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23 KLs-12 Js 1142/21-99/20•Landgericht Essen, 2021-05-27, 23 KLs-12 Js 1142/21-99/20
23 KLs-12 Js 1142/21-99/20Tribunal Cantonal27 de mai. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-27
Aktenzeichen: 23 KLs-12 Js 1142/21-99/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0527.23KLS12JS1142.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: III. Große Strafkammer -Jugendkammer -
Normen: StGB § 177
Der Angeklagte A ist der Beihilfe zur schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit der unbefugten Herstellung von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen und eine nackte Person unter 18 Jahren darstellen sowie in Tateinheit mit der Herstellung einer jugendpornographischen Schrift schuldig.
Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird für die Dauer von 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte L ist der Beihilfe zur schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit der unbefugten Herstellung von Bildaufnahmen einer Person, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt und eine nackte Person unter 18 Jahren darstellt sowie in Tateinheit mit der Verschaffung des Besitzes an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt und der Herstellung einer jugendpornographischen Schrift schuldig.
Er wird verwarnt.
Er wird deshalb zu einem Dauerarrest von 4 Wochen verurteilt.
Er wird mit einer Arbeitsauflage in Höhe von 60 Stunden belegt, abzuleisten binnen 9 Monaten und nach Weisung des Jugendamts.
Der Angeklagte I wird freigesprochen.
Von einer Auferlegung der Kosten zu Lasten der Angeklagten A und L wird abgesehen.
Das B des Angeklagten A und das Mobiltelefon I1 des Angeklagten L werden eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens gegen den Angeklagten I sowie dessen notwendige Auslagen trägt die Landeskasse.
Angewendete Vorschriften bzgl. A: §§ 177 Abs.1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6, 184b Abs.6, 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5, 205, 27 StGB, §§ 1, 3 JGG
Angewendete Vorschriften bzgl. L: §§ 177 Abs.1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 6, 184b Abs.6, 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5, 205, 27 StGB, §§ 1, 3 JGG
Angewendete Vorschriften bzgl. I: § 467 StPO.
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