Landgericht Essen, 2023-10-26, 65 KLs-70 Js 1/23-43/22

65 KLs-70 Js 1/23-43/22Tribunal Cantonal26 de out. de 2023

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Landgericht Essen — 65 KLs-70 Js 1/23-43/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-26

Aktenzeichen: 65 KLs-70 Js 1/23-43/22

ECLI: ECLI:DE:LGE:2023:1026.65KLS70JS1.23.43.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XXV. große Strafkammer

Normen: StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagten wird als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden der Tat vom 00.00.0000 auf der Q.-straße in QQ. zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Soweit der Nebenkläger darüber hinaus die Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten für zukünftige Schäden immaterieller Art begehrt, sieht die Kammer von einer Entscheidung ab.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 2. und 3. tenorierten Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Nebenklägers jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch den Angeklagten beruhen.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 303 Abs. 1, 52 StGB

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