Landgericht Hagen, 2012-10-25, 22 O 113/12

22 O 113/12Tribunal Cantonal25 de out. de 2012

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Landgericht Hagen — 22 O 113/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-25

Aktenzeichen: 22 O 113/12

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:1025.22O113.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen sondern um (ggf. patentverletzende) neu hergestellte Nachbauten von Tonerkartuschen handelt;

und / oder

b)

Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) unter bloßer Angabe der Artikelbezeichnung der Originalkartusche anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies unter folgender Angabe geschieht:

„Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055“.

II.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € dem Antragsgegner auferlegt.

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