequenz zu sehen ist. Insofern wäre eher plausibel, dass U. W. den Angeklagten A. V. anrief, damit dieser ins Haus kommt, um sich an der weiteren Tat zu beteiligen, wobei ggf. der Anruf als Zeichen abgesprochen war, dass der Angeklagte A. V. dazukommen sollte.

Schließlich ist die Einlassung des A. V. zu seiner Unkenntnis von dem Vorhaben auch deshalb nicht glaubhaft, weil er sich - nachdem er nun ins Haus gegangen war - aktiv an dem Tatgeschehen durch eigene Tathandlungen und unterstützende Handlungen der Tatbeiträge der anderen Angeklagten beteiligte und nicht, wie er es schilderte, versucht hatte, dem Geschädigten zu helfen. Sein gesamtes Verhalten, wie es sich insbesondere aufgrund der in Augenscheinnahme der Videosequenzen ergibt, widerspricht dieser Darstellung und stützt vielmehr die Überzeugung, dass der Angeklagte A. V. auch vorher schon genau wusste, dass die anderen drei Angeklagten den Überfall auf den Geschädigten - so wie er erfolgte - im Wesentlichen geplant hatten.

Als der Angeklagte A. W. einwilligte, die anderen Beteiligten zum Tatort zu fahren, muss er dementsprechend zumindest auch damit einverstanden gewesen, diese durch die Hin- und Rückfahrt bei ihrem Vorhaben zu unterstützen. Nach seinen eigenen Angaben und den insoweit übereinstimmenden Angaben der anderen drei Angeklagten waren diese auf seinen Fahrdienst angewiesen, da sie - angeblich - kein Auto hatten. Ungeachtet der Frage, ob dies der einzige Grund war, dass sie den Angeklagten A. V. involvierten und beteiligten, war dieser mit der geforderten Hilfeleistung bei der Umsetzung des geplanten Überfalls jedenfalls einverstanden.

(2)

Die Feststellungen der Kammer zur inneren Tatseite der Angeklagten, wie sie sich aus Ziffer II. C. ergeben, beruhen auf den aus den objektiven Tatumständen und den subjektiven Feststellungen zu der Tatplanung sich ergebenden Rückschlüssen, die die teils bestreitenden Einlassungen der Angeklagten widerlegen.

(a)

Zunächst muss es einen gemeinsamen konkreten Tatentschluss der Angeklagten U. W., Q. W. und F. W. gegeben haben, die im Wesentlichen geplante Tat umzusetzen, als sie erkannten, dass sich der Geschädigte allein in dem Haus befand. Soweit die drei Angeklagten dies in ihren Einlassungen übereinstimmend so darstellten, dass sie gedacht hätten, der Geschädigte sei mit seinen Bekannten weggefahren und Hakim sei allein ins Haus, um die begehrten Sachen zu holen, ist dies nicht glaubhaft und aufgrund der folgenden Erwägungen widerlegt.

Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten am 00.00.0000 nach ihrem Eintreffen am Tatort mitbekommen haben müssen, dass der Geschädigte ab einem bestimmten Zeitpunkt alleine im Haus war. Wie in Ziffer III. 2. b) bb) (1) ausgeführt, entsprach es zunächst der Tatplanung der drei Angeklagten, den Geschädigten zu überfallen, weshalb sich durch den Umstand, dass der Geschädigte am Abend des 00.00.0000 plötzlich allein in dem Haus befand, eine Gelegenheit für die drei Angeklagten bot, ihren Plan umzusetzen, wobei sie dies anschließend auch taten. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Allein dieser Zusammenhang spricht bereits dafür, dass die Angeklagten hier erkannt haben müssen, dass sich diese Gelegenheit eröffnete, nachdem die beiden Bekannten des Geschädigten das Haus verlassen hatten, was die Angeklagten, wie sie in ihren Einlassungen angaben, einräumten, mitbekommen zu haben.

Die Einlassungen der drei Angeklagten, dass sie erst in das Haus eindrangen, als der Geschädigte dieses nach ihrer Vorstellung verlassen hatte, und der Angeklagte U. W. alleine in das Gebäude gegangen sei, ergibt vor dem Hintergrund des geplanten Überfalls indes keinen Sinn und passt nur, wenn die Angeklagten den Einbruch geplant hätten, wie sie übereinstimmend behauptet hatten. Dies ist jedoch mit den in Bezug genommenen Ausführungen widerlegt. Hinzu kommt, dass auch die weiteren Umstände dafürsprechen, dass die Angeklagten mitbekommen haben müssen, dass der Geschädigte - nachdem seine beiden Bekannten weggefahren waren - allein in dem Haus war. Den Einlassungen der Angeklagten ist zu entnehmen, dass sie wussten, dass der Geschädigte bei ihrem Eintreffen am Tatort zuerst zusammen mit seinen Bekannten in dem Haus war und dass diese das Haus später, vor dem Beginn der Tat, verließen, was sich durch das Beweisergebnis zu den objektiven Feststellungen auch verifizieren ließ.

Wie sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen zur Tatplanung ergibt, traf die die Tätergruppe am Tatabend einige Zeit, bis zu 60 Minuten, vor dem Tatbeginn am Tatort ein, wobei U. W. dazu nachvollziehbar angab, sie hätten das Haus weiter observieren wollen. Insoweit ist schlüssig, dass die Angeklagten nun nach Eintreffen am Tatort sich in der Zeit zwischen Eintreffen und Tatbeginn zunächst vergewisserten, wer sich aktuell in dem Gebäude aufhielt, insbesondere ob der Geschädigte anwesend war. Da die Angeklagten, entsprechend ihrer umsichtigen Planung, auch diesbezüglich vorsichtig umgegangen sein werden, ist anzunehmen, dass sie deshalb mittels des Observationshandys und/oder eigener Observation des Hauses versuchten, dies möglichst genau herauszubekommen, um gerade keine Überraschungen bei Tatbeginn zu erleben. Insofern ist hier kaum vorstellbar, dass die Angeklagten zwar mitbekamen, dass die Bekannten des S. E. das Haus verließen und wegfuhren, nicht aber, dass der Geschädigte im Haus verblieben war.

