22 O 113/12•Landgericht Hagen, 2012-10-25, 22 O 113/12
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Landgericht Hagen — 22 O 113/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-25
Aktenzeichen: 22 O 113/12
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:1025.22O113.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs
a)
Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen sondern um (ggf. patentverletzende) neu hergestellte Nachbauten von Tonerkartuschen handelt;
und / oder
b)
Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) unter bloßer Angabe der Artikelbezeichnung der Originalkartusche anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies unter folgender Angabe geschieht:
„Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055“.
II.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € dem Antragsgegner auferlegt.
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