Landgericht Duisburg, 2007-12-20, 12 S 69/07

12 S 69/07Tribunal Cantonal20 de dez. de 2007

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Landgericht Duisburg — 12 S 69/07 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-20

Aktenzeichen: 12 S 69/07

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:1220.12S69.07.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 45 C 5594/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.08.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,62 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 86 % der Kläger und zu 14 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 2.847,15 €

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