Landgericht Duisburg, 2011-07-08, 2 O 5/11

2 O 5/11Tribunal Cantonal8 de jul. de 2011

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Landgericht Duisburg — 2 O 5/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-08

Aktenzeichen: 2 O 5/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0708.2O5.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 Euro zusteht.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten eine 2,5 Geschäftsgebühr nach RVG in Höhe von ca. 30.000 Euro für die Abwehr von Regressansprüchen als anwaltlichem Beistand nicht zusteht.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Geschäftsgebühren für Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nicht zustehen.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ersatzansprüche für Kosten privater Reha in Höhe von 100.000 Euro nicht zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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