4 O 69/09•Landgericht Essen, 2009-03-26, 4 O 69/09
Landgericht Essen, 2009-03-26, 4 O 69/09
4 O 69/09Tribunal Cantonal26 de mar. de 2009
Regest
Verkauf von Eintrittskarten über Internetportale, Wirksamkeit von schuldrechtlichen Veräußerungsverboten in AGB
Texto completo
Landgericht Essen — 4 O 69/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-26
Aktenzeichen: 4 O 69/09
ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:0326.4O69.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: § 4 Nr. 1, 8, 11, § 8 (1) 51 (2) Nr. 1 UWG
Leitsätze
Verkauf von Eintrittskarten über Internetportale, Wirksamkeit von schuldrechtlichen Veräußerungsverboten in AGB
Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird es unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
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Eintrittskarten, die über Internetportale, insbesondere das Portal www.seatwave.de angeboten und/oder verkauft werden, mit dieser Begründung für den Zugang zum Stadion zu sperren und/oder den Inhabern solcher Eintrittskarten den Einlass zu der auf der Karte ausgewiesenen Veranstaltung zu verwehren;
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zu behaupten bzw. behaupten zu lassen oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass Tickets, die über nicht von dem Antragsgegner „autorisierte“ Verkaufsstellen erworben wurden, keine Gültigkeit besitzen und/oder den Inhaber der Eintrittskarte nicht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung berechtigen,
insbesondere wenn dies durch Aufdruck des folgenden Textes auf Eintrittskarten für Spiele des Verfügungsbeklagten erfolgt
„Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung“,
und zwar unter Bezug auf „einen Verkauf der Karte über nicht autorisierte Internetauktionshäuser oder nicht autorisierte Internet-Ticketbörsen oder durch nicht autorisierte gewerbliche Verkäufer“.
Dem Verfügungsbeklagten wird hinsichtlich der erforderlichen Umstellung der Webseite bezüglich seiner AGB ine Frist von drei Tagen gewährt.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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