3 O 458/08•Landgericht Essen, 2009-05-11, 3 O 458/08
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Landgericht Essen — 3 O 458/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-11
Aktenzeichen: 3 O 458/08
ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:0511.3O458.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BGB § 823 Abs 2, StGB § 259
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.602,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 %, der Beklagte 85 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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