Soweit der Angeklagte U. W. - nach den Einlassungen - zuerst alleine ins Haus gegangen sein soll, ergibt dies mit der festgestellten Tatplanung ebenfalls kein schlüssiges Bild und widerspricht zudem den Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme hinsichtlich der objektiven Umstände des Tatbeginns. Einen einzelnen Täter ins Haus zu schicken, während vier weitere Beteiligte vor dem Haus stehen, erscheint bereits in sich unschlüssig und ein solches Vorgehen wäre auch unnötig risikobehaftet. Hinzu kommt, dass nach den festgestellten objektiven Umständen der Geschädigte zwar zunächst auf den Angeklagten U. W. im Haus getroffen war. Die Angeklagten Q. W. sowie F. W. sind diesem aber unmittelbar kurz danach zu Hilfe geeilt, so dass sie sich in diesem Moment in unmittelbarer Nähe aufgehalten haben müssen, entweder im Haus oder unmittelbar davor. Dass sie erst die Schlägerei von draußen akustisch wahrnahmen, sich sodann maskierten und die Handschuhe überzogen, um anschließend in das Haus zu gehen, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar.

Der Inhalt des von den Angeklagten U. W., Q. W. und F. W. gefassten konkreten gemeinsamen Tatentschlusses beruht vor allem auf den sich aus den Tathandlungen und Tatbeiträgen der Angeklagten ergebenden Schlussfolgerungen sowie aus deren teilweise eingeräumten Tatzielen. Daraus ergibt sich zunächst, dass die drei Angeklagten sich des Geschädigten für eine gewisse Zeit bemächtigen wollten, um sein Mobiltelefon an sich zu nehmen und von diesem die benötigten Informationen, insbesondere den Entsperrungscode für das Handy, abzunötigen. Dass es ihnen vor allem um das Handy und den Zugang zu den gespeicherten Daten ging, haben alle drei Angeklagten in ihren Einlassungen zugegeben. Zu Beginn der Tat bemächtigten sie sich sodann des S. E., indem sie ihn gemeinsam zu Boden zogen, festhielten und an den Hand- und Fußgelenken fesselten und im weiteren Verlauf des Tatgeschehens festhielten.

Der Angeklagte U. W. hatte glaubhaft eingeräumt, derjenige gewesen zu sein, der den Geschädigten daraufhin immer wieder mit dem Tod bedroht habe, ihm ferner drohte, ein Auge herauszunehmen, und ihn dabei u.a. aufgefordert habe, den Code für sein Handy zu nennen, wobei er zur Untermauerung dieser Drohungen immer wieder mit einem Plastikschuh auf seinen Kopf eingeschlagen habe. Mithin hat der Angeklagte U. W. bewusst und gewollt die Bemächtigungslage des Geschädigten gemeinsam mit den anderen herbeigeführt, um diesen mit dem Tode zu bedrohen, um von diesem die Preisgabe der benötigten Informationen zu erzwingen.

Nach den festgestellten Tatzielen sowie den eigenen Tatbeiträgen der Angeklagten Q. W. und F. W. war dies auch von deren Wissen und Willen gedeckt. Beide Angeklagte hatten den Angeklagten U. W. im Wege arbeitsteiligen Handelns während des gesamten Geschehens aktiv unterstützt. Der Angeklagte Q. W. hatte den Geschädigten vor allem zeitweise festgehalten. Der Angeklagte F. W. untermauerte die von U. W. geäußerten Drohungen damit, dass er den Geschädigten mehrfach mit einem Messer bedrohte. Ferner hatte er zeitweise das Filmen des Tatgeschehens übernommen. Da es auch ihren Zielen entsprach, an den Code des Handys zu gelangen, werden auch die Angeklagten Q. W. und F. W. damit einverstanden gewesen sein, dass der Angeklagte U. W. den Geschädigten dazu u.a. mit dem Tod bedrohte. Sie wollten den Geschädigten, wie sie ebenso glaubhaft angaben, ja auch einschüchtern. Hinzu kommt, dass sie davon ausgehen mussten, dass der Geschädigte, gerade weil er wichtige Informationen auf diesem Gerät gespeichert hatte, nur unter massiven Drohungen zur Preisgabe des Codes bereit sein würde.

Der gemeinsame Tatentschluss inkludierte zudem, dass die drei Angeklagten den Geschädigten gemeinschaftlich körperlich verletzten. Der Angeklagte U. W. hatte während des gesamten Tatgeschehens nach den auch auf seiner geständigen Einlassung beruhenden Feststellungen immer wieder über einen längeren Zeitraum Schläge mit einem Plastikschuh und einem Dildo gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt, so dass sich daraus bereits ergibt, dass er den Geschädigten, mit Unterstützung der andere Angeklagten, bewusst und gewollt verletzte, was letztendlich auch einem der Tatziele entsprach, den Geschädigten zu erniedrigen, zu bestrafen und einzuschüchtern, um ihn von seinen Internetaktivitäten abzubringen.

Dies entsprach außerdem den Tatvorstellungen und dem Willen der Angeklagten Q. W. und F. W., obgleich diese - unwiderlegbar - keine eigenen Verletzungshandlungen ausgeführt hatten, wie es der Angeklagte Q. W. in seiner Einlassung behauptet hatte. Das ergibt sich einerseits aus der Qualität ihrer eigenen Tatbeiträge, etwa dadurch, dass der Angeklagte Q. W. den Kopf des Geschädigten während der Schläge mit den Händen fixierte oder dadurch, dass der Angeklagte F. W. bei der Aufnahme des Geschehens mit dem Handy die Kamera gezielt auf den Kopf des Geschädigten ausrichtete und heranzoomte, während er die Schläge erhielt. Einer von ihnen muss ferner die bei der Tat eingesetzten Werkzeuge, also die Hockeyschläger und den Dildo, herbeigeschafft haben, mit denen u.a. die Verletzungshandlungen ausgeführt worden sind.

Aus den festgestellten objektiven Umständen des Tatverlaufs haben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die beiden Angeklagten versucht hätten, den Angeklagten U. W. an den immer wieder ausgeführten Verletzungshandlungen zu hindern. Im Gegenteil, ihr gesamtes Verhalten während der Tat lässt vielmehr auf eine physische wie psychische Unterstützung des Angeklagten U. W. auch bei der Ausführung der Verletzungshandlungen schließen, wobei beide Angeklagten dazu eingeräumt hatten, dass es auch ihnen u.a. um die Einschüchterung und Erniedrigung des Geschädigten bei der Tat gegangen sei. Insoweit ergibt sich, dass die Angeklagten Q. W. und F. W. die Verletzungshandlungen zum Nachteil des Geschädigten im Kontext des Tatgeschehens auch als eigene Tathandlungen wollten.

