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3 O 50/19•Landgericht Hagen, 2021-05-12, 3 O 50/19
Entscheidungsdatum: 2021-05-12
Aktenzeichen: 3 O 50/19
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0512.3O50.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt,
Das Einfamilienhaus X.-straße, K., verzeichnet im Grundbuch von F., Blatt xxx, laufende Nummer xx, Flur x, Flurstück xx, Gebäude- und Freifläche, Wohnen X.-straße, Grünland, Heide zur Größe von xxx m² nach Maßgabe des dem Erbvertrag vom 00.00.0000 des Notars P. in K., UR-Nr. N03 beigefügten Lageplans, auf den verwiesen wird und der Gegenstand des Erbvertrages ist, gelb umrandet und gelb schraffiert.
a) an die Klägerin zu 1.) 137.315,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2019 zu zahlen.
b) an den Kläger zu 2.) 137.315,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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