1 O 182/10•Landgericht Duisburg, 2012-07-19, 1 O 182/10
Landgericht Duisburg, 2012-07-19, 1 O 182/10
1 O 182/10Tribunal Cantonal19 de jul. de 2012
Texto completo
Landgericht Duisburg — 1 O 182/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-19
Aktenzeichen: 1 O 182/10
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0719.1O182.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.650,50 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
4.564,88 € seit dem 11.3.2010 und aus 2.231,25 € seit dem
8.4.2010 und aus 3.854,37 € seit dem 24.9.2010 zu zahlen.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Widerklagebegehren der Widerklägerin zu
2.,
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, das defekte Heizregister
für die Heizungs- und Lüftungsanlage des Gewerbemietobjektes
-Tstraße 0 in 0 N auf ihre Kosten sach- und fachgerecht instandzusetzen
und die außen liegenden PWW-Rohrleitungen zu dem Heizregister mit
einer frostsicheren Dämmung versehen zu lassen,
festzustellen, dass die in dem Gewerbemietobjekt T-straße
0 in 0 N vorhandene Heizungs- und
Lüftungsanlage mangelhaft ist, dass diese Heizungs- und
Lüftungsanlage insbesondere nicht in der Lage ist, in den
Mieträumen bei Minus-Außentemperaturen für eine ausreichende
Raumtemperatur zu sorgen, und dass in dem Gewerbemietobjekt
T-straße 0 in 0 N Feuchtigkeitsmängel
vorhanden sind, dass insbesondere die Außenwände des
Mietobjektes großflächig feucht sind und sich dort großflächig
Schimmel bildet, und dass der Widerklägerin zu 2. deswegen
insgesamt ein Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 25 %
zusteht, solange dieser Mangel, diese Feuchtigkeitsschäden und
Schimmelbildungen nicht beseitigt worden sind,
in der Hauptsache erledigt sind.
Im Übrigen wird die Widerklage der Widerklägerin zu 2. abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des
Klägers werden diesem zu 13 %, dem Beklagten zu 20 % und der
Widerklägerin zu 2. zu 67 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat dieser zu
61 % und die Klägerin zu 39 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2. haben diese zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch
Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte oder die Widerklägerin zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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