Aus ähnlichen Gründen war den drei Angeklagten jeweils auch der Schlag mit einem der Hockeyschläger gegen den Rücken des Geschädigten zuzurechnen, wobei nicht feststeht, wer diesen Schlag ausgeführt hatte. Insoweit ist zu sehen, dass sich diese Verletzungshandlung zu Beginn des Geschehens ereignet haben muss und die Angeklagten danach mehrfach auch weitere Schläge gegen den Körper des Geschädigten einsetzten, bzw. deren Einsatz billigten, obgleich sie die Verletzungshandlung sowie die blutende Wunde am Rücken ebenfalls wahrgenommen hatten. Dieses Verhalten indiziert das Einverständnis mit der Verletzungshandlung, soweit diese von einem der anderen beiden Angeklagten ausgeführt worden war, wobei sie jeweils auch zugleich billigend in Kauf genommen haben müssen, dass die konkrete Art des Einsatzes des Hockeyschlägers erhebliche Verletzungen bei dem Geschädigten verursachen hätte können. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Verletzungsbild der mehrere Zentimeter langen Wunde am Rücken, dass es sich um einen massiven, mit viel Kraftaufwand betriebenen Schlag gegen den Rücken oder mehrere Schläge gehandelt haben muss. Eine solche Verletzungshandlung birgt - neben der hier eingetretenen Verletzung - vor allem die Gefahr von Knochenbrüchen oder u.U. auch schwerwiegenden Rückenmarksverletzungen, was auch den Angeklagten klar gewesen sein muss.

Schließlich war von dem gemeinsamen Tatentschluss auch die sexuelle Erniedrigung des Geschädigten durch die orale Penetration mit dem Dildo umfasst. Der Angeklagte U. W. war - nach seiner glaubhaften Einlassung - derjenige, der dem Geschädigten gegen dessen erkennbaren Willen den Plastikdildo in den Mund einführte und diesen sekundenlang ruckartig in dessen Mund rein- und rauszog und damit beischlafähnliche Bewegungen imitierte. Ferner wiederholte er diese Handlungen ein weiteres Mal. Er hatte zudem während des Tatgeschehens damit gedroht, dem Geschädigten den Dildo zusätzlich rektal einzuführen und hatte auch den Dildo in die Nähe seines Gesäßes geführt. Durch abwehrende Handbewegungen hatte aber insoweit der Angeklagte Q. W., der Vater des Angeklagten U. W., signalisiert, dass er dies unterlassen solle, woraufhin der Angeklagte U. W. das anale Einführen des Dildos nicht weiter betrieb. Der Angeklagte U. W. hat demnach zwar freiwillig die anale Penetration des Geschädigten aufgegeben, hat aber bewusst und gewollt den Geschädigten auch durch die mehrfache orale Penetration mit dem Dildo sexuell erniedrigt.

Auch die Angeklagten Q. W. und F. W. müssen sich - entsprechend der gemeinsamen Tatplanung - mit der oralen Penetration als Mittel der sexuellen Erniedrigung des Geschädigten einverstanden erklärt haben. Der Angeklagte F. W. hatte in seiner Einlassung grundsätzlich eingeräumt, dass die sexuelle Erniedrigung des Geschädigten beabsichtigt gewesen sei und hatte dazu erläutert, sie hätten den Geschädigten ausgezogen, weil er die Frauen in seiner Familie ebenso sexuell erniedrigt habe; sie hätten es ihm gleichtun wollen. Dabei war allerdings nicht nur die Eigenmotivation der Angeklagten zu sehen, sondern auch der Umstand, dass eines der festgestellten Tatziele der Angeklagten auch die Erlangung des Kopfgeldes gewesen war, die u.a. an eine „Vergewaltigung“ des Geschädigten geknüpft worden war. Mithin entsprach die hier von dem Angeklagten U. W. durchgeführte sexuelle Handlung auch der konkreten Tatvorstellung der anderen beiden Angeklagten.

Hinzu kommt, dass die Angeklagten Q. W. und F. W., während und nach diesem Teilgeschehen ihre unterstützenden Tatbeiträge fortsetzten, ohne dass sich Hinweise ergaben, dass sie mit der mehrfach durchgeführten oralen Penetration nicht einverstanden gewesen waren. Umgekehrt ergibt sich aus dem Fehlen solcher Anhaltspunkte auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen ein Indiz für eine Zustimmung der anderen Tatbeteiligten. Dass der Angeklagte Q. W. mit der analen Penetration nicht einverstanden gewesen war, war auf der Videosequenz deutlich zu sehen. Dies spricht auch dafür, dass eine solche ablehnende Haltung auch bei der oralen Penetration hätte sichtbar gewesen sein müssen, wenn die Angeklagten Q. W. und F. W. dies abgelehnt hätten. Insbesondere als U. W. den Dildo das zweite Mal für einige Sekunden in den Mund einführte, wäre dies zu erwarten.

Außerdem ist zu sehen, dass es während des gesamten Tatgeschehens weitere sexuell erniedrigende Handlungen der Täter zum Nachteil des S. E. gab. Einer der Angeklagten hatte zu Beginn die Hose des Geschädigten zerschnitten und sodann seine Unterhose herunterzogen, während ein anderer mit der Kamera den entblößten Penis filmte, was der Angeklagte U. W. mit Beleidigungen kommentierte. Dies unterstreicht, dass es den Angeklagten hier offenbar im Besonderen auch um die sexuelle Erniedrigung des Geschädigten ging, weshalb die orale Penetration sich auf der Linie des übrigen Geschehens bewegt, dass die beiden Angeklagten fortwährend unterstützten. Auch dies lässt den Schluss zu, dass die Angeklagten Q. W. und F. W. auch mit dem oralen Einführen des Dildos durch den Angeklagten U. W. einverstanden waren.

