10 O 264/13•Landgericht Hagen, 2013-05-28, 10 O 264/13
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Landgericht Hagen — 10 O 264/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-28
Aktenzeichen: 10 O 264/13
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2013:0528.10O264.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E-Mail Werbung an die Antragstellerin zu versenden, und zwar hinsichtlich der Lieferung von Energie, wie geschehen mit E-Mail vom 10.05.2013.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
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