projetos
6 O 37/20•Landgericht Essen, 2020-08-24, 6 O 37/20
Entscheidungsdatum: 2020-08-24
Aktenzeichen: 6 O 37/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0824.6O37.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Das Versäumnisurteil vom 18.05.2020 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem behaupteten Unfallereignis geltend.
Am 20.08.2019 war das Fahrzeug mit dem polnischen amtlichen Kennzeichen N01 gegen 10:45 Uhr in R. auf der H.-straße an der Ecke zur Q.-straße abgeparkt. Bei dem Wagen handelt es sich um einen K., welcher ursprünglich im Jahr 2015 für den kanadischen bzw. us-amerikanischen Markt hergestellt wurde. Das Auto erlitt in Kanada im Februar 2016 zunächst einen Schaden in Höhe von etwa 2.000 CAD$. Nachdem es im April erneut zugelassen wurde, kam es im Juni 2016 zu einem weiteren erheblichen Schaden, der jedenfalls den Frontbereich des Fahrzeugs betraf. Es wurde sodann im beschädigten Zustand nach Polen verkauft, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. In Polen wurden an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten durchgeführt; Art und Umfang sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig.
Am 20.08.2019 wurde dieser Pkw K. vom Ehemann der Klägerin, Herrn D. genutzt.
Der Beklagte zu 3) war zu dieser Zeit mit einem Fahrzeug des Typs Y., welches er am selben Tag um 09:53 Uhr von der Beklagten zu 2) für einen Tag gemietet hatte und welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, unterwegs. Bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarten der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 2), dass der Beklagte zu 3) im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs keine Selbstbeteiligung zahlen müsse.
Der Beklagte zu 3) befuhr die Q.-straße und beabsichtigte, an deren Ende nach links in die H.-straße einzubiegen. Hierbei kollidierte er mit dem polnischen Kraftfahrzeug, wobei die Front des Y. gegen die linke Seite des K. stieß und diesen zusätzlich gegen die Bordsteinkante drückte. Die Endstellung beider Fahrzeuge stellte sich dar wie auf dem oberen Foto Bl. 24 d. A. Diese Kollision wurde allein durch das Verschulden des Beklagten zu 3) verursacht. Die herbeigerufenen Polizeibeamten nahmen die Unfallörtlichkeit und die Angaben der Personen vor Ort auf.
Die Klägerin ließ den K. sachverständig durch Herrn P. begutachten. In seinem Gutachten (Bl. 15 ff. d. A.) ging der Sachverständige dabei davon aus, dass das Fahrzeug weder reparierte noch unreparierte Vorschäden aufweise.
Der Beklagte zu 3) füllte einen Unfallbericht aus, in dem er angab, die „Kurve zu breit genommen und dabei“ den Pkw K. beschädigt zu haben. Wegen der weiteren Eintragungen in dem Unfallbericht wird auf Bl. 74 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin forderte, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 10.09.2019 unter Fristsetzung bis zum 27.05.2019 auf, ihr insgesamt 12.642,27 € zu zahlen. Dabei begehrte sie fiktive Reparaturkosten in Höhe von 8.919,57 €, Gebühren das Gutachten des privaten Sachverständigen P. in Höhe von 1.297,70 €, eine merkantile Wertminderung von 2.400,00 € und eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Beklagten zahlten hierauf nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie selbst Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei. Hierzu behauptet sie, dass sie selbst bei Ankauf des Fahrzeugs Vertragspartnerin gewesen sei. Weiterhin ergebe sich ihre Eigentümerstellung - so meint sie - aus den polnischen Zulassungspapieren des Fahrzeugs vom 28.10.2016, da dort - anders als in Deutschland üblich - nicht die Haltereigenschaft, sondern das Eigentum an dem Wagen ausgewiesen werde.
Sie behauptete zunächst (Bl. 114 d. A.), dass ihr Ehemann mit dem Fahrzeug auf Geschäftsreise durch Deutschland unterwegs gewesen sei und sich zum Zeitpunkt der Kollision bei einem Bekannten aufgehalten habe.
