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7 T 440/22•Landgericht Essen, 2023-10-09, 7 T 440/22
7 T 440/22Tribunal Cantonal9 de out. de 2023
Bei der Durchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldners zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht für den Gerichtsvollzieher keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021, Az.: 2 W 183/21)
Entscheidungsdatum: 2023-10-09
Aktenzeichen: 7 T 440/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2023:1009.7T440.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: ZPO §§ 802a, 802b, GvKostG § 10 Abs. 1, KV 208
Bei der Durchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldners zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht für den Gerichtsvollzieher keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021, Az.: 2 W 183/21)
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.11.2022 in Gestalt des Beschlusses vom 05.12.2022 zum Aktenzeichen 120 M 1565/22 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Obergerichtsvollziehers I. in der Angelegenheit DR II 700/20 – Kostenrechnung vom 31.08.2022 – werden wie folgt festgesetzt:
Gebühren:
KV 270 Verhaftung 42,90 €
KV 260 Abnahme VAK/EV Rest 19,80 €
Auslagen:
KV 711 Wegegeld 3,25 €
KV 716 Auslagenpauschale Verh.-Verf. 8,58 €
KV 716 Auslagenpauschale VAK-Verf. Rest 2,74 €
77,27 €
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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