35 KLs 35 Js 162/13 - 26/16•Landgericht Essen, 2016-12-21, 35 KLs 35 Js 162/13 - 26/16
Landgericht Essen, 2016-12-21, 35 KLs 35 Js 162/13 - 26/16
35 KLs 35 Js 162/13 - 26/16Tribunal Cantonal21 de dez. de 2016
Texto completo
Landgericht Essen — 35 KLs 35 Js 162/13 - 26/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-21
Aktenzeichen: 35 KLs 35 Js 162/13 - 26/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:1221.35KLS35JS162.13.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XV. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer -
Normen: StGB §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 + 2, 265b Abs. 1 Nr. 1, 266 Abs. 1 + Abs. 2; 326 Abs. 1 + Abs. 2 n.F., 330 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 52, 53; AbfVerbrG § 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 + Abs. 3 Nr. 1; EStG §§ 1, 2, 15
Tenor
Der Angeklagte C wird wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen in drei Fällen, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Untreue und in einem weiteren Fall zusätzlich in Tateinheit mit zweifacher Untreue, sowie wegen Betrugs in 41 tateinheitlich zusammenfallenden Fällen, wegen versuchten Betrugs in sechs Fällen, wegen Kreditbetruges und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte L wird wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen in drei Fällen, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Untreue und in einem weiteren Fall zusätzlich in Tateinheit mit zweifacher Untreue, sowie wegen Betrugs in 41 tateinheitlich zusammenfallenden Fällen und wegen versuchten Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Bei der Drittverfallsbeteiligten C1 wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.670.948,99 € angeordnet.
Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge vom 07.09.2016 und 17.11.2016 wird abgesehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Hiervon ausgenommen sind ihre durch die Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen, diese trägt der jeweilige Adhäsionskläger. Die Nebenbeteiligte C1 trägt ihre entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter C: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 + 2, 265b Abs. 1 Nr. 1, 266 Abs. 1 + Abs. 2, 326 Abs. 1 + Abs. 2 n.F., 330 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 AbfVerbrG, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 + Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 1, 2, 15 EStG.
Angeklagter L: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 + 2, 266 Abs. 1 + Abs. 2, 326 Abs. 1 + Abs. 2 n.F., 330 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 AbfVerbrG.
Nebenbeteiligte C1: §§ 73, 73a StGB.
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