18 O 59/94•Landgericht Essen, 1994-09-15, 18 O 59/94
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Landgericht Essen — 18 O 59/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-09-15
Aktenzeichen: 18 O 59/94
ECLI: ECLI:DE:LGE:1994:0915.18O59.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Normen: § 611 BGB; §§ 823, 847 BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM (i. W. zweitausend Deutsche Mark) zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Fehlbehandlung durch den Beklagten von Februar 1989 bis September 1992 (fehlerhafte Verblockung der zu überkronenden Zähne und überhängende Kronenränder) noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung von 2.900,-- DM.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 1.700,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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