Landgericht Essen, 2013-08-28, 1 O 11/12

1 O 11/12Tribunal Cantonal28 de ago. de 2013

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Landgericht Essen — 1 O 11/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-28

Aktenzeichen: 1 O 11/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0828.1O11.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 280, 276 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,an die Klägerin 10.550,00 € nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf8.550,00 € seit dem 14.06.2012 sowie aus weiteren2.000,00 € seit dem 17.09.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägern von vorgerichtlichenKosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist,der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellenund nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen,welcher dieser aus der Behandlung vom 23.09.2009 entstehenwerden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträgeroder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 35% der Klägerinund zu 65% dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegenSicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweilszu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durchSicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagtevor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweilszu vollstreckenden Betrages leistet.

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