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7 S 48/21•Landgericht Duisburg, 2022-02-25, 7 S 48/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-25
Aktenzeichen: 7 S 48/21
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2022:0225.7S48.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 07.04.2021, Az. 8 C 191/20, abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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