7 S 60/11•Landgericht Hagen, 2011-12-15, 7 S 60/11
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Landgericht Hagen — 7 S 60/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-15
Aktenzeichen: 7 S 60/11
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2011:1215.7S60.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.05.2011 verkündete Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts T2 abgeändert:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin - über den bereits durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts T2 vom 21.04.2011 tenorierten Betrag von 212,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 hinaus - gesamtschuldnerisch mit dem - insoweit schon durch Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts T2 vom 25.03.2011 rechtskräftig zur Zahlung verurteilten - Beklagten zu 2) einen weiteren Betrag von 397,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden wie folgt verteilt:
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese jeweils allein.
Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) zu 75% gesamtschuldnerisch, die weiteren 25% trägt die Beklagte zu 1) allein.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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