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45 O 8/21•Landgericht Essen, 2021-07-16, 45 O 8/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-16
Aktenzeichen: 45 O 8/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0716.45O8.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG §§ 3, 3a, 8
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „I", bestehend aus 6 Säften, zu werben mit:
„besserer Stoffwechsel",
„Gewichtsabnahme",
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
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