44 O 18/03•Landgericht Essen, 2003-06-04, 44 O 18/03
Texto completo
Landgericht Essen — 44 O 18/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-04
Aktenzeichen: 44 O 18/03
ECLI: ECLI:DE:LGE:2003:0604.44O18.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 312 d, 355 I S. 2, § 6 TDG
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 534,50 € (i. W.: fünfhundertvierunddreißig 50/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 04.12.2002 zu zahlen.
Der Klägerin wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken:
a)
Web-Seiten, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen, zu unterhalten, ohne dass diese eine den inhaltlichen Anforderungen des § 6 S. 1 Teledienstgesetz in vollem Umfang genügende Anbieterkennung enthalten (nämlich: Namen, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Adresse der elektronischen Post, Registriernummer der Eintragung ins Handelsregister, Umsatzsteuerindentifikationsnummer) bzw. ohne das diese einen Link enthalten, der durch seine Bezeichnung sprachlich eindeutig klarstellt, dass der Nachfrager über diesen Link die vorgenannten Angaben zur Anbieterkennung erhalten kann,
b)
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen nicht mit Endpreisen, son¬dern "exklusive der gültigen Mehrwertsteuer" anzubieten,
c)
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten und mit der For¬mulierung "Komplett-Preise" zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass Versandkosten berechnet werden und im angegebenen Preis nicht enthalten sind.
Die weitergehende Klage sowie Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 60 % die Klägerin, zu 40 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 €, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 €.
Das Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 04.06.2003 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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