Landgericht Essen, 2015-10-19, 22 Qs 26/15

22 Qs 26/15Tribunal Cantonal19 de out. de 2015

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Regest

1. Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt. 2. Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.

Texto completo

Landgericht Essen — 22 Qs 26/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-19

Aktenzeichen: 22 Qs 26/15

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:1019.22QS26.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: II. große Strafkammer

Normen: StPO § 462a Abs. 2 S. 2, § 453 Abs. 1 S. 1; StGB § 56f

Leitsätze

Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt.

Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts N wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft B vom 16.01.2015, die Strafaussetzung zu widerrufen, an das zuständige Amtsgericht N1 verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.

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