4 O 8/93•Landgericht Essen, 1994-04-14, 4 O 8/93
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Landgericht Essen — 4 O 8/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-04-14
Aktenzeichen: 4 O 8/93
ECLI: ECLI:DE:LGE:1994:0414.4O8.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 839 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und das beklagte Land 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,- DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 1.900,- DM abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
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