1 O 55/07•Landgericht Essen, 2008-05-26, 1 O 55/07
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Landgericht Essen — 1 O 55/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-26
Aktenzeichen: 1 O 55/07
ECLI: ECLI:DE:LGE:2008:0526.1O55.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 75 VVG
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 682.665,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 61 % und der Beklagte zu 1) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 48 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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