2 O 366/10•Landgericht Duisburg, 2011-08-01, 2 O 366/10
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Landgericht Duisburg — 2 O 366/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-01
Aktenzeichen: 2 O 366/10
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0801.2O366.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die aus den Behandlungen vom 14.02.2001 und 21.03.2001 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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