Landgericht Duisburg, 2000-03-01, 10 O 362/95

10 O 362/95Tribunal Cantonal1 de mar. de 2000

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Landgericht Duisburg — 10 O 362/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-01

Aktenzeichen: 10 O 362/95

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2000:0301.10O362.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 176.983,24

nebst 4 % Zinsen aus DM 99.568, seit dem 16.4.1994 sowie

4 % Zinsen aus DM 77.415,24 seit dem 21.07.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5/100 und der

Beklagte zu 95/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von DM 600,-- abwenden, wenn der

Beklagte nicht Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldne-

rischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer Großbank mit

Sitz in der europäischen Union, einer öffentlich-rechtlichen Spar-

kasse oder eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuer-

bürgen zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

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