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51 Qs-71 Js 88/21-21/22•Landgericht Essen, 2022-12-28, 51 Qs-71 Js 88/21-21/22
51 Qs-71 Js 88/21-21/22Tribunal Cantonal28 de dez. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-28
Aktenzeichen: 51 Qs-71 Js 88/21-21/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1228.51QS71JS88.21.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: XVI. große Strafkammer
Normen: StPO § 44
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26.09.2022 zum Aktenzeichen 616 Cs - 71 Js 88/21 - 144/22, mit welchem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.2022 verworfen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden sind, aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.2022 zum Aktenzeichen 616 Cs - 71 Js 88/21 - 144/22 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Der Beschwerdeführer trägt seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.
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