Die Kenntnis der drei Angeklagten von dem entgegenstehenden Willen des Geschädigten ergab sich bereits aus der Tatsituation, war zudem für sie zudem aber auch dadurch ersichtlich, dass der Geschädigte zu Beginn versuchte, durch Wegdrehen des Kopfes und Zusammenpressen der Lippen das orale Eindringen zu verhindern. In diesem Zusammenhang war ferner zu folgern, dass alle drei Angeklagten auch mit dem Tateinsatz des Angeklagten A. V. einverstanden gewesen waren, der sodann den Kopf des Geschädigten mit beiden Händen so fixierte, dass der geleistete Widerstand gebrochen wurde und das orale Eindringen erzwungen werden konnte. Da auch dies dem Erreichen ihrer Tatziele diente, kann angenommen, dass sowohl U. W., der die Penetration ja selber ausführte, als auch die anderen beiden Angeklagten damit einverstanden gewesen waren.

Die Angeklagten U. W. und Q. W. müssen zudem gebilligt haben, dass während des gesamten Geschehens und damit auch vor und nach der oralen Penetration der Angeklagte F. W. das Messer immer wieder zur Bedrohung gegen den Geschädigten eingesetzt hatte, die auch eine sexuell erniedrigende Komponente aufwies, da festzustellen war, dass der Angeklagte F. W. dem Geschädigten u.a. damit gedroht hatte, mit dem Messer den Penis abzuschneiden. Auch dieser Tatbeitrag war von den Tatzielen gedeckt und lag auf der Linie der übrigen Tatbeiträge.

Schließlich ergibt sich, dass die drei Angeklagten bei den ausgeführten Verletzungshandlungen, die vor und nach der oralen Penetration durchgeführt worden waren, erkannten und dennoch zumindest billigend in Kauf nahmen, dass der Geschädigte dadurch erhebliche Schmerzen erleidet. Das ergibt sich aus den von ihnen selbst oder ihnen zurechenbar ausgeführten verschiedenen körperlichen Einwirkungen, die vor allem immer wieder gegen den Kopf des Geschädigten gerichtet worden waren, sowie der Kombination der Verletzungshandlungen, die mit verschiedenen Gegenständen immer wieder über einen längeren Zeitraum von mindestens 30 Minuten ausgeführt worden waren. Sie hatten ferner den heftigen Schlag mit dem Schläger gegen den Rücken des Geschädigten entweder selbst ausgeführt oder müssen diesen zumindest gebilligt haben, als eines ihrer Tatziele, Einschüchterung, Erniedrigung und Bestrafung, fördernden Handlung. Dies gilt ebenfalls für die permanenten Bedrohungen mit massiven weiteren Verletzungen und dem Tod, den Beleidigungen und Erniedrigungen durch den Angeklagten U. W., deren Billigung durch die anderen beiden Angeklagten sich schon daraus ergab, dass sie in ihren Einlassungen angaben, dass dieser für sie habe sprechen sollen und in diesem Kontext die abgesprochenen Ziele mit seiner Ansprache auch erfüllte.

Nachdem den Angeklagten die Wirkung der Verletzungshandlungen in Kombination mit den massiven Drohungen und Herabwürdigungen ebenfalls klar gewesen sein muss und auch sie erkannt haben müssen, dass der Geschädigte aufgrund seiner Hauterkrankung bereits gesundheitlich geschwächt war, muss es auch für die drei Angeklagten erkennbar gewesen sein, dass der Geschädigte dadurch über das gewöhnliche Maß einer einfachen körperlichen Verletzung hinaus, massive körperliche Schmerzen erleiden würde.

(b)

Aus den Rückschlüssen des objektiven Tatgeschehens und dessen Begleitumständen sowie den Folgerungen aus den festgestellten Umständen der Tatplanung, wie sie sich aus Ziffer III. 2. b) bb) (1) (b) ergeben, folgt schließlich, dass der Angeklagte A. V. spätestens als er zu dem Tatgeschehen in dem Haus dazu kam, sich dazu entschied, sich dem ihm bekannten gemeinsamen Tatenschluss der anderen Angeklagten anzuschließen und sich an der gemeinsamen Tat durch eigene Tatbeiträge und Tathandlungen zu beteiligen, wobei er die von den anderen geschaffene Bemächtigungslage billigte. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Die bestreitende Einlassung des Angeklagten A. V. bezüglich seiner inneren Tatseite ist insoweit widerlegt.

Nachdem sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen ergibt, dass der Angeklagte A. V. Kenntnis von dem wesentlichen Vorhaben der anderen drei Angeklagten hatte, war seine Einlassung, er sei entsetzt gewesen, als er in das Haus zu den anderen gegangen sei und gesehen habe, was die anderen drei mit dem Geschädigten taten, bereits unglaubhaft. Dass er dem entgegen sich dann vielmehr dem gemeinsamen Tatentschluss anschloss, gründet auf den festgestellten eigenen Tathandlungen und Tatbeiträgen, die A. V. nach den objektiven Feststellungen des Tatgeschehens in der Folgezeit beging. Der Angeklagte A. V. hatte den Angeklagten U. W. darin unterstützt, als dieser den Dildo in dessen Mund drückte, indem er ihn vor allem so an seinem Kopf festhielt, damit der Geschädigte seinen Kopf nicht wegziehen konnte. Er hielt ihn auch weiter fest, als er anschließend mit dem Dildo und später mit dem Schuh geschlagen wurde. Zudem verübte der Angeklagte A. V. auch eigene Tathandlungen, indem er den Geschädigten mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf trat und sich sekundenlang mit dem Schuh seitlich auf dessen Kopf stellte. Mithin verübte er nicht nur unterstützende Handlungen der Tathandlungen der anderen Angeklagten, sondern führte auch eigene Verletzungs- und Erniedrigungshandlungen aus, die auf der Linie der übrigen Tathandlungen lagen. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Angeklagte A. V. nunmehr aktiv an der Tat beteiligen wollte und die Tat auch als eigene wollte.