Später behauptet sie (Bl. 157 d. A.), dass am Tag der Kollision ihr Ehemann mit dem Fahrzeug von Polen auf dem Weg in die Niederlande gewesen sei. Er habe beabsichtigt, eine Freundin, Frau Z., zu besuchen, die - nach seiner Kenntnis - in R. wohnhaft gewesen sei. An ihrer Anschrift angekommen, habe er das Fahrzeug auf der H.-straße geparkt und sei zu Fuß die verbleibenden etwa 50 Meter zum Hauseingang gegangen. Dort habe er geschellt, worauf allerdings niemand geöffnet habe. Er habe sich sodann telefonisch mit ihr in Verbindung gesetzt. Frau Z. habe ihm mitgeteilt, dass sie nicht mehr in R., sondern nunmehr in A. wohnhaft sei. Daraufhin habe er sich zu seinem Wagen zurückbegeben, um nach A. zu fahren. Am Fahrzeug angekommen sei er von Passanten auf die soeben erfolgte Kollision und den entstandenen Schaden hingewiesen worden. Er habe sich dann erneut an Frau Z. gewandt und diese gebeten, zum Unfallort zu kommen, um dort für ihn zu dolmetschen. Dies habe sie dann auch getan. Die Kollision selbst habe er weder optisch noch akustisch wahrgenommen. Auch kenne - so behauptet die Klägerin weiter - weder sie selbst noch ihr Ehemann eine der übrigen beteiligten Personen oder Passanten vor Ort.
Hinsichtlich des Vorschadens in Kanada behauptet die Klägerin überdies, dass sie das Fahrzeug im Rahmen einer Auktion erworben habe. Sie habe das Fahrzeug bei einem Autoservice fachgerecht für etwa 10.000 € reparieren lassen. Angaben zu den einzelnen dabei durchgeführten Maßnahmen oder die Art des Unfalls in Kanada könne sie nicht machen. Die nach der Reparatur durchgeführten Inspektionen sprächen gegen die Annahme eines fingierten Unfallereignisses.
Nach der hier gegenständlichen Kollision habe sie das Fahrzeug in eigener Regie fachgerecht instand setzen lassen.
Sie behauptet weiter, dass alle nunmehr geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug kausal auf das geschilderte Unfallgeschehen zurückzuführen seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt. Gegen sie ist daher auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Dieses ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.06.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 18.05.2020 aufzuheben und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.642,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu zahlen sowie
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil vom 18.05.2020 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten im Wesentlichen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen um ein manipuliertes Schadenereignis handele. Der behauptete Unfallhergang sei aus technischer Sicht nicht plausibel, was sich insbesondere an dem nahezu vollständig fehlenden Lenkeinschlag des Fahrzeugs zeige, welches vom Beklagten zu 3) geführt worden sei. Auffällig sei ferner, dass die Klägerin hier den fiktiven Schaden geltend mache, wobei es sich bei dem behaupteten Schaden auf der linken Seite um einen solchen handele, dessen Reparatur günstig und in Eigenregie umgesetzt werden könne. Auch spreche das Verhalten des Beklagten zu 3) nach dem Vorfall dafür, dass hier versucht werde, einen stattgefundenen Unfall zu fingieren, da der Beklagte zu 3) weitere Angaben gegenüber seiner Versicherung nicht habe machen wollen. Ferner seien die beteiligten Fahrzeuge typisch für ein manipuliertes Kollisionsgeschehen. Dies gelte auch für den Umstand, dass eines der Fahrzeuge geparkt gewesen sei.
Der Beklagte zu 3) behauptet, dass er das Fahrzeug Y. an diesem Tag angemietet habe, um für seinen Kollegen, Herrn O., Möbel zu transportieren. Herr O. verfüge über keine Fahrerlaubnis. Sie - der Beklagte zu 3) und Herr O. - hätten zunächst zu einem Bekannten des Herrn O. fahren sollen, um dort - ohne Zusammenhang zum beabsichtigten Möbeltransport - einen Schlüssel für einen Sportplatz abzuholen. Dieser Bekannte wohne in der Nähe des Unfallorts. Er sei jedoch nicht zuhause gewesen, weshalb Herr O. beschlossen habe, dass man zur Mutter des Bekannten fahren solle, die in R.-I. wohne. Auf dem Weg dorthin sei es zur Kollision gekommen. Er behauptet weiter, dass er bis zum Tag der Kollision ein so großes Auto nie gefahren sei. An der betreffenden Kreuzung habe er die Kurve zu groß genommen und sei ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h in den K. gefahren. Er sei nach der Kollision sehr geschockt gewesen, dann mit dem Fahrzeug jedoch später zurück zur Beklagten zu 2) gefahren. Möbel seien an diesem Tag nicht mehr transportiert worden.
