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16 O 81/19•Landgericht Essen, 2022-01-28, 16 O 81/19
Entscheidungsdatum: 2022-01-28
Aktenzeichen: 16 O 81/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0128.16O81.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: BGB § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners T (Amtsgericht F – Az. …) eine Insolvenzforderung über einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € zusteht.
Es wird weiter festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners T (Amtsgericht F – Az. …) zudem eine Insolvenzforderung über einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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