Dass er dabei im Einzelnen zunächst die bereits durch die anderen drei Angeklagten geschaffene Bemächtigungslage billigte, folgt aus dem Umstand, dass er zunächst einer der Täter war, der den gefesselten Geschädigten festhielt, da er hierdurch die Bemächtigungslage weiterhin manifestierte. Weil er gewusst haben muss, dass die anderen drei Angeklagten vor allem das Handy und dessen Code erlangen wollten, muss er auch gewusst haben, dass dies u.a. dazu dienen sollte, dem Geschädigten die benötigten Informationen abzunötigen. Der Angeklagte A. V. war dabei auch am Tatort anwesend, als der Angeklagte U. W. in diesem Zusammenhang immer wieder dem Geschädigten mit dem Tod drohte, wenn dieser die geforderten Informationen nicht preisgibt. Ferner drohte der Angeklagte A. V. dem Geschädigten selber, in dem er diesem den Hockeyschläger bedrohlich ins Gesicht hielt, als der Angeklagte U. W. dessen Führerschein forderte. Dementsprechend muss der Angeklagte A. V. sich, unter Billigung der Bemächtigung des Geschädigten, dem Tatentschluss der übrigen Angeklagten angeschlossen haben, dies zu nutzen, um dem Geschädigten mit dem Tod zu bedrohen um an die begehrten Informationen heranzukommen.

Der Angeklagte A. V. muss ebenso mit der gemeinschaftlichen körperlichen Verletzung des Geschädigten einverstanden gewesen sein. Er hatte nach den objektiven Feststellungen nicht nur die fortwährenden Verletzungshandlungen des Angeklagten U. W. mitbekommen, sondern durch den Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf des Geschädigten und das Stellen des Fußes auf den Kopf auch eigene Verletzungshandlungen ausgeführt. Nachdem er die Verletzungshandlungen der anderen Tatbeteiligten mit seinem Handeln zudem stützte und gerade nicht verhinderte, wie er es in seiner Einlassung behauptete, ergibt sich, dass der Angeklagte A. V. auch die körperliche Verletzung des Geschädigten in seinen Tatentschluss aufnahm und die gemeinschaftliche Körperverletzung als eigene wollte. Da nicht festgestellt werden konnte, dass er auch den Schlag mit dem Hockeyschläger mitbekommen hatte, geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich über dessen konkreten Einsatz als Schlagwerkzeug keine Vorstellungen machte.

Aus den Feststellungen zu dem konkreten Tatkomplex ergab sich zudem, dass der Angeklagte A. V. dabei genauso mit der sexuellen Erniedrigung des Geschädigten durch die orale Penetration mit dem Dildo einverstanden gewesen sein muss. Gerade in dieser Tatsituation trat der Angeklagte A. V. erstmals feststellbar dazu und hielt den Geschädigten fest, während der Angeklagte U. W. die Penetration mit dem Dildo etwa 30 Sekunden lang durchführte. Hierbei muss dem Angeklagten A. V. ebenfalls bereits aufgrund der Tatsituation auch der entgegenstehende Wille bekannt gewesen sein. Ferner hatte auch er mitbekommen, dass der Geschädigte dementsprechend versuchte sich der Penetration zu entziehen.

Soweit er also in seiner Einlassung behauptete, er habe in diesem Moment gegenüber dem Angeklagten Q. W. gestanden und diesem bedeutet, er solle seinen Sohn daran hindern, ist dies daher nicht glaubhaft. Vielmehr saß er neben dem Geschädigten und hielt mit beiden Händen den Geschädigten am Kopf so fest, dass er damit die Penetration erst ermöglichte, da durch den dadurch wirkenden körperlichen Zwang der Geschädigte seinen Kopf nicht mehr wegziehen konnte. Dementsprechend muss er auch diese Tathandlung des Angeklagten U. W. gebilligt und als eigene gewollt haben. Insoweit hat er zudem die zusätzliche Gewaltanwendung gegen den Geschädigten (Festhalten des Kopfes) selbst ausgeführt, was bereits darauf hindeutet, dass der Angeklagte die Zwangswirkung der Handlung zur Durchsetzung der sexuellen Handlung bewusst und gewollt eingesetzt hat.

Da auch er mitbekommen hat, wie der Angeklagte F. W. dem Geschädigten mit dem Messer mehrfach drohte, ist letztendlich auch davon auszugehen, dass der Angeklagte auch diesen Tatbeitrag u.a. im Zusammenhang mit der oralen Penetration billigte. Einerseits entsprach dies den dem Angeklagten A. V. bekannten Tatzielen. Andererseits war auch diese Tathandlung vergleichbar mit den übrigen Tatbeiträgen der Angeklagten, die der Angeklagte teilweise mitbekommen haben muss und teilweise aber auch selbst ausführte. Der Angeklagte A. V. hatte zum Beispiel selbst später dem Geschädigten mit dem Hockeyschläger gedroht, was auf derselben Linie wie der Einsatz des Messers liegt.

Der Angeklagte A. V. muss darüber hinaus zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die dem Geschädigten bei der sexuellen Tat zugefügten Verletzungshandlungen diesem massive Schmerzen bereitete. Der Angeklagte A. V. war nach den objektiven Feststellungen vor allem im mittleren bis letzten Abschnitt des Tatgeschehens bei der Durchführung der Tat anwesend und muss demnach die bereits vorhandenen Verletzungen zum Beispiel am Rücken des Geschädigten wahrgenommen haben, die durch die anderen Angeklagten dem Geschädigten bereits zugefügt worden waren. Er muss auch die zahlreichen Hautekzeme wahrgenommen haben, die über den ganzen Körper des Geschädigten verteilt waren. Ferner unterstützte er durch Festhalten die weiteren Schläge des Angeklagten U. W. und nahm sodann eigene Verletzungshandlungen vor. Demnach muss er zumindest damit gerechnet haben, dass der Geschädigte durch die gesamte Behandlung erhebliche, über das gewöhnliche Maß hinausgehende Schmerzen erleiden würde.

cc)

Soweit die in Ziffer II. A.-D. getroffenen Feststellungen auch auf Zeugenaussagen beruhen, waren diese glaubhaft. Die Angaben der polizeilichen Zeugen KHK KV., KOK AM., KOK YX., KA‘in FL., POK N., POK O., KA‘in H. waren hinreichend detailreich, in sich schlüssig und stimmten teilweise inhaltlich überein bzw. wurden durch weitere Beweisergebnisse gestützt, wie die in Augenschein genommenen Videosequenzen. Die Zeugen bekundeten ohnedies Wahrnehmungen, die sie im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht hatten und machten insoweit neutrale Bekundungen zu den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens. Hinweise auf eine motivationale Falschbelastung der Angeklagten haben sich daher nicht ergeben.

