Landgericht Hagen, 2024-08-23, 7 S 2/23

7 S 2/23Tribunal Cantonal23 de ago. de 2024

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Landgericht Hagen — 7 S 2/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-23

Aktenzeichen: 7 S 2/23

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2024:0823.7S2.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28.11.2022 (Az. 4 C 67/22) abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.583,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.512,68 EUR seit dem 29.03.2022 sowie aus 70,80 EUR seit dem 15.10.2022 sowie 280,60 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 63% und die Beklagte zu 37%; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.178,05 EUR festgesetzt.

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