Landgericht Duisburg, 2021-01-12, 12 O 88/20

12 O 88/20Tribunal Cantonal12 de jan. de 2021

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Duisburg — 12 O 88/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-12

Aktenzeichen: 12 O 88/20

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0112.12O88.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.426,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke T von Typ T2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der oben genannte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.