Soweit die Feststellungen auch auf die verlesenen Angaben des Geschädigten S. E. gestützt werden, konnte auch diesen Bekundungen gefolgt werden. Wie in Ziffern III. 2. b) aa) (1) - (4) dargelegt, hatte der Geschädigte zu den Einzelheiten des Tatgeschehens und den Tatumständen teilweise Angaben gemacht, die mit den Einlassungen der Angeklagten sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen waren und insgesamt ein schlüssiges Bild von dem jeweiligen Teilgeschehen ergaben. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte in den verlesenen Vernehmungen zum Teil aber auch andere Aspekte des Tatgeschehens schilderte, die sich nicht verifizieren ließen bzw. durch andere Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme widerlegt sind.

S. E. hatte im Rahmen der verlesenen Angaben gegenüber KOK JC. und KOK AM. vom 00.00.0000, Bl. 13ff. d. SB Vernehmungen, sowie in der verlesenen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch KA’in FL. und KOK YX., Bl. 32L ff. d. SB Vernehmungen, beispielsweise konstant angegeben, dass er von sechs Tätern überfallen worden sei, vier hätten ihn festgehalten, einer habe gesprochen, ihm gedroht und habe geschlagen. Der sechste habe sich nur umgeschaut. Nach den hier gewonnenen Erkenntnissen handelte es sich indes um fünf Tatbeteiligte und der Geschädigte war zeitweise von zwei oder einem Täter festgehalten worden. Der Geschädigte hatte zudem angegeben, er sei mit einem Baseballschläger geschlagen worden, jedoch ergibt sich aus den Ergebnissen der Beweisaufnahme, dass die Angeklagten zwei Feldhockeyschläger zur Bedrohung und Verletzung des Geschädigten eingesetzt hatten und keinen Baseballschläger.

Im Hinblick auf die konkreten Tatumstände und den emotionalen Ausnahmezustand, in dem sich der Geschädigte während der Tat befand, ist allerdings eine unscharfe oder fehlerhafte Wahrnehmung solcher Umstände nachvollziehbar. So ist plausibel, dass S. E. sechs Personen wahrgenommen hat, weil er die Täter möglicherweise nicht auseinanderhalten konnte bzw. denselben Täter für zwei Personen hielt. Alle Tatbeteiligten waren maskiert und S. E. lag auf der Seite, so dass er einen Teil des Geschehens nicht wahrnehmen konnte. Hinzukommt, dass es zu Beginn des Geschehens dunkel gewesen war, so dass auch dadurch die Wahrnehmungsmöglichkeiten eingeschränkt waren. Der Angeklagte U. W. hatte - wie er auch selber zugab - ferner durch seine Ansprache versucht den Geschädigten zusätzlich zu verwirren. Auch die fehlerhafte Wahrnehmung eines Baseballschlägers, statt eines Feldhockeyschlägers, ist aus den in Ziffern III. 2. b) aa) (3) (a) ausgeführten Gründen nachvollziehbar, auf diese wird Bezug genommen.

Insofern sprechen die teilweise fehlerhaften Erinnerungen des Geschädigten nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen, zumal auch ein Motiv des Geschädigten, die Angeklagten hier falsch zu belasten, auszuschließen war. Der Geschädigte hatte im Rahmen der verlesenen Angaben verschiedene Personen als Täter in Verdacht, jedoch keinen der Angeklagten. KOK AM. gab an, dass er dem Geschädigten Lichtbilder von den Angeklagten gezeigt habe, die dieser teilweise vom Sehen gekannt habe und auch der Familie W. habe zuordnen können. Der Geschädigte habe dennoch weiter andere Personen benannt, die nach seiner Meinung die Täter und die Hintermänner gewesen sein sollten. Nach alledem ist die Kammer teilweise auch den verlesenen Angaben des Geschädigten gefolgt, sofern die bekundeten Umstände durch weitere Erkenntnisse bestätigt werden konnten.

IV.

Rechtliche Würdigung

Nach den in Ziffer II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

Der Angeklagte F. W. hat sich wegen der zum Nachteil des geschädigten Nebenklägers begangenen Tat vom 00.00.0000 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte Q. W. hat sich wegen der zum Nachteil des geschädigten Nebenklägers begangenen Tat vom 00.00.0000 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte U. W. hat sich wegen der zum Nachteil des geschädigten Nebenklägers begangenen Tat vom 00.00.0000 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte A. V. hat sich wegen der zum Nachteil des geschädigten Nebenklägers begangenen Tat vom 00.00.0000 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 lit. a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 239b Abs. 1, 25 Abs. 1, 2, 52 StGB strafbar gemacht, wobei sein Handeln hinsichtlich der Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu werten war.

V.

Strafzumessung

Hinsichtlich der gegen den Angeklagten F. W. wegen der Tat zu verhängenden Strafe war zunächst die Frage zu klären, welcher Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Sind bei Tateinheit mehrere Strafgesetze verletzt, wie hier, wird nach § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Vorliegend ergibt sich zunächst sowohl aus § 239b Abs. 1 StGB sowie aus § 177 Abs. 8 StGB ein Regelstrafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Für die Ermittlung der maßgeblichen Strafdrohung gilt nach dieser Vorschrift allerdings nicht die abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, dass die Regelrahmen der in Betracht kommenden Straftatbestände darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, etwa dem Vorliegen eines minder schweren oder eines besonders schweren Falls bei dem jeweiligen Delikt (vgl. z.B. BGH Urteil v 02.07.2020 - 4 StR 136/20, BeckRS 2020, 16560 Rn. 6, beck-online).

Insoweit war hier zu berücksichtigen, dass die verwirklichten Straftatbestände sowohl nach §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 2 StGB als auch nach §§ 177 Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 dritte Alt. StGB einen minder schweren Fall vorsehen. Nach § 239a Abs. 2 StGB würde sich bei einem minder schweren Fall der Geiselnahme ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ergeben, dessen Höchststrafe höher als der in § 177 Abs. 9 dritte Alt. StGB geregelte Strafrahmen ist, der einen Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren vorsieht. Würde ein minder schwerer Fall der Geiselnahme vorliegen, käme es mithin auf den Strafrahmen nach §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 2 StGB an.

Das Vorliegen eines minder schweren Falles der Geiselnahme hat die Kammer jedoch im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37).

Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, waren sämtliche Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe zu berücksichtigen, die für und gegen den Angeklagten F. W. in Bezug auf die Tat sprachen. Zu Gunsten des Angeklagten F. W. war in erster Linie sein Geständnis zu werten, das insoweit auch von einiger Bedeutung war, dass er dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat, insbesondere dem Opfer eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart hat. Nachdem der Geschädigte sich nach der Tat weiterhin in einer akuten Gefährdungslage befand, hätte für ihn eine persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung ein Sicherheitsrisiko bedeutet. In diesem Kontext hat die Kammer auch für den Angeklagten gewertet, dass er die Zustimmung zur Verlesung der Angaben des S. E. erteilt hat.

Für den Angeklagten F. W. sprach ferner, dass er sich bislang straffrei geführt hat und besonders haftempfindlich ist. Der Angeklagte hat sich vor der Anordnung der Untersuchungshaft in dieser Sache noch nie in einer freiheitsentziehenden Maßnahme befunden, wobei seine Haftempfindlichkeit zusätzlich durch die Sprachbarriere verstärkt wird. Für den Angeklagten sprach auch die in der Hauptverhandlung gezeigte Reue, der Angeklagte F. W. hat sich aufrichtig für seine Tat entschuldigt. Außerdem sprach für den Angeklagten, dass er innerhalb des Tatgeschehens eine untergeordnete Täterrolle gespielt hat. Ihm waren zwar die Tathandlungen der anderen Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, indes hatte der Angeklagte F. W. selbst, außer dem Fesseln, Festhalten und Drohen mit dem Messer, keine Verletzungshandlungen oder sexuellen Handlungen an dem Geschädigten vorgenommen.

Zu seinen Gunsten war außerdem zu sehen, dass die orale Penetration im Spektrum des besonders schweren Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB eine (noch) verhältnismäßig geringe Eingriffsintensität aufweist, da § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB u.a. auch vaginale und anale Penetrationen erfasst. Schließlich hat die Kammer im mäßigen Umfang auch die durch den Geschädigten zumindest mitverursachten Provokationen gewertet. Allerdings ist auch zu sehen, dass ein derart massiv gewalttätiges und erniedrigendes Vorgehen im Wege der Selbstjustiz aufgrund auch grenzüberschreitender Beleidigungen und Bedrohungen des Opfers nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt sein kann. Im Zusammenhang mit der Tatprovokation ist hier vor allem zu sehen, dass die Tat keine unmittelbare, spontane Reaktion auf eine konkrete Beleidigung gewesen ist, sondern vielmehr ein geplantes und durchdachtes Tatgeschehen.

Zu seinen Lasten war indes zu bewerten, dass der Angeklagte F. W. - neben § 239b Abs. 1 StGB - tateinheitlich mehrere Qualifikationen / Regelbeispiele des § 177 StGB sowie zwei Alternativen der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB verwirklicht hatte. Im Hinblick darauf handelt es sich hier auch nicht um einen Fall der Geiselnahme gehandelt, der vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen würde. Ferner lag auch kein Fall des §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4 StGB vor, so dass sich auch nicht die Möglichkeit des Absehens von Strafe eröffnete. Insoweit verbleibt es bei dem Regelstrafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB.

Auch ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB kann hier mit Rücksicht auf die zusätzlich in Tateinheit verwirklichten schweren Deliktstatbestände der Geiselnahme, der gefährlichen Körperverletzung sowie der - neben § 177 Abs. 8 StGB - verwirklichten Qualifikationen nicht angenommen werden. Insoweit scheidet auch ein Entfallen der Indizwirkung des hier zusätzlich verwirklichten Regelbeispiels eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB aus. Die Indizwirkung kann nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe entkräftet werden, sofern das Tatbild bei einer Gesamtabwägung von Tat und Täter nicht die erforderliche Schwere erreicht (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 177 Rn. 200, beck-online). Solche Gründe liegen hier im Hinblick auf die neben § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklichten Delikte gerade nicht vor, weshalb es insgesamt bei dem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bleibt.

Innerhalb dieses Strafrahmens hält die Kammer - unter Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte - für den Angeklagten F. W. eine Freiheitsstrafe von

7 Jahren und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Ausgangspunkt für die wegen der Tat gegen den Angeklagten Q. W. zu verhängenden Strafe war erneut der Strafrahmen der §§ 239b, 177 Abs. 8 StGB, die einen Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren vorsehen. Aus den in Ziffer V. 1. ausgeführten Erwägungen hatte sich die Kammer auch hier zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob die Tat des Angeklagten Q. W. einen minder schweren Fall darstellt. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Dies hat die Kammer nach einer Gesamtabwägung aus den folgenden Gründen verneint:

Für den Angeklagten Q. W. musste sich ebenfalls sein ebenso bedeutsames Geständnis auswirken. Auch er hatte mit seinem Einlassungsverhalten dem Geschädigten die Aussage erspart und hatte die Zustimmung zur ersetzenden Verlesung seiner Angaben gegeben, was ebenfalls zu seinen Gunsten gewertet worden ist. Für ihn musste auch streiten, dass er bislang ein straffreies Leben geführt hat und er, da er sich zuvor noch nie in Haft befunden hat, besonders haftempfindlich war. Da auch er die deutsche Sprache nicht spricht, war er sogar besonders haftempfindlich. Zu Gunsten des Angeklagte war außerdem seine gezeigte Reue zu werten, auch er hatte sich aufrichtig für die Tat entschuldigt. Für ihn sprach auch der Umstand, dass er - wie der Angeklagte F. W. - keine eigenen Verletzungshandlungen und sexuellen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten ausgeführt hat und die sexuelle Handlung (orale Penetration) einen vergleichsweise geringwertigen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung innerhalb des Tatbestandes darstellt. In einem begrenzten Umfang hat die Kammer zu seinen Gunsten schließlich gewertet, dass der Geschädigte ihn und seine Familie zuvor massiv provoziert hatte.

Zu seinen Lasten war indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Q. W. tateinheitlich - neben § 239b StGB - weitere schwerwiegende Deliktstatbestände verwirklicht hat. Auch er hat tateinheitlich die Qualifikationen/Regelbeispiele des § 177 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und nach Abs. 8 StGB sowie §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 2, Nr. 4 StGB mit seinem mittäterschlich zurechenbaren Handeln verwirklicht. Insoweit lag auch kein minder schwerer Fall der Geiselnahme vor. Aus denselben Erwägungen war ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB zu verneinen sowie auch das Entfallen der Indizwirkung des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB. Im Ergebnis war daher der Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe maßgebend.

