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32 KLs 10/24•Landgericht Essen, 2025-03-20, 32 KLs 10/24
32 KLs 10/24Tribunal Cantonal20 de mar. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-20
Aktenzeichen: 32 KLs 10/24
ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0320.32KLS10.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XII. Große Strafkammer
Normen: AntiDopG §§ 2, 4
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in 9 Fällen
davon in 8 Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport sowie
in einem Fall in Tateinheit mit dem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport
sowie wegen Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Ein Geldbetrag in Höhe von 8.170,00 € wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 2 Abs. 1, Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2b) Var. 1, Abs. 5 AntiDopG i.V.m. der Anl. I des Internationalen Übereinkommens vom 19.10.2005 gegen Doping im Sport und der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung, §§ 52, 53, 73, 73a StGB
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