Die Akte des Polizeipräsidiums R. zum Aktenzeichen N02 ist beigezogen worden und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
A. Zulässigkeit des Einspruchs
Der Einspruch ist zulässig.
Insbesondere ist er fristgerecht im Sinne des § 339 ZPO erfolgt, da die Einspruchsschrift innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Gericht eingegangen ist.
Durch den zulässigen Einspruch wurde der Rechtsstreit in den Stand vor der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO.
B. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 20 StVG, 32 ZPO. Die Kollision ereignete sich in R. und damit im Bezirk des Landgerichts Essen.
C. Begründetheit der Klage
Die Klage ist jedoch unbegründet.
I. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von 12.642,27 € aus §§ 18, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 12.642,27 € aus §§ 18, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.
Der Klägerin stehen schon deswegen keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil der Unfall nach Auffassung der Kammer vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
Den Beweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu führen. Es genügt hierfür der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten; eine ungewöhnliche Zahl von Beweisanzeichen, die für die Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung (OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 - 6 U 108/11 m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass die am K. dokumentierten Schäden nicht auf Zufall, sondern auf eine Unfallmanipulation zurückzuführen sind. Im Einzelnen:
Das auf Seiten der Klägerin betroffene Fahrzeug eines der gehobenen Klasse. Dieses hatte zwar zum Zeitpunkt der Kollision erst 45.290 km gelaufen, hatte jedoch im Jahr 2016 einen ganz erheblichen Frontschaden erlitten und war aus Kanada nach Polen exportiert worden. Ein solches Fahrzeug ist bei manipulierten Unfallereignissen üblicherweise beteiligt (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 - 6 U 108/11; Urt. v. 17.05.2000 - 13 U 35/00). Es verfügte nach der Reparatur des Frontschadens - aufgrund der Angabe der Klägerin zum Reparaturwert von 10.000,00 € - nicht mehr vollständig über Originalteile. Das Fahrzeug, welches vom Beklagten zu 3) geführt wurde, stand nicht in seinem Eigentum, sondern war ihm für den Tag der Kollision durch die Beklagte zu 2) zur Nutzung überlassen worden. Der Beklagte zu 3) erlitt durch den behaupteten Unfall - aufgrund der bestehenden Vollkaskoversicherung und der abbedungenen Selbstbeteiligung im Falle der Beschädigung - bislang keinerlei finanziellen Einbußen. Das vom Beklagten zu 3) geführte Fahrzeug war demnach in der hier vorliegenden Konstellation ein charakteristisches Schädigerfahrzeug (OLG Schleswig, Urt. v. 24.06.2010 - 7 U 102/09).
Der vom Beklagten zu 3) behauptete Unfallverlauf ist wenig plausibel.
Er hat im Rahmen seiner Anhörung im Sinne des § 141 ZPO ausgeführt, dass er beabsichtigt habe, am Ende der Q.-straße nach links in die H.-straße abzubiegen. Er habe auf 15-20 km/h beschleunigt und habe die Kurve zu breit genommen, so dass es zum Kontakt mit dem K. gekommen sei.
Dieser Vorgang ist nicht plausibel. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beklagte zu 3) mit einem Fahrzeug, von dem er selbst behauptet, dass die Größe für ihn ungewohnt gewesen sei, bei Abbiegen nach links eine derart hohe Beschleunigung vornimmt. Denn nach eigenen Angaben, war ihm zuvor aufgefallen, dass das Auto in Kurven eher mehr Platz beim Abbiegen benötige. Gerade in der hier geschilderten Situation hätte es daher nahe gelegen, eher langsam in den Kreuzungsbereich einzufahren. Der Beklagte zu 3) beschleunigte jedoch so stark, dass ihm - nach eigenen Angaben - ein Bremsen vor der Kollision zur Vermeidung derselben nicht mehr möglich war. Hinzu kommt, dass dem Foto von der Endstellung beider Fahrzeuge zu entnehmen ist, dass beim Fahrzeug, dass vom Beklagten zu 3) geführt worden ist, nahezu kein Lenkeinschlag vorhanden war. Dies ist ebenfalls nicht plausibel. Denn wenn ihm - nach eigenen Angaben - zuvor schon aufgefallen war, dass das Fahrzeug in Kurven eher mehr Platz brauchte, so hätte es nahe gelegen, stärker einzuschlagen, um die hier nahezu rechtwinklige Abbiegung durchfahren zu können. Hier ergibt sich jedoch für die Kammer der Eindruck, dass ein Abbiegen nicht Ziel des Einfahrens in die Kreuzung gewesen ist, sondern vielmehr der Kontakt mit dem K. gesucht worden ist.
