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6 O 349/23•Landgericht Duisburg, 2024-01-15, 6 O 349/23
6 O 349/23Tribunal Cantonal15 de jan. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-15
Aktenzeichen: 6 O 349/23
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2024:0115.6O349.23.00
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, unter Verwendung elektronischer Post zu
Werbezwecken mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, ohne dass diese eine Einwilligung erklärt hat oder ein Fall gesetzlich zulässiger Werbung mittels elektronischer Post vorliegt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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