43 O 102/18•Landgericht Essen, 2019-02-21, 43 O 102/18
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Landgericht Essen — 43 O 102/18 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-21
Aktenzeichen: 43 O 102/18
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0221.43O102.18.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Normen: Art. 72 VO(EU) 528/12 § 3 a UWG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozide der Produktart 18 (Anhang V der VO (EU) Nr. 528/2012) zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozidprodukte“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,
sofern dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlage K 3 für das Produkt „ H. Ameisen-Streupulver“ ersichtlich.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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