Nach einer Gesamtabwägung der vorgenannten zu Gunsten und zu Ungunsten zu wertenden Strafzumessungsfaktoren, hat die Kammer für den Q. W. eine Freiheitsstrafe von

7 Jahren und 3 Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Die gegen den Angeklagten U. W. zu verhängende Strafe hatte sich wiederum an dem Strafrahmen der §§ 239b, 177 Abs. 8 StGB zu orientieren, also an dem Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe. Wie in Ziffer V. 1. ausgeführt, war zuerst zu klären, ob sich die Tat des Angeklagten U. W. als minder schwerer Fall darstellt, was die Kammer ebenso im Ergebnis verneint hat. Auf die Ausführungen wird hinsichtlich der Kriterien Bezug genommen.

Insoweit war strafmildernd zu berücksichtigen, dass auch der Angeklagte U. W. ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Er gestand dabei auch, der Haupttäter zu sein, also derjenige der die ganze Zeit verbal und körperlich auf den Geschädigten eingewirkt hatte und diesem auch den Dildo in den Mund eingeführt hatte. Seine Angaben haben in besonderem Maße dazu geführt, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein in sich geschlossenes Bild von der Tat bzw. den einzelnen Tathandlungen der vier Angeklagten ergab. Zudem war das Geständnis, wie bei den anderen beiden Angeklagten, insofern von besonderer Bedeutung, weil der Geschädigte dadurch nicht aussagen musste und sich nicht in zusätzliche Gefahr bringen musste. Auch er hatte der ersetzenden Verlesung seiner Angaben zugestimmt. Die Kammer hat auch dies zu seinen Gunsten gewertet. Für ihn sprach in dem dargelegten geringen Umfang auch die Provokation des Geschädigten.

Der Angeklagte U. W. war ebenfalls nicht strafrechtlich vorbelastet und zudem haftempfindlich, da auch er - vor der Untersuchungshaft - sich noch nie in Haft befunden hatte. Da er ebenfalls kein Deutsch spricht, war er ferner ebenfalls in besonderem Maße haftempfindlich. Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung Reue gezeigt. Auch diese Aspekte hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet. Schließlich sprach für den Angeklagten auch die bereits beschriebene geringere Eingriffsintensität der hier vollzogenen oralen Penetration.

Gegen den Angeklagten U. W. sprachen hingegen die ebenso mit der Tat zugleich tateinheitlich verwirklichten Tatbestände der § 177 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 und nach Abs. 8 Nr. 2 a) StGB sowie §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 2, Nr. 4 StGB. Aufgrund all dieser Aspekte handelte es sich nicht um ein von dem gewöhnlich vorkommenden Fällen der Geiselnahme abweichendes Geschehen, weshalb ein minder schwerer Fall ausschied. Mit diesen Erwägungen scheiterte auch ein minder schwerer Fall des § 177 Abs. 9 StGB. Aus diesen Gründen lagen auch keine gewichtigen Gründe vor, dass hier ausnahmsweise das Indiz eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB entfallen musste. Nach alledem verblieb es auch hier bei dem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Nach Gesamtabwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte war - innerhalb dieses Strafrahmens - für den Angeklagten U. W. eine Freiheitsstrafe von

7 Jahren und 11 Monaten

tat- und schuldangemessen.

Die gegen den Angeklagten A. V. wegen der Tat zu verhängende Strafe war schließlich ebenfalls zunächst an dem Strafrahmen der §§ 239b, 177 Abs. 8 StGB zu bemessen. Mithin war auch hier zunächst von dem Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Aus den in Ziffer V. 1. ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, war zu prüfen, ob eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen war, weil ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies war hier im Ergebnis ebenfalls abzulehnen.

Zu seinen Gunsten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte A. V. sich nicht an den Tatplanungen der anderen drei Angeklagten beteiligt hatte und auch nur teilweise bei dem Tatgeschehen anwesend war und stützte. Er hatte, ebenso wie die Angeklagten F. W. und Q. W., eher untergeordnete Tatbeiträge geleistet, was die Kammer ebenso für ihn gewertet hat. Zwar hatte er auch eigene Verletzungshandlungen vorgenommen (Tritt mit dem Schuh), diese waren isoliert betrachtet jedoch von eher geringerem Gewicht und eigene sexuelle Handlungen hatte er nicht vorgenommen. In diesem Kontext musste sich auch für ihn auswirken, dass die orale Penetration innerhalb des Tatbestand der Vergewaltigung eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität aufweist.

Für den Angeklagten A. V. sprach zudem, dass er ebenfalls der ersetzenden Verlesung der Angaben des Geschädigten zugestimmt hatte. Zu seinen Gunsten war außerdem zu sehen, dass auch er nicht vorbestraft und haftempfindlich war. Vor der hier angeordneten Untersuchungshaft hat sich auch der Angeklagte A. V. noch nie in Haft befunden. Eine besondere Haftempfindlichkeit ergab sich aus zusätzlichen Sprachbarriere. Obgleich er sich nicht geständig gezeigt hatte, hatte er dennoch glaubhaft Reue für das Geschehen bekundet und entschuldigte sich in der Hauptverhandlung. Schließlich war zu seinen Gunsten in einem begrenzten Umfang die sich auch auf seinen Tatentschluss auswirkende Provokation des Geschädigten zu beurteilen.

Zu seinen Lasten waren allerdings die mit der Tat zugleich tateinheitlich verwirklichten Tatbestände der § 177 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 und nach Abs. 8 Nr. 2 a) StGB sowie §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 2, Nr. 4 StGB zu bewerten. Insoweit handelte es sich bei der Tat des Angeklagten auch nicht um ein von den gewöhnlich vorkommenden Fällen der Geiselnahme abweichendes Tatgeschehen. Ein minder schwerer Fall nach §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 2 StGB lag demgemäß nicht vor, ebenso wenig wie ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB. Es sind darüber hinaus auch keine gewichtigen Gründe ersichtlich, nach denen hier ausnahmsweise die Indizwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entfallen musste. Insoweit verbleibt es auch hier bei dem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Die Abwägung der vorgenannten für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungskriterien ergibt, dass für den Angeklagten A. V. eine Freiheitsstrafe von

7 Jahren und 6 Monaten

tat- und schuldangemessen war.

VI.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.

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