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46 KLs 3/21•Landgericht Hagen, 2021-06-28, 46 KLs 3/21
Entscheidungsdatum: 2021-06-28
Aktenzeichen: 46 KLs 3/21
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0628.46KLS3.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Vollstreckung der Maßregel 1 Jahr und 5 Monate vorweg zu vollziehen.
Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 43.800,00 EUR wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 27, 49, 52, 53, 54, 64 StGB
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