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5 O 53/20•Landgericht Essen, 2021-11-02, 5 O 53/20
Entscheidungsdatum: 2021-11-02
Aktenzeichen: 5 O 53/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:1102.5O53.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: StVG §§ 7, 17
1.)
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.878,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2020 zu zahlen.
2.)
Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger wegen noch offener Gutachtergebühren in Höhe von 1.180,00 Euro brutto gegenüber dem Sachverständigen V, W-Straße …, … E, aus der Rechnung vom 03.03.2020 zur Gutachter-Nr. … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2020 freizustellen.
3.)
Die Beklagten werden weiter verurteilt, außergerichtliche Rechtanwaltskosten in Höhe von 258,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Beklagte zu 1) seit dem 07.06.2020 und die Beklagte zu 2) seit dem 09.06.2020.
4.)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten zu 80%.
6.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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