Landgericht Duisburg, 2002-04-24, 3 O 308/00

3 O 308/00Tribunal Cantonal24 de abr. de 2002

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Landgericht Duisburg — 3 O 308/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-24

Aktenzeichen: 3 O 308/00

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0424.3O308.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wegen zwischen den Häusern und in ausschließlich zur Andienung des Grundstücks Gemarkung benutzt wird und nicht zur Durchfahrt zu den Flurstücken XXX und YYY. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, das an der Einfahrt von der X-straße in diesen Weg vorhanden gewesene ver- schließbare Tor wiederherstellen und dieses stets - mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt - verschlossen zu halten. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 2.900,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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