Hinzu kommt, dass durch die behauptete Unfallkonstellation die Haftung des Beklagten zu 3) scheinbar sicher gestellt ist (vgl. auch OLG Hamm, a. a. O.). Denn dieser stieß - nach eigenen Angaben - gegen ein stehendes Fahrzeug. Um diesen eklatanten Fahrfehler zu erklären, bringt der Beklagte zu 3) lediglich vor, dass er mit den Fahreigenschaften des Y. in der Kurve nicht vertraut gewesen sei. Wenn man diese Behauptung als wahr unterstellt, ist die Art und Weise des Zustandekommens der Kollision nicht nachvollziehbar, vgl. obige Ausführungen.
Daneben ist die Kollision mit einem abgeparkten Fahrzeug typisch für ein inszeniertes Unfallgeschehen (so auch LG Hagen, a. a. O.), da hierdurch das Geschehen bei geringen Geschwindigkeiten und unter nahezu völligem Ausschluss eines Verletzungsrisikos der Beteiligten beeinflusst werden kann (vgl. dazu auch LG Münster, Urt. v. 12.12.2012 - 02 O 207/12; OLG Schleswig, Urt. v. 24.06.2010 - 7 U 102/09).
Der Umstand, dass die Unfallbeteiligten die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen haben, mag vordergründig gegen die Annahme eines gestellten Unfallereignisses sprechen, entspricht indessen einem bei Unfallmanipulationen immer häufiger anzutreffenden Verhaltensmuster der Beteiligten, weil dem Geschehen durch die polizeiliche Unfallaufnahme der Anschein der Authentizität verliehen werden soll (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 - 1 U 122/13; OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 - 6 U 108/11).
Hinzu kommt, dass die Angaben der Klägerin zum Aufenthalt ihres Ehemanns widersprüchlich sind. Während er sich zunächst zum Zeitpunkt der Kollision bei einem Bekannten aufgehalten haben soll, wurde dieser Vortrag im Nachhinein dahingehend verändert, dass nunmehr eine Bekannte gerade nicht am angegebenen Wohnort auffällig gewesen sein soll, so dass der Ehemann der Klägerin nach nur wenigen Minuten der Abwesenheit zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei. Dass sich die Kollision gerade in diesen wenigen Minuten ereignet haben soll, ist ein Umstand, der nicht zur Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben beizutragen vermag.
Nur am Rand merkt die Kammer dabei an, dass die von der Klägerin benannte Frau Z., die zwecks Verständigung in deutscher Sprache zum Unfallort gerufen und dort auch erschienen sein soll, jedenfalls bei der Unfallaufnahme durch die Polizeibeamten nicht mehr vor Ort gewesen ist. Denn der polizeilichen Unfallakte ist zu entnehmen, dass mit dem Ehemann der Klägerin in englischer Sprache kommuniziert worden sei. Auch der weitere als unabhängiger Zeuge geschilderte Herr X., der dem Ehemann der Klägerin eine Visitenkarte gegeben habe, war für die Polizei an diesem Tag nicht vor Ort feststellbar.
Die Klägerin macht vorliegend einen Seitenschaden geltend. Solche sind ebenfalls ein mögliches Indiz für einen fingierten Unfall. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - auf fiktiver Basis abgerechnet wird (LG Hagen, a. a. O.). Denn bei Seitenschäden handelt es sich um solche, die mit einem hohen zeitlichen Aufwand und neuen Ersatzteilen instandgesetzt werden können. Gleichzeitig ist es jedoch denkbar, solche Schäden auch günstig - etwa in Eigenregie und ohne den Einbau neuer Ersatzteile - zu beheben. Hier sind nach dem Gutachten des Sachverständigen P. Reparaturkosten in Höhe von 8.919,57 € zu erwarten, wobei 4.137,57 € auf die Ersatzteile entfallen sollen (vgl. Bl. 21 R d. A.).
