Landgericht Duisburg, 2012-09-13, 1 O 350/11

1 O 350/11Tribunal Cantonal13 de set. de 2012

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Landgericht Duisburg — 1 O 350/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-13

Aktenzeichen: 1 O 350/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0913.1O350.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an

die Klägerin zu 1.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-

lung 2.225,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2011 zu

zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an

die Klägerin zu 2.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-

lung 8.098,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2011 zu

zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an

die Klägerin zu 3.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-

lung 524,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2011 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der außergerichtlichen

Kosten der Beklagten werden diesen zu 93 % und der

Klägerin zu 3.) zu 7 % auferlegt, die außergerichtlichen

Kosten der Klägerinnen zu 1.) und 2.) haben die Beklagten

zu tragen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3.)

werden dieser zu 60 % und den Beklagten zu 40 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen zu 1.)

und 2.) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin zu 3.)

und die Beklagten können die Vollstreckung vorläufig durch

Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn

nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

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