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6 O 458/20•Landgericht Duisburg, 2022-04-12, 6 O 458/20
6 O 458/20Tribunal Cantonal12 de abr. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-12
Aktenzeichen: 6 O 458/20
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2022:0412.6O458.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: VVG §203 Abs. 5
a) im Tarif B die Erhöhungen zum 01.04.2013 um 45,61 €, zum 01.04.2016 um weitere 73,25 € und zum 01.04.2017 um weitere 17,19 €,
b) im Tarif A die Erhöhungen zum 01.04.2014 um 6,99 € und zum 01.04.2017 um weitere 5,04 €,
c) im Tarif U die Erhöhungen zum 01.04.2016 um 9,90 € und zum 01.04.2017 um weitere 6,14 €.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.876,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 05.03.2021 aus den vom Kläger vom 01.01.2017 bis zum 01.07.2019 auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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