In diesem Zusammenhang konnte ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin dem Sachverständigen P. die (erheblichen) Vorschäden an dem K. nicht zur Kenntnis gebracht hat, so dass er - jedenfalls hinsichtlich des merkantilen Minderwerts - von völlig falschen Voraussetzungen ausgehen musste. Ein solches Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Sachverständigen ist ein weiteres gewichtiges Indiz für ein manipuliertes Unfallereignis (OLG Ham, Urt. v. 11.03.2013 - I-6 U 167/12). Dieser Vorschaden wurde schließlich durch die Klägerin auch in diesem Verfahren erst thematisiert, als die Beklagten zu 1) und 2) diesen in der Klageerwiderung erwähnt und belegt hatten. Angaben der Klägerin zum Ausmaß der Vorschäden und zum genauen Ablauf der Reparatur fehlen gänzlich und konnten auch im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO nicht gemacht werden.
Eine Reparatur des Fahrzeugs in einer Werkstatt gegen Rechnung aufgrund eines Auftrags der Klägerin fand nicht statt. Vielmehr gab sie an, das Fahrzeug in Eigenregie repariert zu haben. Über Art und Umfang sowie Kosten der Reparatur verhielt sie sich nicht. Aufgrund der durchgeführten Reparaturen hätte der Pkw für eine Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr in beschädigtem Zustand zur Verfügung gestanden. Dass für eine solche Begutachtung weitere Unterlagen (Rechnungen, Fotos usw.) zur Verfügung gestanden hätten, ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich.
Schließlich hat die Kammer die Schilderung des Beklagten zu 3) hinsichtlich des Anlasses der Fahrt und dem Verlauf bis zur Kollision berücksichtigt und sieht auch dies als Indiz dafür an, dass hier zu Lasten der Beklagten zu 1) und zu 2) ein Schaden abgerechnet werden soll, der nicht auf dem behaupteten Geschehen beruht. Angeblich sei der Y. gebraucht worden, um Möbel für einen Dritten - Herrn O. - zu transportieren, der selber nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge. Zum Aufladen der Möbel sei es indes nicht gekommen da zunächst - ohne plausible Begründung - ein Schlüssel für einen Sportplatz habe abgeholt werden sollen. Warum nach Nichtantreffen des Besitzers des Schlüssels dann dessen Mutter besucht werden sollte, blieb offen und ist nicht erklärlich. Insgesamt stellt sich diese Schilderung als unglaubhaft und konstruiert dar, um einen Grund für das Durchfahren der Kreuzung zu schaffen.
Sie widerspricht darüber hinaus - so merkt die Kammer nur am Rande an - der Schilderung, die der Beklagte zu 3) gegenüber den Polizeibeamten zum Zweck der Fahrt angegeben hatte. Aus der polizeilichen Akte (dort Seite 1 des Vermerks „Verdachtsmomente bzgl. Versicherungsbetruges…) ergibt sich, dass der Beklagte zu 3) vor Ort angegeben haben soll, dass er den Schlüssel durchaus bei einem Freund abgeholt habe und nun die Möbel transportiert werden sollten.
Schließlich zeigte sich der Beklagte zu 3) in der Abwicklung der - immerhin nach seinen Angaben - durch ihn aufgrund eines groben Fahrfehlers verursachten Kollision eher unwillig und wenig kooperativ. Den ihm übersandten Fragebogen der Beklagten zu 1) sandte er nie ausgefüllt zurück. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür fehlt. Dies stellt sich insbesondere deshalb als wenig plausibel dar, als der Unfall nach seinen eigenen Angaben durch ein Verschulden von ihm verursacht worden sein soll. Es ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, warum der Beklagte zu 3) ein Interesse daran gehabt haben könnte, den Fragebogen nicht zurückzuschicken.
Lediglich am Rande und ohne dass es sich auf die Überzeugungsbildung der Kammer ausgewirkt hat, wird angemerkt, dass die Polizeibeamten vor Ort den Schock des Beklagten zu 3), den dieser auch vor der Kammer schilderte, als „gespielt“ wahrnahm.
Bei ihrer Beurteilung des behaupteten Sachverhalts als manipuliertes Geschehen hat die Kammer bedacht, dass die Klägerin Umstände vorträgt die - für sich betrachtet - gegen eine Manipulation sprechen könnten. Im Einzelnen:
Der Klägerin ist zuzugeben, dass die von ihr erwähnten monatlichen Einkünfte aus Gewinnen einer GbR gegen finanzielle Schwierigkeiten sprechen, so dass eine wirtschaftliche Notlage der Klägerin als Motiv für ein manipuliertes Unfallgeschehen ausscheiden könnte. Unklar bleiben insoweit jedoch die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben sowie etwaige Verbindlichkeiten, die den Einnahmen gegenüberstehen. Gleiches gilt für die finanzielle Situation des Ehemanns der Klägerin.
Ebenso wenig steht der Feststellung eines gestellten Unfalls entgegen, dass die Klägerin und der Beklagte zu 3) soweit ersichtlich vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis weder in Verkehrsunfälle verwickelt waren noch in anderer Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dass eine auffällige Häufung von Schadensfällen im Einzelfall ein wichtiges Indiz für eine Unfallmanipulation darstellen kann, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass das Fehlen einer entsprechenden Unfallhistorie eine dahingehende Feststellung ausschließt. Anderenfalls wäre der Nachweis einer Unfallmanipulation bei erstmaliger Begehung niemals zu führen.
Der Umstand, dass eine persönliche Bekanntschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie dem Beklagten zu 3) und Herrn O. nicht nachzuweisen ist, vermag die auf die angeführten Indizien begründete Feststellung eines gestellten Unfalls ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Zum einen kommt diesem Kriterium in der Regel kein entscheidendes Gewicht zu, weil der Nachweis einer persönlichen Bekanntschaft der Unfallbeteiligten für den Haftpflichtversicherer schwer zu führen ist Zum anderen ist ein persönlicher Kontakt zwischen den Unfallbeteiligten zur Begehung einer Unfallmanipulation nicht zwingend erforderlich. Es ist gerichtsbekannt, dass manipulierte Unfallereignisse auch ohne persönlichen Kontakt zwischen den unmittelbar Beteiligten durch die Vermittlung eines Dritten herbeigeführt werden können.
Im Ergebnis konnten all diese Punkte - weder einzeln, noch in einer Gesamtschau - jedoch die Indizienkette erschüttern, die durch die oben erwähnten Umstände gebildet wurde und die ihrerseits in ihrer Gesamtschau die mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, den Rückschluss auf ein gestelltes Unfallereignis zulässt.
Der tatsächliche Unfallhergang und die Kausalität der geltend gemachten Schäden zum behaupteten Unfallereignis wäre nicht durch eine Beweisaufnahme aufzuklären.
Zum einen ergibt sich aus den oben dargestellten Indizien, dass hier von einem manipulierten Unfallgeschehen auszugehen war.
Zum anderen war die Frage, inwieweit die nunmehr geltend gemachten Schäden durch die vom Beklagten zu 3) geschilderten Handlungsabläufe entstanden sind, nicht entscheidungserheblich. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung den von der Klägerin und dem Beklagten zu 3) geschilderten Ablauf zugrunde gelegt. Dass diese behauptete Kollision indes unfreiwillig gewesen ist - wie von beiden behauptet -, kann durch ein unfallrekonstruierendes Gutachten nicht nachgewiesen werden. Insoweit handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur durch Indizien belegt werden kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 - 6 U 108/11). Solche Indizien sind hier nicht vorgetragen. Dass der Unfall, wie von der Klägerin und dem Beklagten zu 3) behauptet stattgefunden hat, ist kein gewichtiges Indiz gegen einen freiwilligen Unfall. Die Beklagten zu 1) und 2) haben auch nicht lediglich behauptet, es habe keine Kollision stattgefunden. Sie haben vielmehr vorgetragen, dass selbst in dem Fall, in dem eine Kollision nachgewiesen werden könne, die zu den behaupteten Schäden geführt habe, diese jedoch von den Beteiligten absichtlich herbeigeführt worden sei. Auch der behauptete Umstand, dass Klägerin bzw. Ehemann und Beklagter zu 3) sich vor dem streitgegenständlichen Kollisionsereignis nicht gekannt haben, ist kein hinreichendes Indiz. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen verwiesen, die hier sinngemäß gelten.
Im Ergebnis kam es mithin auf die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin des Fahrzeugs vorliegend zur Geltendmachung der Schäden aktivlegitimiert sei, nicht mehr an. Das zur Klärung dieser Frage einzuholende Rechtsgutachten zum Thema des Nachweises der Eigentümerstellung durch Zulassungspapiere nach polnischem Recht war demnach nicht einzuholen.
II. Verzinsung
Die Klägerin hat gegen die Beklagten mangels bestehender Hauptforderung keinen Anspruch auf Verzinsung derselben aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB bzw. §§ 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.
III. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB bzw. §§ 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.
C. Nebenentscheidungen
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2, 3 ZPO.
Der Streitwert wird auf 12.642,27 EUR festgesetzt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.